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Klage, eingereicht am 22. Juli 2011 - ultra air/HABM - Donaldson Filtration Deutschland (ultrafilter international)

(Rechtssache T-396/11)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: ultra air GmbH (Hilden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Donaldson Filtration Deutschland GmbH (Haan, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) vom 18.05.2011, zugestellt am 20.05.2011, in der Sache R 374/2010-4 aufzuheben;

die am 16.03.2010 von der Donaldson Filtration Deutschland GmbH eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung des beklagten Amtes vom 29.01.2010 im Löschungsverfahren Nr. 2880 C abzuweisen;

die Kosten des Verfahrens dem HABM und der Donaldson Filtration Deutschland GmbH, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "ultrafilter international" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 11, 37, 41 und 42 - Gemeinschaftsmarke Nr. 1 121 839.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Donaldson Filtration Deutschland GmbH.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag ist auf absolute Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 52 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt, da die angefochtene Wortmarke beschreibend sei.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wurde aufgehoben und der Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 Buchst. a, 56 Abs. 1 Buchst. a, 75 Abs. 1 und 83 der Verordnung Nr. 207/2009.

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