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Amtsblattmitteilung

 

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Gerechtshof 's-Hertogenbosch vom 16. Februar 2005 in dem Rechtsstreit V.O.F. Dressuurstal Jespers gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Zuidwest/kantoor Breda van de rijksbelastingdienst

(Rechtssache C-233/05)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Der Gerechtshof 's-Hertogenbosch (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 16. Februar 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. Mai 2005, in dem Rechtsstreit V.O.F. Dressuurstal Jespers gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Zuidwest/kantoor Breda van de rijksbelastingdienst um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1. a)    Ist, wenn ein ungeschultes Pferd dressiert und trainiert wird, um es für Verwendungszwecke wie z. B. den Einsatz als Reitpferd geeignet zu machen, von der Entstehung eines neuen Gegenstands und damit von einer Herstellung im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie1 die Rede?

1. b)    Ist, wenn z. B. ein Pferd, das bereits für Verwendungszwecke im Sinne der Frage 1a geeignet gemacht worden ist, auf eine solche Weise trainiert und dressiert wird, dass es in der Lage ist, auf einem höheren Niveau an (Dressur-)Prüfungen teilzunehmen als vor diesem Training/dieser Dressur, von einer Herstellung im Sinne der Frage 1a die Rede?

2.    Ist es für die Beantwortung dieser Fragen von Bedeutung, ob von einer objektiv messbaren Veränderung dieses Pferdes, wie z. B., dass es in einer höheren Dressurklasse startberechtigt ist oder sein wird, die Rede ist?

3.    Macht es dabei noch einen Unterschied, ob das betreffende Pferd das angestrebte Ziel auch tatsächlich erreicht (die Ablieferung durch den Hersteller) oder ob das Pferd z. B. wegen gesundheitlicher Probleme oder Kapazitätsproblemen das mit seinem Training verfolgte Ziel nicht erreicht?

4.    Welche Folgen hat die Antwort auf die Fragen 2 und 3 im Hinblick auf die Tatsache, dass es hier um eine zeitraumbezogene Erhebung geht, bei der die Steuerschuld in regelmäßigen Abständen auf Erklärung beglichen wird?

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1 - - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).