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Klage, eingereicht am 16. Februar 2010 - Bell & Ross/HABM - Klockgrossisten i Norden (Darstellung einer Taschen- und Armbanduhr)

(Rechtssache T-80/10)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Bell & Ross BV (Zoetermeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Guerlain)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Klockgrossisten i Norden AB (Upplands Väsby, Schweden)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer vom 9. Dezember 2009, die in der Sache R 1285/2008-3 ergangen ist und den Prozessbevollmächtigten der BELL & ROSS BV am 16. Dezember 2009 zugestellt wurde, aufzuheben wegen

Verletzung des Art. 91 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster;

Verletzung der Art. 63 und 57 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention;

Verletzung des Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 342 951 (Taschen- und Armbanduhr).

Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Verfahren auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klockgrossisten i Norden AB.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmackmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung der Art. 6, 63, 57 und 91 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

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