Language of document : ECLI:EU:T:2007:350

Rechtssache T‑149/06

Castellani SpA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke − Widerspruchsverfahren − Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CASTELLANI − Ältere nationale Wortmarken CASTELLUM und CASTELLUCA − Relatives Eintragungshindernis − Verwechslungsgefahr − Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

Für den deutschen Durchschnittsverbraucher besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zwischen dem als Gemeinschaftsmarke für „alkoholische Getränke, ausgenommen Biere, Liköre, Schaumweine und Champagner“ in Klasse 33 des Nizzaer Abkommens angemeldeten Bildzeichen mit dem Wortbestandteil „Castellani“ und der in Deutschland eingetragenen älteren Wortmarke CASTELLUCA für „Weine“ in Klasse 33.

Auch wenn nämlich das dominierende Element der Anmeldemarke ihr Wortbestandteil, also das Wort „Castellani“, ist, zudem die Wortbestandteile „Castellani“ und „Castelluca“ – weil sie die gleiche Länge haben sowie ihre ersten sieben Buchstaben die gleichen sind und in der gleichen Reihenfolge erscheinen („C‑a‑s‑t‑e‑l‑l“) – eine gewisse visuelle Ähnlichkeit aufweisen und der Verbraucher häufig den Wortanfängen mehr Aufmerksamkeit schenkt, ist doch die Verwendung des Wortes „Schloss“ für die in Frage stehenden Waren sehr gängig, und die Verbraucher müssen, um einen Wein, dessen Name mit einem dieser Wörter beginnt, richtig zu identifizieren, die mit ihm verbundenen Wortelemente aufmerksam betrachten. Im vorliegenden Fall sind die Endbuchstaben der Zeichen, nämlich „a“, „n“ und „i“ in der Anmeldemarke und „u“, „c“ und „a“ in der älteren Marke, unterschiedlich. Im Rahmen der visuellen Beurteilung der Zeichen als Ganzes genügt daher der festgestellte Unterschied zwischen den Wortbestandteilen „Castellani“ und „Castelluca“, um eine visuelle Zeichenähnlichkeit auszuschließen.

Was den klanglichen Vergleich anbelangt, so reichen die Abweichungen zwischen den Zeichen infolge der unterschiedlichen Wortendungen aus, um die Zeichen trotz ihres identischen Wortanfangs im Deutschen phonetisch zu unterscheiden.

Hinsichtlich des begrifflichen Vergleichs ist erstens daran zu erinnern, dass die Verwendung des Ausdrucks „Schloss“ in der Weinbranche gängig ist und dass der deutsche Verbraucher daran gewöhnt ist, dass ihm, wenn er Wein in einer Weinhandlung, einem Supermarkt oder einem großen Lebensmittelgeschäft erwirbt oder ihn in einer Gaststätte von einer Weinkarte wählt, zahlreiche Weinmarken angeboten werden, die mit „Schloss“, „Castello“, „Château“, „Castel“ oder „Castle“ beginnen. Er wird daher dem Wortanfang geringere Bedeutung beimessen und aufmerksam die weiteren Wortelemente der auf dem Flaschenetikett wiedergegebenen Marke betrachten. Zweitens enthält die Anmeldemarke einen Familiennamen italienischer Herkunft, den das relevante Publikum als solchen erkennen wird.

Im Rahmen der umfassenden Beurteilung der in Frage stehenden Marken genügen daher die visuellen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen, um trotz der Warenidentität auszuschließen, dass die Ähnlichkeiten der Zeichen beim deutschen Durchschnittsverbraucher eine Verwechslungsgefahr hervorrufen.

(vgl. Randnrn. 53-60)