Language of document : ECLI:EU:T:2009:181

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

9. Juni 2009(*)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Beschwerde eines Wettbewerbers – Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer – Bestehende Beihilfe – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑152/06

NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB mit Sitz in Stockholm (Schweden), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und L. Armati,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf als Bevollmächtigten,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung, die in den Schreiben der Kommission vom 24. März und 28. April 2006 an NDSHT enthalten sein soll, die eine Beschwerde betreffen, mit der gerügt wird, dass die Stadt Stockholm der Stockholm Visitors Board AB rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt habe (Sache CP 178/04 – Vorwurf einer staatlichen Beihilfe zugunsten der SVB AB),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili, des Richters F. Dehousse und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka (Berichterstatterin),

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2008

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB, ist eine Gesellschaft des schwedischen Rechts, die die Tätigkeit eines Reiseveranstalters in Stockholm über ihre Internet‑Website ausübt. Sie bietet eine Gesamtdienstleistung an, die die Reservierung von Hotelzimmern und eine Touristenkarte mit der Bezeichnung „Stockholm à la carte“ umfasst, die deren Inhabern den Zugang zu verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen in der Stadt Stockholm, wie Museen und örtlichen Verkehrsmitteln, ermöglicht. Sie wurde 2001 nach dem Rückzug privater Wirtschaftsteilnehmer aus der Destination Stockholm AB (DSAB) gegründet.

2        DSAB war 1980 durch eine Entscheidung der Stadt Stockholm und des Rates der Provinz Stockholm gegründet worden. DSAB war eine Partnerschaft, die von privaten Wirtschaftsteilnehmern des Tourismussektors und der Stadt Stockholm über die städtische Stiftung Stockholm Information Services (SIS) (im Folgenden: Stiftung SIS) gebildet wurde. Es handelte sich um eine Tochtergesellschaft, deren Anteile mehrheitlich von der Stiftung SIS gehalten wurden, die ihrerseits 1978 gegründet worden war, um Tätigkeiten der Tourismusförderung für die Stadt Stockholm durchzuführen, und die gemeinsam von der Stadt Stockholm und der Provinz Stockholm kontrolliert und finanziert wurde. Seit 1980 bot DSAB Hotelunterkünfte in Stockholm zu ermäßigten Preisen und ein Bündel touristischer Dienstleistungen, insbesondere mittels einer Karte mit der Bezeichnung „Stockholm Card“, an.

3        2001 beschlossen die Behörden in Stockholm nach dem Rückzug privater Wirtschaftsteilnehmer aus der DSAB, die DSAB durch Verschmelzung ihrer restlichen Tätigkeiten mit denjenigen der Stiftung SIS umzuorganisieren. Am 1. Januar 2002 änderte DSAB ihre Bezeichnung und wurde zur Stockholm Visitors Board AB (im Folgenden: SVB), einer Gesellschaft, die von der Stadt Stockholm über verschiedene Tochtergesellschaften gehalten wird. Ab 2002 wurde SVB mit den Tätigkeiten der Zurverfügungstellung touristischer Informationen und der Förderung der Region Stockholm betraut, die zuvor der Stiftung SIS oblagen. Im Zusammenhang mit diesen touristischen Informationstätigkeiten übt SVB auch gewerbliche Tätigkeiten aus, die u. a. in Dienstleistungen der Reservierung von Hotelzimmern und im Verkauf der „Stockholm Card“ bestehen, die kostenlosen Zugang zu Sehenswürdigkeiten und Infrastrukturen in der Stadt Stockholm verschafft.

4        Am 23. September 2004 übermittelte die Klägerin der Kommission Informationen in Bezug auf die jährlichen Unterstützungszahlungen, die die Stadt Stockholm SVB für die Jahre 2003, 2004 und 2005 gewährt hatte, und machte geltend, dass diese Unterstützungszahlungen staatliche Beihilfen seien, die das Königreich Schweden unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG gewährt habe. Die staatlichen Beihilfen, wie sie in dieser Beschwerde und in später von der Klägerin eingereichten Erklärungen beschrieben werden, sollen aus der jährlichen Bewilligung von Mitteln aus dem Haushalt der Stadt Stockholm zugunsten von SVB, der regelmäßigen Erstattung der Verluste von SVB vor Steuern durch deren Muttergesellschaft und dem bevorzugten Zugang zu öffentlichen Infrastrukturen, wie einem von der Stadt Stockholm verwalteten gebührenpflichtigen Parkplatz, bestehen.

5        Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin geltend, da nicht gewährleistet sei, dass keine Überkompensation der Tätigkeiten der öffentlichen Information erfolge, könnten die von der Stadt Stockholm gewährten Gelder von SVB dazu benutzt werden, die gewerblichen Tätigkeiten, die sie zusätzlich zu ihren Tätigkeiten der touristischen Information im Wettbewerb mit anderen inländischen und internationalen Unternehmen ausführe, zu finanzieren und auf diese Weise eine Verzerrung des Wettbewerbs herbeizuführen. Diese Beihilfen seien wegen fehlender Genehmigung durch die Kommission als rechtswidrig und als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten.

6        Die Klägerin ergänzte ihre Beschwerde durch Schriftsätze, in denen sie die Geschichte, die Organisation und die Tätigkeiten von SVB im Einzelnen beschrieb, und beantragte bei der Kommission den Erlass einstweiliger Anordnungen im Sinne von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von [Art. 88 EG] (ABl. L 83, S. 1), bis diese über die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt entschieden habe, um zu verhindern, dass der Klägerin schwere und nicht wiedergutzumachende Schäden entstünden.

7        Die Kommission prüfte die Beschwerde mittels Auskunftsersuchen an die schwedischen Behörden sowie eines Briefwechsels und von Sitzungen mit Vertretern dieser Behörden und der Klägerin. Die schwedischen Behörden übersandten der Kommission Informationen mit u. a. eingehenden Beschreibungen der Entwicklung der Tätigkeiten der Tourismusförderung für die Stadt Stockholm seit den 30er‑Jahren. Sie übermittelten der Kommission auch eine Aufstellung der Maßnahmen, die die Stadt Stockholm zur Umorganisation dieser Tätigkeiten ergriffen habe, finanzielle Auskünfte zu allen Tätigkeiten der Stiftung SIS und von DSAB in den Haushaltsjahren 1995 bis 2001 und Informationen in Bezug auf die Beiträge, die die Stadt Stockholm SVB in den Haushaltsjahren 2002, 2003 und 2004 gewährt habe, sowie die Ansätze für das Haushaltsjahr 2005.

8        Am 24. März 2006 übersandte der mit dem Vorgang betraute Leiter der Direktion „Beihilfenkontrolle 1: Kohäsion und Durchsetzung“ der Generaldirektion der Kommission für Wettbewerb (im Folgenden: Direktor des sachbearbeitenden Dienstes der Kommission) der Klägerin ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:

„EUROPÄISCHE KOMMISSION

GD Wettbewerb

Beihilfenkontrolle 1: Kohäsion und Wettbewerb

Der Direktor …

Betreff: CP 178/2004 – Vorwurf einer staatlichen Beihilfe zugunsten der SVB AB

Ich nehme Bezug auf Ihre Schreiben vom 23. September 2004, 22. Dezember 2004, 10. Januar 2005, 19. April 2005 und 14. Februar 2006 zu der im Betreff genannten Beschwerde.

Ich möchte Sie davon in Kenntnis setzen, dass die zuständigen Dienste der Generaldirektion für Wettbewerb auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Ergebnis gelangt sind, dass keine ausreichenden Gründe vorliegen, die die Fortsetzung der Untersuchung Ihrer Beschwerde rechtfertigen können. Wie Ihnen bekannt ist, haben wir vom betroffenen Mitgliedstaat eine ganz erhebliche Zahl von Informationen erhalten, die schriftlich und in Sitzungen übermittelt worden sind. Sämtliche Tatsachen und Umstände sind eingehend geprüft und analysiert worden. Die Beschwerde Ihres Mandanten wurde sehr ernst genommen, und wir haben alles uns Mögliche zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG getan.

Unsere Analyse hat ergeben, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ‚Stockholm Card‘ und den Reservierungen von Hotelzimmern (mit Ausnahme der bei der ‚Stockholm Card‘ inbegriffenen Parkplätze) zu Marktbedingungen durchgeführt wurden. Diese Tätigkeiten werden daher nicht durch eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG finanziert. Was die kostenlose Benutzung bestimmter Parkplätze angeht, so kann angenommen werden, dass der Handelsverkehr nicht beeinträchtigt ist, und selbst wenn dies der Fall wäre, wäre diese Beihilfe in die ‚Stockholm Card‘ vor dem Beitritt Schwedens zur Europäischen Union im Jahr 1995 einbezogen gewesen und würde daher eine bestehende Beihilfe darstellen. Im Übrigen ist diese Dienstleistung seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr bei der ‚Stockholm Card‘ inbegriffen.

Was die übrigen Tätigkeiten (Bereitstellung touristischer Informationen usw.) angeht, dürften diese unter die Bestimmungen zur Regelung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DawI) fallen. Falls der Ausgleich für die DawI als staatliche Beihilfe eingestuft würde, wäre eine solche Beihilfe schon lange vor 1995 zu gleichen Bedingungen gewährt worden und würde daher eine bestehende Beihilfe darstellen.

Zusammengefasst ergeben unsere aufgrund dieser Beschwerde durchgeführten eingehenden Nachforschungen, dass eine bestehende Beihilfe und keine rechtswidrige Beihilfe vorliegt und dass diese Beihilfe jedenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Da kein Verfahren mit zweckdienlichen Maßnahmen im Sinne von Art. 88 Abs. 1 EG durchzuführen ist, beabsichtigen wir keine weiteren Schritte in dieser Sache.

Allerdings möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass für den Fall, dass Sie entgegen der Auffassung meiner Behörde dennoch davon überzeugt sein sollten, dass eine illegale Beihilfe gewährt worden sei, Art. 87 EG Abs. 1 EG unmittelbare Wirkung hat und dem Einzelnen daher Rechte verschafft, die die nationalen Gerichte zu schützen haben. Sie können daher die nationalen Gerichte mit dieser Angelegenheit befassen.

…“

9        Mit Schreiben vom 5. April 2006 teilte die Klägerin der Kommission mit, sie entnehme dem Schreiben vom 24. März 2006, dass die Prüfung der Finanzierung, die die Stadt Stockholm SVB gewährt habe, die Kommission veranlasst habe, ihre Beschwerde zurückzuweisen und zu entscheiden, keine Einwände gegen die gerügten Beihilfen im Sinne von Art. 13 sowie Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 659/1999 zu erheben. Die Klägerin beantragte bei der Kommission, ihr gemäß Art. 20 dieser Verordnung eine Kopie der Entscheidung zu übersenden.

10      Mit Schreiben vom 28. April 2006 (im Folgenden gemeinsam mit dem Schreiben vom 24. März 2006: die angefochtenen Schreiben) antwortete der Direktor des sachbearbeitenden Dienstes der Kommission der Klägerin wie folgt:

„EUROPÄISCHE KOMMISSION

GD Wettbewerb

Beihilfenkontrolle 1: Kohäsion und Wettbewerb

Der Direktor …

Betreff: CP 178/2004 – Vorwurf einer staatlichen Beihilfe zugunsten der SVB AB

Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 5. April 2006 zu den im Betreff erwähnten Beihilfen.

Wie ich in meinem Schreiben vom 24. März 2006 erläutert habe, sind die Dienststellen der Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass keine ausreichenden Gründe für die Fortsetzung der Untersuchung Ihrer Beschwerde vorliegen. Aus den von den schwedischen Behörden schriftlich und in Sitzungen gegebenen Informationen ergibt sich nämlich, dass die von Ihnen gerügten Maßnahmen keine rechtswidrigen staatlichen Beihilfen darstellen.

Daher sind wir nicht in der Lage, Ihnen eine Entscheidung der Kommission gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 zu übermitteln, wie Sie in Ihrem Schreiben beantragen.

…“

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 6. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

12      Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz, der am 1. September 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

13      Die Klägerin hat am 9. November 2006 ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht.

14      Mit Beschluss vom 15. März 2007 hat das Gericht (Vierte Kammer) die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten und die Kostenentscheidung vorbehalten.

15      Die Kommission hat am 3. Mai 2007 ihre Klagebeantwortung eingereicht.

16      Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Juni 2007 auf die Einreichung einer Erwiderung verzichtet.

17      Nachdem die Zusammensetzung der Kammern des Gerichts geändert worden ist, ist der Berichterstatter der Ersten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

18      Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

19      Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. Juli 2008 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. Das Gericht hat die Kommission gebeten, binnen zwei Wochen verschiedene Unterlagen vorzulegen. Die Kommission hat diese Unterlagen am 11. Juli 2008 vorgelegt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 6. August 2008 zu diesen Unterlagen Stellung genommen.

20      Das Gericht hat am 23. Januar 2009 beschlossen, die mündliche Verhandlung zu schließen.

21      Die Klägerin beantragt,

–        die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und die Klage für zulässig zu erklären;

–        die in den angefochtenen Schreiben enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        die Kommission zu verurteilen, das förmliche Prüfverfahren im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

 Vorbringen der Parteien

23      Die Kommission macht geltend, die angefochtenen Schreiben stellten weder getrennt noch gemeinsam eine Entscheidung der Kommission dar und seien daher keine anfechtbaren Maßnahmen. Infolgedessen sei die Klage unzulässig.

24      Erstens hätten die angefochtenen Schreiben keinen Entscheidungsinhalt. Nach der Rechtsprechung genüge es für die Einstufung eines Schreibens eines Gemeinschaftsorgans als Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG nicht, dass mit diesem ein Antrag beschieden werde. Nach dem Schreiben vom 24. März 2006 seien die zuständigen Stellen der Generaldirektion Wettbewerb und nicht die Kommission oder das für Wettbewerbssachen zuständige Mitglied der Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prüfung nicht fortzusetzen sei. In dem Schreiben vom 28. April 2006 heißt es in Beantwortung des Antrags der Klägerin ausdrücklich, dass es keine Entscheidung der Kommission gebe, die ihr übermittelt werden könne. Die Kommission habe nicht abschließend Stellung bezogen. Im Übrigen rüge die Klägerin in ihrer Klageschrift mehrfach, dass keine abschließende Stellungnahme der Kommission vorliege. Die angefochtenen Schreiben seien dazu bestimmt gewesen, die Klägerin davon zu unterrichten, dass die Stellen der Kommission keine ausreichenden Gründe für eine Entscheidung der Sache oder für eine Fortsetzung der Prüfung der angeblichen Beihilfe gefunden hätten. Der Umstand, dass die Stellen der Kommission im Bestreben um Transparenz ihre Erwägungen zu der Sache darstellten, hindere nicht daran, die angefochtenen Schreiben als Informationen im Sinne von Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 zu betrachten.

25      Das Argument der Klägerin, die Form, in der eine angebliche Entscheidung erlassen worden sei, sei unerheblich, greife im vorliegenden Fall nicht durch, da die Klägerin dartun müsse, dass die angefochtenen Schreiben ihrem Inhalt nach eine Entscheidung seien. Da die angefochtenen Schreiben jedoch keine rechtliche Wirkung auf die Lage der Klägerin hätten, könnten sie nicht als Entscheidung eingestuft werden. Ferner sei in den angefochtenen Schreiben keine Rechtsgrundlage angegeben, sie seien von den Stellen der Generaldirektion Wettbewerb und nicht von der Kommission als Kollegium oder von dem hierzu befugten Mitglied der Kommission versandt worden, und sie seien an die Klägerin und nicht an das Königreich Schweden gerichtet gewesen. Dies seien zusätzliche Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtenen Schreiben, getrennt oder gemeinsam, keine Entscheidung der Kommission enthielten.

26      Zweitens macht die Kommission geltend, sie habe weder eine Entscheidung erlassen noch einen endgültigen Standpunkt festgelegt. In den angefochtenen Schreiben habe sie nicht angegeben, dass sie eine Entscheidung gemäß Art. 13 oder Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen habe. Der Umstand, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 5. April 2006 bei der Kommission beantrage, ihr eine Entscheidung zu übersenden, mache deutlich, dass sie das Schreiben vom 24. März 2006 nicht als Entscheidung betrachtet habe. Im Schreiben vom 28. April 2006 werde der Klägerin nur mitgeteilt, dass ihr keine Entscheidung übersandt werden könne. Beide Schreiben, von denen keines eine Entscheidung darstelle, könnten auch in Verbindung miteinander keine Entscheidung bilden. Die Kommission macht geltend, für den Fall, dass sich die Sache auf rechtswidrige Beihilfen beziehe, habe sie keine der in Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Entscheidungen erlassen und auch nicht abschließend die Ansicht vertreten, dass die in Rede stehenden Maßnahmen bestehende Beihilfen seien. Die Dienststellen der Kommission hätten ihre Tätigkeit in der Phase des Verfahrens eingestellt, die derjenigen vorausgehe, in der die Kommission eine Entscheidung treffen müsse. Da die Klägerin stillschweigend Untätigkeit der Kommission anzunehmen scheine, hätte sie – unterstellt, dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, tätig zu werden – eine Untätigkeitsklage erheben müssen.

27      Drittens könnten nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet seien, die Interessen eines Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten, Gegenstand einer Klage im Sinne von Art. 230 EG sein. In Ermangelung einer Entscheidung der Kommission sei die Rechtsstellung der Klägerin durch den Versand der angefochtenen Schreiben nicht verändert worden.

28      Nach Ansicht der Klägerin ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung stelle ein Schreiben an einen Beschwerdeführer, mit dem ein abschließender Standpunkt der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen zum Ausdruck gebracht werde, auch dann eine Entscheidung dar, wenn es nicht an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet sei. Die Erklärung, die Stellen der Kommission seien zu dem Ergebnis gelangt, dass keine hinreichenden Gründe für die Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde vorlägen, stelle eine abschließende Entscheidung dar, mit der es die Kommission ablehne, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen und mit der sie das Verfahren in der Sache einstelle. Die angefochtenen Schreiben stellten daher eine anfechtbare Maßnahme im Sinne von Art. 230 EG dar.

29      Die Klägerin macht geltend, dass nach der Rechtsprechung für die Bestimmung, ob eine Maßnahme verbindliche Rechtswirkungen erzeuge und daher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte, deren Inhalt zu prüfen sei. Die Form, in der eine Entscheidung erlassen werde, sei unerheblich. Die angefochtenen Schreiben enthielten gemeinsam oder getrennt den endgültigen Standpunkt der Kommission in Bezug auf die Beschwerde der Klägerin und erzeugten Wirkungen auf ihre Rechtsstellung. Als unmittelbare Wettbewerberin des Unternehmens, das die Beihilfen erhalte, wäre die Klägerin als Betroffene im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 eingestuft worden, und ihr wären die Verfahrensgarantien im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 zugebilligt worden, wenn das förmliche Prüfverfahren eröffnet worden wäre.

30      Das gesamte Vorbringen der Kommission zur Unzulässigkeit der Klage beziehe sich ausschließlich auf die Form und nicht auf den Inhalt der angefochtenen Schreiben, und nichts davon sei erheblich. Erstens sei der Umstand, dass die angefochtenen Schreiben vom Direktor eines Dienstes der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission versandt worden seien, unbeachtlich. In Ermangelung eines Vorbehalts, wonach diese nur den persönlichen Standpunkt ihres Verfassers zum Ausdruck brächten, seien die angefochtenen Schreiben als Angabe des Standpunkts der Kommission zu betrachten und daher mit einer Klage anfechtbar.

31      Zweitens könne dem Vorbringen der Kommission nicht gefolgt werden, dass der Umstand, dass die angefochtenen Schreiben nicht an einen Mitgliedstaat gerichtet gewesen seien, darauf hindeute, dass sie keine Entscheidung der Kommission darstellten. Nach der Rechtsprechung könne ein Schreiben an einen Beschwerdeführer, mit dem der abschließende Standpunkt der Kommission in Bezug auf eine staatliche Beihilfe zum Ausdruck gebracht werde, mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden. Andernfalls würde dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit genommen, den endgültigen Standpunkt der Kommission in Bezug auf seine Beschwerde anzufechten, und die Kommission könnte ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 659/1999 umgehen.

32      Drittens habe die Weigerung der Kommission, der Klägerin eine Kopie der Entscheidung zu übersenden, bestätigt, dass das Schreiben vom 24. März 2006 den endgültigen Standpunkt der Kommission darstelle. Da die Klägerin keine zusätzliche Begründung erhalten könne, habe ihr einziger Rechtsbehelf darin bestanden, die in den angefochtenen Schreiben enthaltene Entscheidung anzufechten. Im Übrigen enthülle die in den angefochtenen Schreiben verwendete vorsichtige Ausdruckweise, dass die Kommission Zweifel in Bezug auf die Einstufung und die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen habe, die sie dazu hätten veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Die Kommission habe sich nicht mit der Aussage begnügt, es gebe keine hinreichenden Gründe für eine Entscheidung in der Sache, wie sie dies in einer formlosen Mitteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 getan hätte. Der Inhalt der angefochtenen Entscheidungen erhelle trotz einer vorsichtigen Ausdrucksweise eindeutig, dass die Kommission einen klaren und abschließenden Standpunkt in Beantwortung der Beschwerde der Klägerin eingenommen habe.

33      Ferner könnten die angefochtenen Schreiben nicht als vorbereitende Maßnahmen betrachtet werden, da ihr Inhalt darauf hindeute, dass die Kommission nicht beabsichtige, im Rahmen der Prüfung der mit der Beschwerde gerügten Beihilfen weitere Maßnahmen zu ergreifen. Die den Beschwerdeführern im Bereich staatlicher Beihilfen gewährten Verfahrensgarantien würden völlig nutzlos, wenn die Kommission nur wegen der Verwendung einer vorsichtigen Ausdrucksweise in ihren Entscheidungen unangreifbar wäre.

34      Schließlich sei das Vorbringen der Kommission, dass die Klägerin in Ermangelung einer Entscheidung eine Untätigkeitsklage hätte erheben müssen, im vorliegenden Fall zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung könne bei Vorliegen einer klaren und ausdrücklichen Entscheidung der Kommission über die Beschwerde keine solche Klage erhoben werden. Da die Art. 230 EG und 232 EG nur einen einzigen Rechtsbehelf bildeten, müsse die Stellungnahme der Kommission angefochten werden, so dass die vorliegende Nichtigkeitsklage die geeignete Vorgehensweise sei.

 Würdigung durch das Gericht

35      Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird, eine Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (Urteile des Gerichts vom 22. Mai 1996, AITEC/Kommission, T‑277/94, Slg. 1996, II-351, Randnr. 50, und vom 22. Oktober 1996, CSF und CSME/Kommission, T‑154/94, Slg. 1996, II‑1377, Randnr. 51; Beschluss des Gerichts vom 5. November 2003, Kronoply/Kommission, T‑130/02, Slg. 2003, II‑4857, Randnr. 42).

36      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können zudem nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG sein (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T‑351/02, Slg. 2006, II‑1047, Randnr. 35, und Beschluss des Gerichts Kronoply/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 43).

37      Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen (Beschluss Kronoply/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 44). Die Form, in der eine Handlung oder eine Entscheidung ergeht, ist dagegen grundsätzlich ohne Einfluss bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage (vgl. in diesem Sinne Urteil IBM/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 9).

38      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Adressat einer Entscheidung, mit der die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem EG‑Vertrag im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 abgeschlossen wird, zwar stets der betreffende Mitgliedstaat ist, dass aber eine an einen Beschwerdeführer gerichtete Mitteilung den Inhalt dieser Entscheidung wiedergeben kann, selbst wenn diese dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zugesandt worden ist (Beschluss des Gerichts vom 30. September 1999, UPS Europe/Kommission, T‑182/98, Slg. 1999, II‑2857, Randnr. 38).

39      Vorab ist an die Regelung für Beschwerden im Bereich staatlicher Beihilfen zu erinnern, wie sie in der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehen ist.

40      Hat die Kommission gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 Informationen über eine Beihilfe geprüft, die rechtswidrig sein soll, so verpflichtet Art. 13 dieser Verordnung sie in Bezug auf die rechtswidrigen Beihilfen, das Vorverfahren durch den Erlass einer Entscheidung im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung abzuschließen.

41      Außer dieser Möglichkeit, eine Entscheidung nach Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 zu erlassen, hat die Kommission, wenn ihr das etwaige Vorliegen einer staatlichen Beihilfe mitgeteilt wurde, nur noch die Möglichkeit, nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung die betreffenden Beteiligten davon zu unterrichten, dass „keine ausreichenden Gründe, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten“, vorliegen (Urteil Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 43).

42      Nach der Rechtsprechung muss das Gericht bei der Beurteilung, ob ein Schreiben, mit dem einem Beschwerdeführer auf seine Beschwerde geantwortet wird, eine anfechtbare Maßnahme darstellt, anhand des Sachgehalts der angefochtenen Maßnahme feststellen, ob sie eine Entscheidung im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 oder nur eine informelle Mitteilung darstellt, wie sie in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 44).

43      Dazu ergibt sich aus dem in der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Verfahren für Beschwerden im Bereich staatlicher Beihilfen und insbesondere aus Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung, dass die Kommission zwar verpflichtet ist, Informationen betreffend die Rechtswidrigkeit einer Beihilfe, die ihr von einem Dritten mittels einer Beschwerde zugeleitet werden, unverzüglich zu prüfen, doch ist sie nicht verpflichtet, in Beantwortung jeder Beschwerde eine Entscheidung im Sinne von Art. 4 der Verordnung zu erlassen.

44      Die Verpflichtung der Kommission, in Beantwortung einer Beschwerde eine Entscheidung zu erlassen, betrifft nur den in Art. 13 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Fall. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung kann sich die Kommission damit begnügen, dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben mitzuteilen, dass keine ausreichenden Gründe bestehen, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Art. 13 der Verordnung Nr. 659/1999 unanwendbar ist, weil die Beschwerde keine rechtswidrige Beihilfe betrifft, sondern sich in Wirklichkeit auf eine bestehende Beihilfe bezieht.

45      Für die Feststellung, ob die vorliegende Klage zulässig ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem Sachgehalt der angefochtenen Schreiben ergibt, dass sie als Entscheidung im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 betrachtet werden können, da sie in Wirklichkeit den betreffenden Mitgliedstaat zum Adressaten haben und die Interessen der Klägerin durch einen erheblichen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigen.

46      Als Erstes ist der Inhalt der angefochtenen Schreiben zu untersuchen.

47      Im Schreiben vom 24. März 2006 teilte der Direktor des sachbearbeitenden Dienstes der Kommission der Klägerin mit, dass seines Erachtens keine hinreichenden Gründe für eine Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde vorlägen. Er hob hervor, dass er die Beschwerde aufmerksam geprüft habe.

48      Erstens ist festzustellen, dass der Direktor des sachbearbeitenden Dienstes der Kommission mit seiner Angabe im ersten Teil des dritten Absatzes des Schreibens vom 24. März 2006, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Stockholm Card“ (mit Ausnahme der Parkplätze) und den Reservierungen von Hotelzimmern zu Marktbedingungen ausgeübt worden seien, festgestellt hat, dass diese Tätigkeiten nicht durch die mit der Beschwerde gerügten Unterstützungszahlungen finanziert worden seien. Damit hat er nicht angegeben, dass die mit der Beschwerde gerügten Unterstützungszahlungen nicht die Voraussetzungen dafür erfüllten, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG eingestuft zu werden. Daher lässt sich aus diesem ersten Teil des dritten Absatzes des Schreibens vom 24. März 2006 nicht ableiten, dass die Kommission meint, dass die mit der Beschwerde gerügten Unterstützungszahlungen keine staatlichen Beihilfen seien.

49      Sodann führte der Direktor des sachbearbeitenden Dienstes der Kommission im zweiten Teil des dritten Absatzes des Schreibens vom 24. März 2006 aus, es könne angenommen werden, dass die kostenlose Nutzung bestimmter Parkplätze durch SVB den Handel nicht beeinträchtige und dass es sich auf jeden Fall um eine bestehende Beihilfe handele, da diese Beihilfe vor 1995, also vor dem Beitritt des Königreichs Schweden zur Europäischen Union, in die „Stockholm Card“ einbezogen gewesen sei. Im vierten Absatz des Schreibens vom 24. März 2006 stellte er klar, dass die übrigen Tätigkeiten von SVB unter Bestimmungen zur Regelung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen dürften und für den Fall, dass ihre Finanzierung eine staatliche Beihilfe darstelle, diese unter den gleichen Voraussetzungen wie bereits vor 1995 gewährt worden sei und eine bestehende Beihilfe darstelle. Daraus geht hervor, dass der Direktor des sachbearbeitenden Dienstes der Kommission keine eingehendere Prüfung der Einstufung als staatliche Beihilfe vorgenommen hat, da er der Ansicht war, dass die mit der Beschwerde gerügten Beihilfen bestehende Beihilfen darstellten.

50      Schließlich führte der Direktor des sachbearbeitenden Dienstes der Kommission zusammenfassend aus, die Prüfung der Beschwerde habe ergeben, dass die gerügten Maßnahmen bestehende Beihilfen und nicht rechtswidrige Beihilfen darstellten.

51      Im Schreiben vom 28. April 2006 erinnerte der Direktor des sachbearbeitenden Dienstes der Kommission in Beantwortung des Schreibens der Klägerin vom 5. April 2006 daran, dass die mit der Beschwerde gerügten Maßnahmen keine rechtswidrigen Beihilfen darstellten und dass daher der Klägerin keine Entscheidung gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 übermittelt werden könne.

52      Somit geht aus dem Schreiben vom 28. April 2006 sowie aus dem Sachgehalt des Schreibens vom 24. März 2006 klar hervor, dass die Kommission nach einer Vorprüfung der Informationen, die ihr vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelt worden waren, zu der Ansicht gelangt war, dass die mit der Beschwerde gerügten Maßnahmen keine rechtswidrigen Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 659/1999 darstellten. In den angefochtenen Schreiben begnügte sich die Kommission damit, der Klägerin mitzuteilen, aus einer ersten vorläufigen Bewertung ergebe sich, dass die mit der Beschwerde gerügten Beihilfen bestehende Beihilfen darstellten, für die das Verfahren von Art. 88 Abs. 1 EG gelte.

53      Selbst wenn im Übrigen die Kommission im ersten Teil des dritten Absatzes des Schreibens vom 24. März 2006 ausgeführt hätte, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Stockholm Card“ und den Reservierungen von Hotelzimmern durch die mit der Beschwerde gerügten Unterstützungszahlungen finanziert worden seien, würde dies nichts an ihrem Ergebnis ändern, wonach diese Unterstützungszahlungen, da sie bereits vor 1995 gewährt worden seien, bestehende Beihilfen darstellten.

54      Daher ergibt sich aus dem Sachgehalt der angefochtenen Schreiben, dass die Kommission entschied, die Beschwerde nicht weiterzuverfolgen, da die fraglichen Beihilfen bestehende Beihilfen darstellten.

55      In diesem Zusammenhang konnte die Kommission in der mündlichen Verhandlung nicht mit Erfolg vortragen, dass sie einerseits nicht in der Lage gewesen sei, die angefochtenen Schreiben zu verstehen, und dass andererseits aus dem Schreiben vom 24. März 2006, das vage Formulierungen enthalten habe, hervorgehe, dass ihr Dienst keine Begründung für die Nichtfortsetzung der Prüfung der Beschwerde gegeben habe.

56      Zweitens ist zu prüfen, ob die angefochtenen Schreiben, weil sie die mit der Beschwerde gerügten Beihilfen als bestehende Beihilfen einstufen, als Entscheidung betrachtet werden können, die die Interessen der Klägerin dadurch beeinträchtigt, dass sie ihre Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändert.

57      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass bei bestehenden Beihilfen die Initiative bei der Kommission liegt (Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C‑44/93, Slg. 1994, I‑3829, Randnr. 11). Im Rahmen der Zuständigkeit für die ständige Prüfung bestehender Beihilfen, die der Kommission zugewiesen worden ist, kann die Kommission nicht mittels einer Beschwerde gezwungen werden, an den Mitgliedstaat eine Empfehlung zu richten, die zweckdienliche Maßnahmen in Anwendung von Art. 18 der Verordnung Nr. 659/1999 vorschlägt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Salt Union/Kommission, T‑330/94, Slg. 1996, II‑1475, Randnrn. 33 bis 35).

58      Zudem muss die Kommission nach ständiger Rechtsprechung, wenn die von dem Mitgliedstaat übermittelten Gesichtspunkte im Rahmen einer vorläufigen Prüfung die Annahme zulassen, dass die streitigen Maßnahmen wahrscheinlich bestehende Beihilfen darstellen, sie im prozeduralen Rahmen der Abs. 1 und 2 des Art. 88 EG behandeln. Lassen die von dem Mitgliedstaat übermittelten Informationen dagegen nicht diesen vorläufigen Schluss zu oder übermittelt der Mitgliedstaat insoweit keine Informationen, muss die Kommission diese Maßnahmen im prozeduralen Rahmen der Abs. 3 und 2 dieses Artikels behandeln (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2005, Italien/Kommission, C‑400/99, Slg. 2005, I‑3657, Randnr. 55).

59      Im Übrigen ist im Verfahren für bestehende Beihilfen nach den Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 659/1999 keine an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung vorgesehen, die die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase erlassen könnte.

60      Somit kann ein Beschwerdeführer die Kommission nicht mittels einer an sie gerichteten Beschwerde dazu zwingen, die Zulässigkeit einer bestehenden Beihilfe zu bewerten. Gelangt die Kommission nach einer ersten Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde keine rechtswidrigen, sondern bestehende Beihilfen betrifft, so ist sie nicht verpflichtet, eine Entscheidung im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten, und kann nicht dazu gezwungen werden, das Verfahren des Art. 88 Abs. 1 EG einzuleiten.

61      Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass die Kommission in den angefochtenen Schreiben zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die mit der Beschwerde gerügten Beihilfen bestehende Beihilfen seien. Da somit Art. 13 der Verordnung Nr. 659/1999, der rechtswidrige Beihilfen betrifft, nicht anwendbar ist, konnte die Kommission keine Entscheidung im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen. Sie konnte die Klägerin daher in Beantwortung ihrer Beschwerde nur gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 davon unterrichten, dass keine ausreichenden Gründe bestünden, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten.

62      Ferner geht aus den angefochtenen Schreiben hervor, dass eine vorläufige Bewertung der mit der Beschwerde gerügten Beihilfen die Kommission zu der Annahme veranlasst hat, dass das Verfahren des Art. 88 Abs. 1 EG anwendbar sei, da es sich um bestehende Beihilfen handele. Daher stellen die angefochtenen Schreiben entgegen der Auffassung der Klägerin keine Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung dar, dass die Unterstützungszahlungen keine staatliche Beihilfe seien.

63      Die angefochtenen Schreiben stellen entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine Weigerung dar, das förmliche Prüfverfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten. Die Kommission durfte nämlich dieses Verfahren gar nicht einleiten, da eine erste von ihr vorgenommene Prüfung ergeben hatte, dass die fraglichen Beihilfen bestehende Beihilfen darstellten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Italien/Kommission, C‑47/91, Slg. 1994, I‑4635, Randnr. 24, sowie Urteil CSF und CSME/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 49).

64      Hinzu kommt, dass es der Systematik des Verfahrens zur Nachprüfung staatlicher Beihilfen zuwiderlaufen würde, notwendigerweise eine Entscheidung der Kommission im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 darin zu sehen, dass sie einen Beschwerdeführer davon unterrichtet, dass seine Beschwerde eine bestehende Beihilfe betrifft. Dies würde bedeuten, dass die Kommission verpflichtet wäre, die Vereinbarkeit einer bestehenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen, wenn sie mit einer Beschwerde befasst wäre, die eine solche Beihilfe betrifft. Wie jedoch bereits oben in Randnr. 57 ausgeführt worden ist, liegt nach Art. 88 Abs. 1 EG die Initiative für die Durchführung des Verfahrens zur ständigen Nachprüfung bestehender Beihilfen allein bei der Kommission.

65      Daher hat die Kommission, nachdem sie zu der Ansicht gelangt war, dass die mit der Beschwerde gerügten Beihilfen bestehende Beihilfen seien, im Schreiben vom 28. April 2006 zu Recht ausgeführt, sie sei nicht in der Lage, der Klägerin gemäß ihrem Antrag in deren Schreiben vom 5. April 2006 eine Kopie einer Entscheidung im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 zu übermitteln.

66      Im Übrigen kann eine bestehende Beihilferegelung nach der Rechtsprechung weiter angewandt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C‑387/92, Slg. 1994, I‑877, Randnr. 20, und Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2003, Forum 187/Kommission, T‑276/02, Slg. 2003, II‑2075, Randnr. 48).

67      Beschließt die Kommission, sich mit einer Beihilfe im Rahmen der ständigen Überprüfung bestehender Beihilfen zu befassen, so ändert sich nach der Rechtsprechung die Rechtslage nicht, bis dem betreffenden Mitgliedstaat Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen zugegangen sind oder bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung durch die Kommission (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2001, Italien/Kommission, C‑400/99, Slg. 2001, I‑7303, Randnr. 61).

68      Somit weisen die angefochtenen Schreiben, soweit sie die mit der Beschwerde gerügten Beihilfen als bestehende Beihilfen einstufen, nicht die Merkmale einer Entscheidung mit verbindlichen Rechtswirkungen auf, die geeignet sind, die Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen.

69      An diesem Ergebnis ändert auch die Angabe im Schreiben vom 24. März 2006 nichts, wonach die mit der Beschwerde gerügten Beihilfen, die als bestehende Beihilfen eingestuft würden, „jedenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar“ seien. Zum einen ging es nämlich darum, wie die Kommission ebenfalls in diesem Schreiben ausführt, die Beschwerdeführerin davon zu unterrichten, dass sie zurzeit nicht beabsichtige, das Verfahren des Art. 88 Abs. 1 EG einzuleiten, wofür nach der oben in Randnr. 57 angeführten Rechtsprechung die Initiative allein bei ihr liegt. Zum anderen erzeugt nach der oben in Randnr. 66 angeführten Rechtsprechung eine solche Mitteilung keiner verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen.

70      Demnach sind die angefochtenen Schreiben als formlose Mitteilung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 zu betrachten, deren Inhalt keine Entscheidung im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung widerspiegelt. Somit stellen die angefochtenen Schreiben keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230 EG dar.

71      Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Kommission und die nationalen Gerichte bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Art. 87 EG und 88 EG einander ergänzende und unterschiedliche Rollen spielen. Die Rolle des nationalen Gerichts besteht darin, die Rechte zu wahren, die einzelne Personen aus der unmittelbaren Wirkung des Verbots in Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG ableiten können. Das nationale Gericht kann daher mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer staatlichen Beihilfe und der Anordnung ihrer Rückforderung befasst werden.

72      Somit nimmt die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage der Klägerin nicht die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Beihilfe gerichtlich nachprüfen zu lassen. Die nationalen Gerichte sind nämlich verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung von Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung von Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung finanzieller Unterstützungen, die entgegen dieser Bestimmung gewährt wurden, zu ziehen (Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, C‑354/90, Slg. 1991, I‑5505, Randnr. 12, und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, Slg. 2008, I‑469, Randnr. 41).

73      Der Antrag der Klägerin, der Kommission aufzugeben, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, ist unzulässig, da der Gemeinschaftsrichter nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG lediglich befugt ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen, und das Gericht bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse den Gemeinschaftsorganen keine Weisungen erteilen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C‑5/93 P, Slg. 1999, I‑4695, Randnr. 36, und Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2000, ADT Projekt/Kommission, T‑145/98, Slg. 2000, II‑387, Randnrn. 83 und 84).

74      Nach alledem ist die Klage insgesamt unzulässig.

 Kosten

75      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB trägt die Kosten.

Tiili

Dehousse

Wiszniewska-Białecka

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juni 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.