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Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2018 – Treofan Holdings und Treofan Germany/Kommission

(Rechtssache T-612/11)1

(Staatliche Beihilfen – Deutsche Steuervorschriften zur Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre [Sanierungsklausel] – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung durch den Gerichtshof – Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Treofan Holdings GmbH (Raunheim, Deutschland), Treofan Germany GmbH & Co. KG (Neunkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: J. de Weerth, Rechtsanwalt)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch R. Lyal, T. Maxian Rusche und M. Adam, dann durch R. Lyal, T. Maxian Rusche und K. Blanck)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze, K. Petersen und R. Kanitz, dann T. Henze, R. Kanitz und K. Stranz und schließlich T. Henze, R. Kanitz und S. Eisenberg)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ (ABl. 2011, L 235, S. 26)

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Treofan Holdings GmbH und der Treofan Germany GmbH & Co. KG.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 32 vom 4.2.2012.