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Klage, eingereicht am 2. Juli 2013 – Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler/Rat

(Rechtssache T-351/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Crown Equipment (Suzhou) Co. Ltd (Suzhou, China) und Crown Gabelstapler GmbH & Co. KG (Roding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Neuhaus, H.-J. Freund und B. Ecker)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/20131 des Rates vom 22. April 2009 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 vom 10. Oktober 2011 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Verletzung von Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/20092 des Rates oder von Art. 296 Abs. 2 AEUV, da der Rat durch die Wahl von Brasilien als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts offensichtliche Beurteilungsfehler begangen oder seine Begründungspflicht verletzt habe. Der Rat habe zu Unrecht angenommen oder nicht begründet, dass am brasilianischen Markt hinreichender Wettbewerb herrsche, insbesondere bezüglich des Umfangs des Wettbewerbs unter heimischen Herstellern und bezüglich des Wettbewerbseinflusses von Importen.

Verletzung von Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates oder von Art. 296 Abs. 2 AEUV, da der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen oder seine Begründungspflicht verletzt habe, indem er einen Antrag auf Anpassung an den Normalwert zum Ausgleich der Auswirkung eines Einfuhrzolls des Vergleichslandes Brasilien in Höhe von 14 % auf das betreffende Erzeugnis abgelehnt habe.

3.    Verletzung von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates, da der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er bei der Anwendung der „Regel des niedrigeren Zolls“ die in der streitigen Verordnung festgelegte Dumpingspanne mit der Schadensbeseitigungsschwelle aus der Ausgangsuntersuchung von 2005 gleichgesetzt habe, statt eine neue Schadensbeseitigungsschwelle zu ermitteln.

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1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 112, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).