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Klage, eingereicht am 30. November 2011 - Beifa Group/HABM - Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Schreibgeräte)

(Rechtssache T-608/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Beifa Group Co. Ltd (vormals Ningbo Beifa Group Co. Ltd) (Zhejiang, China) (Prozessbevollmächtigte: R. Davis, Barrister, und N. Cordell, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG (Heroldsberg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. August 2011 in der Sache R 1838/2010-3 aufzuheben;

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für das Erzeugnis "Schreibgeräte" - eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 352315-0007.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Deutsche Bildmarke (Schreibgerät) Nr. 30045470.8 für Waren der Klasse 16, deutsche Bildmarke (Schreibgerät) Nr. 936051 für Waren der Klasse 16, deutsche dreidimensionale Marke (Schreibgerät) Nr. 2911311 für Waren der Klasse 16, internationale Bildmarke (Schreibgerät) Nr. 936051 für Waren der Klasse 16 und internationale Bildmarke (Schreibgerät) Nr. 418036 für Waren der Klasse 16.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 61 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, da die Beschwerdekammer unzulässigerweise eine erneute Prüfung vorgenommen habe. Verstoß gegen Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002, da die Beschwerdekammer (i) durch die Art und Weise, wie sie die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen ergriffen habe, gegen grundlegende Prinzipien dieser Bestimmung verstoßen habe und (ii) sowohl Art. 25 Abs. 1 Buchst. b als auch Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in fehlerhafter Weise geprüft habe. Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002, da (i) die Beschwerdekammer bei der Prüfung des Merkmals der "Verwendung" der Marke in dem Geschmacksmuster nicht auf die richtigen Kriterien abgestellt habe, (ii) nicht geprüft habe, ob die Marken als Bestandteil sowohl im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 als auch im Sinne des nationalen deutschen Rechts verwendet worden seien, und (iii) das Recht auf Untersagung der Verwendung nicht richtig geprüft habe. Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002, da die Beschwerdekammer nicht richtig beurteilt habe, worauf beim informierten Benutzer abzustellen und auf welche Art und Weise der Gesamteindruck festzustellen sei.

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