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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. November 2013 – Doyle/Europol

(Rechtssache F-103/12)1

(Öffentlicher Dienst – Personal von Europol – Nichtverlängerung eines Vertrags – Verweigerung eines unbefristeten Vertrags – Aufhebung durch das Gericht – Durchführung des Urteils des Gerichts)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Margaret Doyle (Noordwijkerhout, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. J. Dammingh und N. D. Dane)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann und D. El Khoury im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung von Europol, der Klägerin in Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Juni 2010, Doyle/Europol (F-37/09), einen Pauschalbetrag zum Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihr durch die im genannten Urteil aufgehobene Entscheidung entstanden ist

Tenor des Urteils

Die Entscheidung vom 28. November 2011, mit der das Europäische Polizeiamt Frau Doyle in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 29. Juni 2010, Doyle/Europol (F-37/09), den Betrag von 3 000 Euro zuerkannt hat, wird aufgehoben.

Das Europäische Polizeiamt trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Frau Doyle zu tragen.

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1     ABl. C 26 vom 26.1.2013, S. 70.