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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juli 2011 von Yvette Barthel u. a. gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache F-59/10, Barthel u. a./Gerichtshof

(Rechtssache T-398/11 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Yvette Barthel (Arlon, Belgien), Marianne Reiffers (Olm, Luxemburg), Lieven Massez (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. Mai 2011 (Rechtssache F-59/10, Barthel u. a./Gerichtshof), mit dem die von ihnen erhobene Klage als unzulässig abgewiesen wurde, aufzuheben;

die Klage für zulässig zu erklären;

die Sache zur Entscheidung in der Sache nach Rechtslage an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe dadurch, dass es die von den Rechtsmittelführern erhobene Klage als unzulässig abgewiesen habe, gegen Art. 296 AEUV, Art. 36 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung verstoßen, weil es nicht alle vor ihm geltend gemachten Rechtsverstöße geprüft und den Rechtsmittelführern keine Gelegenheit gegeben habe, die Gründe für die Zurückweisung der Klagegründe zu erfahren, mit denen sie geltend gemacht hätten, dass der Umkehrschluss aus Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 91 des Statuts unzulässig sei und sie gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Vorschrift berechtigt seien, gegen eine sie belastende Entscheidung vor dem Gerichtshof innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem sie ihnen übermittelt worden sei, Klage zu erheben. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe folglich seine Verpflichtung zur Begründung seines Beschlusses verletzt, indem es sämtliche Klagegründe und Argumente, die sie im Rahmen der Nichtigkeitsklage vorgetragen hätten, nicht berücksichtigt habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es festgestellt habe, dass die Entscheidung vom 26. Oktober 2009, mit der der Antrag der Rechtsmittelführer zurückgewiesen worden sei, lediglich eine Entscheidung darstelle, mit der bestätigt worden sei, dass die fehlende Antwort als stillschweigende Ablehnung aufzufassen sei, während die verspätete Antwort darauf beruht habe, dass ein internes Gutachten von einer der Dienststellen des Gerichtshofs abgewartet worden sei, damit dieser habe prüfen können, ob die Rechtsmittelführer die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schichtarbeitsvergütung nach Art. 56a des Statuts der Beamten der Europäischen Union erfüllten.

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