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Klage, eingereicht am 22. Mai 2006 - Sanofi Aventis / HABM - G. D. Searle ("ATURION")

(Rechtssache T-146/06)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Sanofi Aventis, S. A. (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chavarri und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: G. D. Searle LLC

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Februar 2006 in der Sache R 227/2005-1;

Verurteilung des Harmonisierungsamts zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: G. D. Searle LLC.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ATURION" für Waren der Klasse 5 - Anmeldung Nr. 1 662 311.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke "URION" für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94, da die in Rede stehenden Marken im Verkehr eine Verwechslungsgefahr hervorrufen könnten.

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