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Klage, eingereicht am 15. März 2013 - Bank Mellat/Rat

(Rechtssache T-160/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bank Mellat (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy, F. Zaiwalla, Solicitors, D. Wyatt, QC, und R. Blakeley, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates2 für nichtig zu erklären, und/oder

Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates für nichtig zu erklären, soweit er auf die Klägerin Anwendung findet, und

Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates für nicht auf die Klägerin anwendbar zu erklären, und

dem Beklagten die Kosten dieser Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Das Finanzembargo sei keine "erforderliche Maßnahme" und finde daher in Art. 215 AEUV keine Rechtsgrundlage, da kein vernünftiger Zusammenhang zu dem relevanten außenpolitischen Ziel bestehe.

Zweiter Klagegrund: Das Finanzembargo stehe jedenfalls in keinem Verhältnis zu dem angeblich verfolgten außenpolitischen Ziel und finde somit in Art. 215 AEUV keine Rechtsgrundlage.

Dritter Klagegrund: Das Finanzembargo laufe den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts und insbesondere Art. 215 Abs. 3 AEUV zuwider und verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Willkürfreiheit sowie gegen das Erfordernis, dass Sanktionen die notwendigen Rechtsschutzgarantien zu enthalten hätten.

Vierter Klagegrund: Das Finanzembargo verletze die Eigentumsrechte der Klägerin, ihr Recht, Handel zu treiben, und ihr Recht auf freien Kapitalverkehr sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

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1 - Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 34).

2 - Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58).