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Klage, eingereicht am 16. November 2007 - Cohausz / HABM - Izquierdo Faces (acopat)

(Rechtssache T-409/07)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Prof. Dr.-Ing. Helge B. Cohausz (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Friedhoff)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: José Izquierdo Faces (Bilbao, Spanien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Maßnahme (Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle] vom 6. September 2007 in der Sache R 289/2006-1) aufzuheben,

dem anderen Streithelfer und/oder dem [HABM] die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "acopat" für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 - Gemeinschaftsmarke Nr. 1 643 782

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: José Izquierdo Faces

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Kläger

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke des Antragstellers: Nationale Wortmarke "COPAT" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 56 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates und gegen die Regeln 22 Abs. 2 und 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass die nationale Marke in Deutschland in der Zeit von 1996 bis 2001 nicht benutzt worden sei.

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