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Klage, eingereicht am 18. März 2013 - Magic Mountain Kletterhallen u.a./Kommission

(Rechtssache T-162/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Magic Mountain Kletterhallen GmbH (Berlin, Deutschland); Kletterhallenverband Klever e.V. (Leipzig, Deutschland); Neoliet Beheer BV (Son, Niederlande); und Pedriza BV (Haarlem, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. von Oppen und A. Gerdung)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung C(2012) 8761 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 betreffend die staatliche Beihilfe SA.33952 (2012/NN) - Deutschland, Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins, gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV

Die Kläger tragen im Rahmen dieses Klagegrundes vor, dass die Kommission zu Unrecht die streitgegenständlichen Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt habe, da die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht vorliegen würden. Die Kläger machen geltend, dass die Beihilfen nicht einem Ziel von gemeinsamem Interesse dienen würden. In diesem Zusammenhang wird unter anderem vorgetragen, dass dies nur durch ein nachgewiesenes Marktversagen indiziert werde, woran es hier fehle. Die Kläger tragen ferner vor, dass keine Vereinbarkeit aufgrund von Art. 106 Abs. 2 AEUV vorliege. Darüber hinaus seien nach Auffassung der Kläger die Beihilfen nicht geeignet, das angebliche Markteffizienzproblem zu beseitigen. Ferner hätten die Beihilfen keinen Anreizeffekt. Die Kommission vermute den Anreizeffekt lediglich. Zudem seien die Beihilfen nicht angemessen. Die Kommission vermute lediglich, dass die nationalen Behörden die Verhältnismäßigkeit der einzelnen Beihilfen sicherstellen würden und stütze ihre Vermutung fehlerhaft auf den Gemeinnützigkeitsstatus des betroffenen Vereins. Die Kläger rügen auch die fehlerhafte Abwägungsprüfung seitens der Kommission. Die Kommission habe nicht die negativen und positiven Auswirkungen der Beihilfen gegenübergestellt. Zuletzt wird im gegebenen Zusammenhang vorgetragen, dass Betriebsbeihilfen (und die gewährten Beihilfen seien vor allem Betriebsbeihilfen) im Zweifel mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar seien.

Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens

Die Kläger tragen an dieser Stelle vor, dass die Kommission zu Unrecht trotz ernster Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt nicht das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe. Ein Indikator für ernsthafte Schwierigkeiten sei eine lange Dauer des Vorprüfverfahrens - hier über ein Jahr. Gleichwohl habe die Kommission nicht die hinreichende Ermittlung der für die Beurteilung erforderlichen Tatsachen gewährleistet. Nach Auffassung der Kläger hätte die erforderliche eingehende Untersuchung des Kletterhallenmarktes nur im förmlichen Prüfverfahren erfolgen können. Ferner habe die von der Kommission geprüfte Beschwerde anspruchsvolle Rechtsfragen zu Beihilfen für die gewerbliche Tätigkeit gemeinnütziger Vereine aufgeworfen. Die Kläger tragen ebenfalls vor, dass sie als konkurrierende Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen Beteiligte gemäß Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 seien und ein Recht zur Stellungnahme im förmlichen Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV hätten, das ihnen durch die fehlerhafte Nichteröffnung des Verfahrens genommen wurde.

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