Language of document : ECLI:EU:T:2017:633

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

20. September 2017(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke BADTORO – Ältere Unionswortmarken und ältere nationale Bildmarke TORO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑350/13

Jordi Nogues, SL mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Fernández Castellanos, M. J. Sanmartín Sanmartín und E. López Parés,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), zunächst vertreten durch V. Melgar und J. Crespo Carrillo, dann durch J. Crespo Carillo als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Grupo Osborne, SA mit Sitz in El Puerto de Santa María (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. M. Iglesias Monravá,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. April 2013 (Sache R 1446/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Grupo Osborne und Jordi Nogues

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, des Richters I. Ulloa Rubio und der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der am 2. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 7. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Beschlusses vom 18. Dezember 2013, das Verfahren auszusetzen,

aufgrund des Schreibens des Gerichts vom 1. März 2016, mit dem den Parteien mitgeteilt wurde, dass das Gericht von der Entscheidung des Unionsmarkengerichts Nr. 1 von Alicante (Spanien) Kenntnis genommen hatte und das schriftliche Verfahren geschlossen worden war,

aufgrund des Antrags nach Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T‑386/15 zu verbinden, und der Stellungnahmen der Parteien hierzu,

aufgrund der Entscheidung vom 13. Mai 2016, die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T‑386/15 abzulehnen,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2016,

aufgrund des Beschlusses vom 15. Februar 2017 über die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens,

aufgrund der am 1. und am 6. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahmen des EUIPO und der Streithelferin

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 1. Dezember 2010 meldete die Klägerin, die Jordi Nogues, SL, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 34 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

–        Klasse 34: „Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer“;

–        Klasse 35: „Import; Export; Handelsvertretungen; Verkauf in Geschäften und über weltweite Datennetze von Büchereiartikeln und Papier- und Schreibwaren, Bekleidungsstücken, Geräten und Behältern für Haushalt und Küche, Dekorationsgegenständen, Raucherartikeln und Geschenkartikeln; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 9/2011 vom 14. Januar 2011 veröffentlicht.

5        Am 12. April 2011 erhob die Streithelferin, die Grupo Osborne, SA, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die nachstehend wiedergegebene, am 15. Juli 2010 angemeldete und am 13. Dezember 2010 unter der Nr. 2939631 für „Feuerzeuge und Raucherartikel“ (Klasse 34) eingetragene ältere spanische Bildmarke:

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–        die am 13. September 2002 angemeldete und am 5. August 2010 unter der Nr. 2844264 für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Gürtel“ (Klasse 25) eingetragene ältere Unionswortmarke TORO;

–        die am 23. Juni 2000 angemeldete und am 3. Januar 2007 unter der Nr. 1722362 für „Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung; Management von Geschäftsangelegenheiten; kaufmännische Verwaltung; Büroarbeiten; Verkauf im Einzelhandel von Lebensmitteln und Getränken, keine dieser Dienstleistungen oder Waren aus Stierfleisch hergestellt oder im Zusammenhang mit Stieren“ (Klasse 35) eingetragene ältere Unionswortmarke TORO;

–        die am 17. Juni 1998 angemeldete und am 8. Oktober 2003 unter der Nr. 2169043 für „Bekleidungsstücke für Männer, Frauen und Kinder, Schuhwaren (ausgenommen orthopädische Schuhe); Kopfbedeckungen“ (Klasse 25) eingetragene ältere spanische Wortmarke EL TORO;

–        die nachstehend wiedergegebene, am 16. März 2010 angemeldete und am 22. Juni 2010 unter der Nr. 2919417 für „Einzelhandel in Geschäften und über das Internet mit Waren aller Art“ (Klasse 35) eingetragene ältere spanische Bildmarke:

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7        Als Widerspruchsgrund wurde das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

8        Am 7. Juni 2012 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch in vollem Umfang statt. Sie bejahte eine Verwechslungsgefahr für sämtliche von der angemeldeten Marke erfassten Waren unter Berücksichtigung der älteren Unionswortmarken Nrn. 2844264 und 1722362 sowie der älteren spanischen Wortmarke Nr. 2939631.

9        Am 1. August 2012 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 16. April 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin zurück. Sie war insbesondere der Auffassung, die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren seien teils identisch, teils ähnlich. In Anbetracht der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marken – auch wenn diverse eingetragene spanische Marken das Wort „toro“ enthielten –, der Wichtigkeit des gemeinsamen Bestandteils „toro“, die eine klangliche, begriffliche und – in geringerem Ausmaß – visuelle Ähnlichkeit begründe, und des jedenfalls fehlenden Nachweises einer friedlichen Koexistenz der einander gegenüberstehenden Zeichen auf dem spanischen Markt sei eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu bejahen.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Ihrer Ansicht nach hat die Beschwerdekammer zu Unrecht befunden, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine Gefahr von Verwechslungen bestehe.

 Vorbemerkungen

14      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Unter älteren Marken versteht man nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke.

15      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist nach dieser Rechtsprechung umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Europäische Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Zeichen durch den Verbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke reicht es allerdings aus, dass ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Teil der Union besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.), T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer in Bezug auf die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise der Auffassung, die Waren der Klassen 25 und 34 richteten sich an das allgemeine Publikum und die Dienstleistungen der Klasse 35 sowohl an das allgemeine Publikum als auch an ein Fachpublikum. Folglich sei für die Prüfung einer Verwechslungsgefahr darauf abzustellen, wie ein Durchschnittsverbraucher, der sowohl dem allgemeinen Publikum als auch einem Fachpublikum angehöre, die Zeichen wahrnehme, und zwar insbesondere ein spanischer Verbraucher, da der Widerspruch u. a. auf spanische Marken gestützt sei.

20      Diese Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise ist mit derselben Begründung wie in der angefochtenen Entscheidung zu bestätigen; im Übrigen wird sie von der Klägerin nicht beanstandet.

21      Was den Vergleich der Waren und Dienstleistungen angeht, die mit den einander gegenüberstehenden Zeichen gekennzeichnet sind, sind sich die Parteien zu Recht einig, dass die Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 35 identisch und die Waren der Klasse 34 entweder identisch oder ähnlich sind.

22      Im Licht dieser Erwägungen ist – unter Berücksichtigung der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Beurteilung – das Vorbringen der Klägerin betreffend einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

23      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Außerdem darf sich die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die einander gegenüberstehenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das das angesprochene Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

25      Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien sich im Gesamteindruck ähnlich. Es bestehe nämlich insofern eine wörtliche und begriffliche Übereinstimmung, als sie jeweils den Ausdruck „toro“ enthielten, der in der angemeldeten Marke ohne Weiteres wiedererkennbar sei und erstens den einzigen Bestandteil der älteren Unionswortmarke sowie den einzigen Wortbestandteil der älteren spanischen Bildmarke ausmache, zweitens Kennzeichnungskraft aufweise und drittens in der angemeldeten Marke keine untergeordnete Stellung einnehme. Was die älteren reinen Wortmarken betreffe, werde die Ähnlichkeit dadurch verstärkt, dass der Ausdruck „toro“ in der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behalte.

 Zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen

26      Im vorliegenden Fall geht insbesondere aus den Rn. 31, 32 und 42 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass nach Ansicht der Beschwerdekammer kein Bestandteil der angemeldeten Marke deren visuelle Erscheinung dominiert, wohingegen die ältere spanische Bildmarke durch den Wortbestandteil „toro“ dominiert werde. Wie bereits oben in Rn. 25 dargelegt, war die Beschwerdekammer außerdem der Auffassung, der Wortbestandteil „toro“ nehme in der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung ein.

27      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, die einander gegenüberstehenden Zeichen in einer bruchstückhaften, unangemessenen Weise verglichen zu haben. So habe sie die „einfallsreiche Gesamtheit“ der angemeldeten Marke verkannt, indem sie fälschlicherweise angenommen habe, dass kein Bestandteil die visuelle Erscheinung dieser Marke dominiere und der Ausdruck „toro“ keine untergeordnete Stellung einnehme; dabei stehe dieser Ausdruck am Ende des Zeichens und ihm gehe ein originelles grafisches Element voraus, das deutlich größer sei und dessen Bedeutung nicht zu unterschätzen sei. Zudem habe die Beschwerdekammer zu Unrecht die aus dem Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), hervorgegangene Rechtsprechung herangezogen, obwohl der vorliegende Fall vollkommen anders gelagert sei, nämlich vor allem insofern, als der Ausdruck „toro“ in der angemeldeten Marke nicht selbständig verwendet werde. Dadurch habe die Beschwerdekammer den Grundsatz des Vergleichs anhand des Gesamteindrucks verkannt.

28      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

29      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, zwar grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kennzeichnungskraft der Wortbestandteile die der Bildbestandteile übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fraglichen Waren eher den Namen der Marke nennen als ihren Bildbestandteil beschreiben wird, daraus aber nicht folgt, dass den Wortbestandteilen einer Marke immer eine größere Kennzeichnungskraft beizumessen wäre als den Bildbestandteilen. In einer zusammengesetzten Marke kann der Bildbestandteil nämlich den gleichen Rang wie der Wortbestandteil haben (Urteil vom 6. Oktober 2015, Monster Energy/HABM – Balaguer [icexpresso + energy coffee], T‑61/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:750, Rn. 37). Daher sind die wesensmäßigen Eigenschaften des Bild- und des Wortbestandteils der angegriffenen Marke sowie die jeweilige Stellung dieser Bestandteile zu untersuchen, um den dominierenden Bestandteil zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2008, Inter-Ikea/HABM – Waibel [idea], T‑112/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:10, Rn. 49).

30      Im vorliegenden Fall ist der Bildbestandteil der angemeldeten Marke eine der Phantasie entsprungene Zeichnung, die einen Stier mit mächtigen Hörnern und grimmigem Blick darstellt. Insoweit ist erstens festzustellen, dass seine Größe innerhalb der angemeldeten Marke hervorsticht und diejenige des Wortbestandteils deutlich übertrifft. Zweitens befindet sich der Bildbestandteil oberhalb des Wortbestandteils. Drittens ist der dargestellte Stier stämmig, schwarz und besonders originell. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die phantasievolle Gestaltung und die Größe des Bildbestandteils geeignet sind, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise vom darunter befindlichen Wortbestandteil abzulenken. Somit macht die Klägerin zu Recht geltend, die Beschwerdekammer irre mit ihrer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung geäußerten Auffassung, dass keiner der kombinierten Bestandteile der angemeldeten Marke den visuellen Eindruck dominiere. Folglich nimmt der Wortbestandteil der angemeldeten Marke, einschließlich des Ausdrucks „toro“, in der angemeldeten Marke eine untergeordnete Stellung ein.

31      Allerdings ist der Wortbestandteil, wie die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, in Großbuchstaben geschrieben. Trotz der beträchtlichen Größe des Bildbestandteils ist der Wortbestandteil deutlich sichtbar. Unter diesen Umständen kann die Dominanz des Bildbestandteils der angemeldeten Marke nicht dazu führen, dass der Wortbestandteil „badtoro“ im Gesamtbild der Marke zu vernachlässigen wäre (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2010, Kido/HABM – Amberes [SCORPIONEXO], T‑152/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:357, Rn. 66, und vom 23. April 2015, Iglotex/HABM – Iglo Foods Group [IGLOTEX], T‑282/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:226, Rn. 53 und 54).

32      Als Zweites ist in Bezug auf die Heranziehung des Urteils vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), durch die Beschwerdekammer darauf hinzuweisen, dass nach der aus diesem Urteil hervorgegangenen Rechtsprechung der gemeinsame Bestandteil der einander gegenüberstehenden Zeichen, auch wenn er nicht als den Gesamteindruck dominierend angesehen werden kann, doch bei der Beurteilung der Ähnlichkeit dieser Zeichen zu berücksichtigen ist, soweit er selbst die ältere Marke bildet und eine selbständig kennzeichnende Stellung in der u. a. aus diesem Bestandteil zusammengesetzten angemeldeten Marke behält. Wenn nämlich ein gemeinsamer Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann der von diesem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck die Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, was dann dazu führen muss, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen (Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW, C‑20/14, EU:C:2015:714, Rn. 38).

33      Die Prüfung, ob eine selbständig kennzeichnende Stellung eines der Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens vorliegt, dient also der Bestimmung derjenigen Bestandteile, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen werden (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Novomatic/HABM – Simba Toys [African SIMBA], T‑687/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:37, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens keine solche selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat (Urteil vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 25).

35      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Durchschnittsverbraucher, auch wenn er eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet, dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen wird, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2007, RESPICUR, T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 57, und vom 13. Februar 2008, Sanofi-Aventis/HABM – GD Searle [ATURION], T‑146/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:33, Rn. 58).

36      Im vorliegenden Fall werden, wie die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, das spanischsprachige Publikum und der Teil des Publikums in der Union, der die Bedeutung des Wortes „toro“ kennt, diesen Ausdruck innerhalb des Wortbestandteils erkennen. Dieser Ausdruck ist aber der einzige Bestandteil bzw. der einzige Wortbestandteil der älteren Widerspruchsmarken.

37      In dieser Hinsicht ist zunächst daran zu erinnern, dass der Wortbestandteil der angemeldeten Marke entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer innerhalb des Zeichens eine untergeordnete Stellung einnimmt.

38      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Ausdruck „toro“ sich am Ende des Zeichens befindet und ihm der Ausdruck „bad“ vorausgeht. Der Verbraucher legt aber üblicherweise dem Anfangsteil von Wörtern mehr Gewicht bei (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, EU:T:2004:79, Rn. 81, und vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, EU:T:2005:102, Rn. 64 und 65).

39      Überdies enthält die angemeldete Marke einen einzigen Wortbestandteil, nämlich den Ausdruck „badtoro“, der durch Zusammensetzung der Ausdrücke „bad“ und „toro“ gebildet ist. Der Umstand, dass die beiden Ausdrücke nicht getrennt geschrieben werden, verstärkt die einheitliche Wahrnehmung des Wortbestandteils, der zumindest von einem Teil des spanischsprachigen Publikums und des Publikums, das den Ausdruck „toro“ versteht, in der Bedeutung „böser oder schlechter Stier“ verstanden werden wird (vgl. entsprechend Urteil vom 29. September 2011, Procter & Gamble Manufacturing Cologne/HABM – Natura Cosméticos [NATURAVIVA], T‑107/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:551, Rn. 34). In diesem Sinne bezieht sich der Wortbestandteil gerade auf die Phantasiedarstellung eines Stiers, die angesichts ihres Hervorstechens innerhalb der angemeldeten Marke und ihrer Einzigartigkeit, wie oben in Rn. 30 dargelegt, der Bestandteil sein dürfte, den die maßgeblichen Verkehrskreise überwiegend wiedererkennen und sich einprägen, und zwar mehr als das Tier an sich. Folglich wird der Wortbestandteil „badtoro“ in Verbindung mit dem Bildbestandteil betrachtet werden, wobei die Zusammenfügung eine logische Einheit bildet, die sich vom bloßen Namen des Tieres, der in den älteren Marken wiedergegeben wird, absetzt.

40      Demnach ist davon auszugehen, dass der Verbraucher – der, wie gesagt, eine Marke gewöhnlich als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet – das Wort „toro“ in der Regel mangels hinreichender Anziehungskraft innerhalb der angemeldeten Marke weder isoliert wahrnehmen noch sich einprägen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2012, Grupo Osborne/HABM – Industria Licorera Quezalteca [TORO XL], T‑169/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:261, Rn. 42). Die Klägerin hat also Recht mit ihrem Vorbringen, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht befunden, dass der Ausdruck „toro“ in der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behalte.

41      Im Licht dieser Erwägungen ist die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu prüfen.

 Zur visuellen Ähnlichkeit

42      Die Klägerin trägt vor, die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer keine visuelle Ähnlichkeit auf.

43      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

44      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Auffassung, aufgrund des übereinstimmenden Wortbestandteils „toro“ wiesen die einander gegenüberstehenden Zeichen eine gewisse Ähnlichkeit auf, auch wenn sie als gering anzusehen sei, wenn man berücksichtige, dass in der angemeldeten Marke der Wortbestandteil „bad“ vor dem Wortbestandteil „toro“ stehe und die Bildbestandteile der Zeichen entweder unterschiedlich seien oder in den älteren Marken gar kein Bildbestandteil vorhanden sei.

45      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer von der irrigen Prämisse ausgegangen ist, der Ausdruck „toro“ nehme keine untergeordnete Stellung ein. In diesem Zusammenhang hat sie dem übereinstimmenden Vorkommen des Ausdrucks „toro“ in den einander gegenüberstehenden Zeichen besondere Bedeutung beigemessen, ohne sich zunächst zu fragen, ob von den maßgeblichen Verkehrskreisen zu erwarten ist, dass sie sich den Ausdruck „toro“ innerhalb der angemeldeten Marke isoliert einprägen.

46      Dabei weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen, auch wenn sie den Ausdruck „toro“ gemeinsam haben, doch zahlreiche Unterschiede auf. So ist die angemeldete Marke im Vergleich zu den älteren Unionswortmarken TORO ganz anders aufgebaut. Sie enthält nämlich einen dominierenden Bildbestandteil, der einen realitätsfremd und originell gestalteten Stier darstellt; zu dessen Füßen befindet sich wiederum ein Wortbestandteil, der aus dem auf die Buchstabenfolge „bad“ folgenden Wort „toro“ besteht, wobei die Zusammenfügung einen einheitlichen Wortbestandteil bildet.

47      Auch im Vergleich zur älteren spanischen Bildmarke weist der Aufbau der angemeldeten Marke insofern deutliche Unterschiede auf, als die erstgenannte Marke aus einem Bildbestandteil und einem daneben platzierten dominierenden Wortbestandteil besteht. Im Gegensatz dazu besteht die angemeldete Marke aus einem dominierenden Bildbestandteil und einem darunter befindlichen nachrangigen Wortbestandteil. Außerdem sind die beiden Bildbestandteile, auch wenn sie beide einen Stier darstellen, wesentlich verschieden. Die ältere spanische Marke stellt nämlich die schwarze, klassische und vollständige Silhouette eines Stiers in Profilansicht dar. Der Bildbestandteil der angemeldeten Marke ist hingegen ein realitätsfremd dargestellter Stier in schwarzer Farbe und in Vorderansicht. Er hat drei Beine sowie hervorstechende Hörner und Augen in weißer Farbe. Schließlich unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen teilweise in ihren Wortbestandteilen.

48      Vor diesem Hintergrund hat der Umstand, dass die älteren Marken und die angemeldete Marke jeweils das Wort „toro“ enthalten, in ihrem Gesamtvergleich nur eine geringe Auswirkung, da dieser Ausdruck, wie oben in Rn. 40 dargelegt, entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer innerhalb der angemeldeten Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung behält. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der visuelle Eindruck von zwei Marken, die einen gemeinsamen Bestandteil haben, unterschiedlich sein kann, insbesondere wenn der Vergleich auf der einen Seite eine Wortmarke wie die älteren Unionsmarken und auf der anderen Seite eine zusammengesetzte Marke wie die angemeldete Marke betrifft, die aus einem dominierenden Bildbestandteil und einem teilweise unterschiedlichen Wortbestandteil besteht, der einen von dem bloßen Bestandteil „toro“ abweichenden visuellen Eindruck vermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, Aktieselskabet af 21. November 2001/HABM – Parfums Givenchy [only givenchy], T‑586/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:722, Rn. 33, und vom 17. Mai 2013, Rocket Dog Brands/HABM – Julius‑K9 [JULIUS K9], T‑231/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:264, Rn. 34).

49      Unter diesen Umständen, d. h. angesichts der oben im Einzelnen dargelegten Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und unter Berücksichtigung des Stellenwerts ihrer jeweiligen Bestandteile und der fehlenden selbständig kennzeichnenden Stellung des Ausdrucks „toro“, ist festzustellen, dass die Zeichen insgesamt allenfalls eine sehr geringe visuelle Ähnlichkeit aufweisen.

 Zur klanglichen Ähnlichkeit

50      Die Klägerin trägt vor, angesichts dessen, dass der Ausdruck „bad“ vor dem Ausdruck „toro“ stehe, habe die Beschwerdekammer die einander gegenüberstehenden Zeichen zu Unrecht für klanglich ähnlich gehalten. Die Zeichen enthielten eine unterschiedliche Anzahl an Buchstaben, ihre Anordnung führe zu einem anderen Rhythmus sowie zu einer unterschiedlichen Klangfolge und der Ausdruck „badtoro“ habe für die spanischen Verbraucher einen fremden, neuartigen Beiklang.

51      Dieses Vorbringen wird vom EUIPO und von der Streithelferin zurückgewiesen.

52      Insoweit ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen sich in klanglicher Hinsicht durch die zusätzliche Silbe „bad“ unterscheiden, aber die beiden Silben „to“ und „ro“ gemeinsam haben. In diesem Zusammenhang reicht die für das spanische Publikum ungewohnte Buchstabenfolge „d“ und „t“ nicht aus, um zu verhindern, dass der klangliche Gesamteindruck von den einander gegenüberstehenden Zeichen angesichts des übereinstimmenden Ausdrucks „toro“ eine Ähnlichkeit mittleren Grades aufweist, wie die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat.

 Zur begrifflichen Ähnlichkeit

53      In begrifflicher Hinsicht wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass die angemeldete Marke im Gegensatz zu den älteren Marken, in denen sich der Ausdruck „toro“ auf das Tier beziehe, einen „komplexen“ Gedanken vermittle, zu dem sowohl ein Maskottchen gehöre, das eine universelle Botschaft der Herausforderung und der Rebellion an das Publikum richte, als auch dessen Name, der aus der sprachlichen Neuschöpfung „badtoro“ bestehe. Die Ausdrücke „bad“ und „toro“ gehörten somit untrennbar zusammen.

54      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

55      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung eine begriffliche Ähnlichkeit daraus ergibt, dass in zwei Marken Bilder benutzt werden, die in ihrem Sinngehalt übereinstimmen (Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24, und vom 21. April 2010, Peek & Cloppenburg und van Graaf/HABM – Queen Sirikit Institute of Sericulture [Thai Silk], T‑361/08, EU:T:2010:152, Rn. 63).

56      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer ausweislich der angefochtenen Entscheidung hauptsächlich darauf abgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen jeweils den Ausdruck „toro“ enthalten. Aus diesem Grund seien die Zeichen in begrifflicher Hinsicht für das Publikum, das die Bedeutung des Wortes „toro“ kenne, teilweise identisch, und zwar unabhängig davon, ob es den Ausdruck „bad“ verstehe. Als Hilfserwägung sei darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Marke auch mit der älteren spanischen Bildmarke insofern übereinstimme, als ihr Bildmotiv einen Stier darstelle. Daraus folge, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen aus Sicht des Publikums, das den Ausdruck „toro“ verstehe, erhebliche Ähnlichkeiten aufwiesen. Hingegen werde das Publikum, das den Sinn des Wortes „toro“ nicht kenne, die einander gegenüberstehenden Zeichen als nicht ähnlich oder sogar als unterschiedlich wahrnehmen, wenn es die Bedeutung des Wortes „bad“ kenne.

57      Zunächst ist daran zu erinnern, dass diese Schlussfolgerungen auf der irrigen Prämisse beruhen, der Ausdruck „toro“ habe in der angemeldeten Marke keine untergeordnete Stellung. Der Umstand, dass die Beschwerdekammer angenommen hat, das mit dem Ausdruck „toro“ nicht vertraute Publikum werde die angemeldete Marke und die ältere spanische Bildmarke als nicht ähnlich wahrnehmen, auch wenn beide die Darstellung eines Stiers enthielten, verdeutlicht, welche besondere Bedeutung der Übereinstimmung des Ausdrucks „toro“ in beiden Zeichen beigemessen wurde.

58      In diesem Zusammenhang ist zunächst der Beschwerdekammer beizupflichten, dass aus Sicht des Publikums, das die Bedeutung des Ausdrucks „toro“ nicht kennt, die angemeldete Marke keine begriffliche Ähnlichkeit mit den älteren Unionswortmarken TORO aufweist.

59      Das spanische bzw. mit der Bedeutung des Wortes „toro“ vertraute Publikum wird seinerseits, wie oben in Rn. 36 ausgeführt, den Wortbestandteil der angemeldeten Marke so wahrnehmen, dass er zum einen aus dem Ausdruck oder der Buchstabenfolge „bad“ und zum anderen aus dem Ausdruck „toro“, also der genauen spanischen Bezeichnung des Tieres, besteht. Der letztgenannte Ausdruck wird also von diesem Publikum als eine Bezugnahme auf das Tier wahrgenommen werden, das in den älteren Marken je nach Fall entweder genannt oder dargestellt wird, was geeignet ist, die einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht miteinander in Verbindung zu bringen.

60      Auch wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen eine übereinstimmende Bezugnahme auf einen Stier erkennen lassen, gleicht der in der angemeldeten Marke dargestellte Stier allerdings, wie die Klägerin geltend macht, eher einem Maskottchen oder jedenfalls einem anderen Wesen als dem Tier, das in den älteren Marken einfach genannt oder dargestellt wird. Im Gegensatz zur Bezeichnung „toro“ und der in der älteren Bildmarke dargestellten klassischen Stiersilhouette ist der Stier in der angemeldeten Marke vermenschlicht, insbesondere durch seine Augen, die, wie die Klägerin geltend macht, eine gewisse Boshaftigkeit oder Widerspenstigkeit ausdrücken. Im Übrigen ist das Tier sehr realitätsfremd dargestellt, nämlich mit übergroßen Hörnern und nur drei Beinen. Angesichts der Miene des so dargestellten Stiers kann der Wortbestandteil „badtoro“ als der Name dieses Wesens verstanden werden.

61      Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass der Bild- und der Wortbestandteil der angemeldeten Marke zusammen eine Vorstellung vermitteln, die sich von derjenigen eines gewöhnlichen Stiers absetzt. Folglich ist die begriffliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken dahin gehend zu relativieren, dass sie als allenfalls durchschnittlich anzusehen ist und nicht als stark ausgeprägt, wie die Beschwerdekammer irrigerweise angenommen hat.

62      Nach alledem hat die Beschwerdekammer ihre Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen auf die irrige Annahme gestützt, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marke nicht dominant sei, und hat dabei überschätzt, wie stark der Umstand, dass der Ausdruck „toro“ in beiden Zeichen vorkommt, das Publikum beeinflusst. Angesichts dessen, dass zum einen der Bildbestandteil aufgrund seiner Auffälligkeit und Einzigartigkeit der Bestandteil ist, der die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich ziehen wird, und zum anderen der Ausdruck „toro“ innerhalb der angemeldeten Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ist zu schlussfolgern, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine sehr geringe visuelle Ähnlichkeit, eine mittlere klangliche Ähnlichkeit und ein gewisses Maß an begrifflicher Ähnlichkeit aufweisen. Damit ist die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen insgesamt gering (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Februar 2011, Annco/HABM – Freche et fils [ANN TAYLOR LOFT], T‑385/09, EU:T:2011:49, Rn. 38).

63      Folglich hat die Beschwerdekammer zu Unrecht befunden, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien sich insgesamt ähnlich.

 Zur Verwechslungsgefahr

64      Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn bei kumulativer Betrachtung die Ähnlichkeit der betreffenden Marken und zugleich die Ähnlichkeit der mit diesen Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinreichend hoch sind (Urteile vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 45, und vom 11. Januar 2013, Kokomarina/HABM – Euro Shoe Group [interdit de me gronder IDMG], T‑568/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:5, Rn. 48).

65      Außerdem ist nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Kategorie von Waren selten die Gelegenheit hat, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern sich auf das im Gedächtnis behaltene unvollkommene Bild verlassen muss (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 26).

66      Im vorliegenden Fall beanstandet die Klägerin die Feststellungen der Beschwerdekammer zum Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, indem sie geltend macht, die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass die älteren Marken eine verminderte Kennzeichnungskraft hätten, da der Ausdruck „toro“ auf das dargestellte Tier Bezug nehme. Dies gelte insbesondere in Spanien, wo der Stier ein nationales Symbol sei, von dem kaum zu erwarten sei, dass einem einzigen Marktteilnehmer ein ausschließliches Recht an ihm verliehen werde. Auch habe die Beschwerdekammer unberücksichtigt gelassen, dass die angemeldete Marke angesichts ihrer Originalität und des als weithin bekannt anzusehenden Umstands, dass sowohl die grafische Darstellung als auch der Name des von der Klägerin erdachten Wesens als geistiges Eigentum geschützt seien, eine „hohe originäre Kennzeichnungskraft“ aufweise. Außerdem habe sie die allgemein bekannten Verbrauchsgewohnheiten der maßgeblichen Verkehrskreise nicht gewürdigt. Schließlich beruft sich die Klägerin auf Urteile der spanischen Unionsmarkengerichte, darunter zuletzt das Urteil des Tribunal Supremo (Oberstes Gericht, Spanien) vom 18. Januar 2017.

67      Insoweit hat die Beschwerdekammer in Rn. 57 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, in Anbetracht des Gesamteindrucks, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich und die mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen identisch seien, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wechselbeziehung zwischen den Faktoren der Verwechslungsgefahr sei eine Verwechslungsgefahr, die die Gefahr einer gedanklichen Verbindung einschließe, unvermeidlich.

68      Hierzu ist daran zu erinnern, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zwar entweder identisch oder ähnlich sind, die einander gegenüberstehenden Zeichen aber entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer insgesamt nur eine geringfügige Ähnlichkeit aufweisen.

69      Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der einander gegenüberstehenden Zeichen reichen die zwischen ihnen bestehenden visuellen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede, die sich aus der Prägnanz und der von Phantasie geprägten Gestaltung des dargestellten Stiers sowie aus dem in der angemeldeten Marke vor dem Ausdruck „toro“ stehenden Ausdruck „bad“ ergeben, sowie die logische Einheit, die sich aus dem Wort- und dem Bildbestandteil in der Zusammenbetrachtung ergibt, aus, um anzunehmen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie diese Zeichen erblicken, keine Verbindung zwischen ihnen herstellen werden, da weder der dominierende Bildbestandteil noch der Wortbestandteil der angemeldeten Marke mit dem einzigen Bestandteil bzw. einem der Bestandteile der älteren Marken übereinstimmt. Unter diesen Umständen ist es trotz ihrer Identität oder Ähnlichkeit sehr unwahrscheinlich, dass die erfassten Waren und Dienstleistungen, die mit der angemeldeten Marke versehen sind, bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass sie von dem Unternehmen, das Inhaber der älteren Marken ist, oder von einem wirtschaftlich mit ihm verbundenen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2008, Torres/HABM – Bodegas Peñalba López [Torre Albéniz], T‑287/06, EU:T:2008:602, Rn. 74).

70      Folglich ist dem Klagegrund, mit dem gerügt wird, das EUIPO habe, indem es eine Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bejaht habe, die Bestimmungen in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt, stattzugeben, ohne dass über die weiteren Argumente der Klägerin befunden werden müsste; die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben.

 Kosten

71      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

72      Da im vorliegenden Fall das EUIPO unterlegen ist und die Klägerin keinen Kostenantrag gegen die Streithelferin gestellt hat, sind dem EUIPO entsprechend dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

73      Im Übrigen trägt die Streithelferin, die mit ihren Anträgen unterlegen ist, ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. April 2013 (Sache R 1446/20122) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Jordi Nogues, SL.

3.      Die Grupo Osborne, SA trägt ihre eigenen Kosten.

Van der Woude

Ulloa Rubio

Marcoulli

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. September 2017.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.