Language of document : ECLI:EU:T:2013:545





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Oktober 2013 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T‑461/13 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und ihre Rückforderung sowie die Aussetzung der laufenden Zahlungen angeordnet werden – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlender fumus boni iuris und fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 13-15)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Klagegrund, der sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stützt, die der Rückforderung der Beihilfe entgegenstehen – Dem ersten Anzeichen nach nicht unbegründeter Klagegrund (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 17, 24, 25)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2 und 3) (vgl. Randnr. 20)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Rückforderung, die die Erfüllung staatlicher Aufgaben beeinträchtigen und zu einer Störung der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats führen kann – Einbeziehung – Fehlen konkreter und genauer durch ausführliche Nachweise belegter Angaben – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 32, 34-39, 42, 49)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, den ein Mitgliedstaat geltend machen kann (Art. 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Randnr. 33)

6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Beschluss, der an den Mitgliedstaat und nicht an den Begünstigten gerichtet ist – Berücksichtigung nationaler Durchführungsmaßnahmen – Unverbindliche Maßnahmen – Fehlender fumus boni iuris und fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV und 288 Abs. 4 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 43, 44, 50)

7.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beschluss, mit dem die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Rechtsschutzmöglichkeiten vor einem nationalen Gericht gegen die nationalen Durchführungsmaßnahmen – Befugnis des Unionsrichters, solche Rechtsschutzmöglichkeiten bei der materiellen Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu berücksichtigen – Keine Irreparabilität (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 45-48)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2013) 3204 final der Kommission vom 19. Juni 2013 betreffend die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die das Königreich Spanien für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.