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Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 – La Ferla/Kommission und ECHA

(Rechtssache T-392/13)1

(REACH – Gebühr für die Registrierung eines Stoffes – Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – Fehler bei der Angabe der Unternehmensgröße – Empfehlung 2003/361/EG – Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt erhoben wird – Auskunftsersuchen – Befugnis der ECHA – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Leone La Ferla SpA (Melilli, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Passalacqua, J. Occhipinti und G. Calcerano)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Di Paolo und K. Talabér-Ritz) und Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Heikkilä, A. Iber, E. Bigi, E. Maurage und J.-P. Trnka, dann M. Heikkilä, E. Bigi, E. Maurage und J.-P. Trnka im Beistand von Rechtsanwalt C. Garcia Molyneux)

Gegenstand

Erstens Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung mehrerer Handlungen der Kommission oder der ECHA, zweitens Antrag auf Verurteilung der ECHA zur Rückzahlung von Beträgen, die zu Unrecht erhoben worden sein sollen, und drittens Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird, soweit sie gegen die Europäische Kommission erhoben worden ist, als unzulässig abgewiesen.

Die Klage wird, soweit sie gegen die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erhoben worden ist, als teilweise unzulässig und als teilweise unbegründet abgewiesen.

Die Leone La Ferla Spa trägt die Kosten.

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1     ABl. C 291 vom 5.10.2013.