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Klage, eingereicht am 27. September 2017 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-569/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf, G. von Rintelen und I. Galindo Martín)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 42 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/20101 verstoßen hat, dass es nicht bis zum 21. März 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder solche Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

gegen das Königreich Spanien nach Art. 260 Abs. 3 AEUV ein Zwangsgeld in Höhe von 105 991,60 Euro pro Tag mit Wirkung ab dem Tag der Verkündung des Urteils zu verhängen, mit dem die Nichterfüllung der Verpflichtung festgestellt wird, die zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU erforderlichen Vorschriften zu erlassen oder sie jedenfalls der Kommission mitzuteilen;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2014/17/EU waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis spätestens 21. März 2016 die erforderlichen nationalen Maßnahmen zu erlassen, um ihr innerstaatliches Recht den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie anzupassen. Da das Königreich Spanien nicht mitgeteilt hat, dass die Richtlinie umgesetzt wurde, hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission, gegen das Königreich Spanien ein Zwangsgeld in Höhe von 105 991,60 Euro pro Tag zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgelds wurde unter Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie der abschreckenden Wirkung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet.

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1 ABl. 2014, L 60, S. 34.