Language of document : ECLI:EU:T:2010:281

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

6. Juli 2010(*)

„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird – Begriff des Zusammenschlusses – Veräußerung aller erworbenen Anteile, um den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses wiederherzustellen – Weigerung, geeignete Maßnahmen anzuordnen – Unzuständigkeit der Kommission“

In der Rechtssache T‑411/07

Aer Lingus Group plc mit Sitz in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Burnside, Solicitor, und Rechtsanwälte B. van de Walle de Ghelcke und T. Snels, dann A. Burnside und B. van de Walle de Ghelcke,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch X. Lewis, É. Gippini Fournier und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Ryanair Holdings plc mit Sitz in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigte: J. Swift, QC, V. Power, A. McCarthy und D. Hull, Solicitors, sowie Rechtsanwalt G. Berrisch,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 4600 der Kommission vom 11. Oktober 2007, mit der der Antrag der Klägerin auf Einleitung eines Verfahrens nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) und Erlass einstweiliger Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung abgelehnt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter),

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2009

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 3 („Definition des Zusammenschlusses“) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1, im Folgenden: Fusionskontrollverordnung) bestimmt:

„(1)      Ein Zusammenschluss wird dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass

a)      zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder dass

b)      eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben.

(2)      Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben …“

2        Art. 8 („Entscheidungsbefugnisse der Kommission“) der Fusionskontrollverordnung bestimmt in Abs. 4:

„Stellt die Kommission fest, dass ein Zusammenschluss

a)      bereits vollzogen wurde und dieser Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist …

kann sie die folgenden Maßnahmen ergreifen:

–        Sie kann den beteiligten Unternehmen aufgeben, den Zusammenschluss rückgängig zu machen, insbesondere durch die Auflösung der Fusion oder die Veräußerung aller erworbenen Anteile oder Vermögensgegenstände, um den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses wiederherzustellen. Ist es nicht möglich, den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses dadurch wiederherzustellen, dass der Zusammenschluss rückgängig gemacht wird, so kann die Kommission jede andere geeignete Maßnahme treffen, um diesen Zustand so weit wie möglich wiederherzustellen.

–        Sie kann jede andere geeignete Maßnahme anordnen, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss rückgängig machen oder andere Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach Maßgabe ihrer Entscheidung ergreifen.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Fällen können die dort genannten Maßnahmen entweder durch eine Entscheidung nach Absatz 3 oder durch eine gesonderte Entscheidung auferlegt werden.“

3        In Art. 8 Abs. 5 der Fusionskontrollverordnung heißt es:

„Die Kommission kann geeignete einstweilige Maßnahmen anordnen, um wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten, wenn ein Zusammenschluss

c)      bereits vollzogen wurde und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird.“

4        Art. 21 („Anwendung dieser Verordnung und Zuständigkeit“) der Fusionskontrollverordnung enthält einen Abs. 3 mit folgendem Wortlaut:

„Die Mitgliedstaaten wenden ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung an.“

 Sachverhalt

 Verfahrensbeteiligte

5        Die Klägerin, die Aer Lingus Group plc, ist eine Aktiengesellschaft irischen Rechts. Nach ihrer Privatisierung durch die irische Regierung im Jahr 2006 hält der Staat daran noch 25,35 % des Kapitals, und am 2. Oktober 2006 wurden die Aktien der Aer Lingus Group an der Börse notiert. Die Aer Lingus Group ist die Holdinggesellschaft der Aer Lingus Ltd (im Folgenden zusammen: Aer Lingus), einer in Irland niedergelassenen Fluggesellschaft, die Linienflüge von und nach den Flughäfen Dublin, Cork und Shannon anbietet.

6        Die Ryanair Holdings plc (im Folgenden: Ryanair) ist eine börsennotierte Gesellschaft, die Linienflüge in 40 Ländern durchführt, darunter Flüge zwischen Irland und anderen europäischen Ländern.

 Angebot von Ryanair zur Übernahme von Aer Lingus und Übernahme von Beteiligungen

7        Am 5. Oktober 2006, also drei Tage nach der ersten Börsennotierung der Aktien von Aer Lingus, gab Ryanair ihre Absicht bekannt, ein öffentliches Übernahmeangebot für das gesamte Kapital von Aer Lingus abzugeben. Das entsprechende Angebot wurde am 23. Oktober 2006 mit einer Annahmefrist abgegeben, die ursprünglich am 13. November 2006 ablief und anschließend von Ryanair bis zum 4. Dezember 2006 und schließlich bis zum 22. Dezember 2006 verlängert wurde.

8        Vor der Bekanntgabe ihrer Absicht, ein öffentliches Übernahmeangebot abzugeben, hatte Ryanair auf dem Markt eine Beteiligung von 16,03 % am Kapital von Aer Lingus erworben. Am 5. Oktober steigerte Ryanair diese Beteiligung auf 19,21 %. Kurz darauf erwarb Ryanair zusätzliche Aktien, so dass sie am 28. November 2006 einen Anteil von 25,17 % an Aer Lingus hielt. Diese Beteiligung blieb unverändert bis August 2007, als Ryanair ungeachtet der unten in Randnr. 15 angeführten Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 2007 weitere 4,3 % des Kapitals von Aer Lingus erwarb und damit ihre Beteiligung auf 29,3 % steigerte.

 Prüfung und Verbot des angemeldeten Zusammenschlusses

9        Am 30. Oktober 2006 wurde das Zusammenschlussvorhaben, mit dem Ryanair über das öffentliche Übernahmeangebot im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Aer Lingus erwerben sollte, nach Art. 4 dieser Verordnung bei der Kommission angemeldet (im Folgenden: angemeldeter Zusammenschluss oder Zusammenschluss).

10      Mit E-Mail vom 19. Dezember 2006 teilte Ryanair der Kommission mit, dass ihre Aktienankäufe Teil ihres Vorhabens zum Erwerb der Kontrolle über Aer Lingus seien.

11      Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2006 stellte die Kommission fest, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe, und leitete gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Fusionskontrollverordnung das Verfahren zur eingehenden Prüfung ein. Der Zusammenschluss wird in Randnr. 7 dieser Entscheidung wie folgt beschrieben:

„Da Ryanair die ersten 19 % des Kapitals von Aer Lingus weniger als 10 Tage vor der Abgabe ihres öffentlichen Übernahmeangebots und die weiteren 6 % unmittelbar danach erworben hat, wird der gesamte Vorgang, bestehend aus dem Erwerb von Aktien vor und nach der Laufzeit des öffentlichen Übernahmeangebots sowie die Bekanntgabe des öffentlichen Übernahmeangebots selbst, als ein einziger Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 der Fusionskontrollverordnung angesehen.“

12      Die Einleitung des Verfahrens zur eingehenden Prüfung führte dazu, dass das Übernahmeangebot von Ryanair in Erwartung der endgültigen Entscheidung in dieser Sache unwirksam wurde. Nach irischem Recht werden nämlich öffentliche Übernahmeangebote, die der Kontrolle durch die Kommission unterliegen, unwirksam, wenn diese das Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Fusionskontrollverordnung einleitet. In einer Pressemitteilung vom 20. Dezember 2006 erklärte der Generaldirektor von Ryanair indessen:

„Ryanair bekräftigt ihre Absicht, Aer Lingus zu erwerben, und wird ihren Weg in Richtung auf einen – unserer Ansicht nach – erfolgreichen Abschluss der Phase II der Untersuchung weiterverfolgen.“

13      Am 3. April 2007 übermittelte die Kommission Ryanair gemäß Art. 18 der Fusionskontrollverordnung eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. In Randnr. 7 dieser Mitteilung wird der angemeldete Zusammenschluss mit einer Formulierung beschrieben, die der in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zur eingehenden Prüfung entspricht.

14      In ihrer Antwort vom 17. April 2007 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gab Ryanair an, dass sie sich gegenüber der Kommission verpflichte, die mit ihren Aktien an Aer Lingus verbundenen Stimmrechte nicht vor Abschluss des Verfahrens zur eingehenden Prüfung auszuüben, wies dabei aber zugleich darauf hin, dass es ihr diese Aktien auf jeden Fall nicht erlaubten, Aer Lingus zu kontrollieren.

15      Am 27. Juni 2007 erklärte die Kommission den angemeldeten Zusammenschluss in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt (Entscheidung C[2007] 3104, Sache COMP/M.4439 – Ryanair/Aer Lingus, im Folgenden: Entscheidung Ryanair). Diese Entscheidung ist Gegenstand der Rechtssache T‑342/07, Ryanair/Kommission, in der Aer Lingus dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten ist.

16      Randnr. 12 der Entscheidung Ryanair lautet wie folgt:

„Da Ryanair die ersten 19 % des Aktienkapitals von Aer Lingus innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Tagen vor Veröffentlichung des Übernahmeangebots und die weiteren 6 % unmittelbar danach erworben hat, und im Hinblick auf die Erläuterungen der Fluggesellschaft Ryanair zu den von ihr zum Zeitpunkt dieser Transaktionen verfolgten wirtschaftlichen Zielen stellt der gesamte Vorgang einschließlich des Erwerbs der Aktien vor und während des Zeitraums für das öffentliche Übernahmeangebot sowie der Bekanntgabe des öffentlichen Übernahmeangebots einen einzigen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung dar.“

 Schriftverkehr zwischen Aer Lingus und der Kommission während des Verfahrens zur Prüfung des Zusammenschlusses

17      Während des Verfahrens zur Prüfung des Zusammenschlusses legte Aer Lingus der Kommission zahlreiche Stellungnahmen zur Beteiligung von Ryanair an ihrem Kapital vor.

18      Ab dem Verfahren der Voruntersuchung ersuchte Aer Lingus die Kommission, die Beteiligung von Ryanair und ihr öffentliches Übernahmeangebot als einen einzigen Zusammenschluss anzusehen. Nach der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zur eingehenden Prüfung, in dem die Kommission diese beiden Elemente als Bestandteile eines einzigen Zusammenschlusses ansah, ersuchte Aer Lingus die Kommission mit Schreiben vom 25. Januar 2007 und dann mit Schreiben vom 7. Juni 2007, Ryanair aufzugeben, sich von ihrer Beteiligung an ihrem Kapital zu trennen, und die erforderlichen einstweiligen Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 4 und 5 der Fusionskontrollverordnung zu treffen. Hilfsweise ersuchte Aer Lingus die Kommission für den Fall, dass sie ihre Zuständigkeit für ein Vorgehen nach diesen Vorschriften verneinen sollte, zu erklären, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht nach Art. 21 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung daran gehindert seien, ihre Zuständigkeiten in Bezug auf diese Beteiligung auszuüben.

19      Am 27. Juni 2007, also am Tag des Erlasses der Entscheidung Ryanair, teilte die Generaldirektion (GD) „Wettbewerb“ der Kommission Aer Lingus schriftlich mit, dass ihre Dienststellen nicht dafür zuständig seien, Ryanair nach Art. 8 Abs. 4 und 5 der Fusionskontrollverordnung aufzugeben, sich von ihrer Minderheitsbeteiligung zu trennen, oder andere Maßnahmen zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Vollzug des Zusammenschlusses zu treffen. Diese Position stehe den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die eventuelle Anwendung ihres Wettbewerbsrechts auf den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an Aer Lingus durch Ryanair nicht entgegen.

 Schriftverkehr zwischen Aer Lingus und der Kommission nach der Entscheidung Ryanair, Aufforderung zum Tätigwerden nach Art. 232 EG und angefochtene Entscheidung

20      Die Entscheidung Ryanair, mit der der Vollzug der Transaktion Ryanair/Aer Lingus untersagt wird, enthält keine Maßnahme in Bezug auf die Beteiligung von Ryanair in Höhe von 25,17 % am Kapital von Aer Lingus.

21      Am 12. Juli 2007 wandte sich Aer Lingus mit einem Schreiben an die Kommission, die Irish Competition Authority (irische Wettbewerbsbehörde), das Office for Fair Trading (Amt für lauteren Handelsverkehr) des Vereinigten Königreichs und das deutsche Bundeskartellamt, um diese Behörden aufzufordern, einen gemeinsamen Standpunkt zu der Frage einzunehmen, welche Behörde zum Handeln in Bezug auf die fragliche Beteiligung zuständig sei. Nach den Angaben der Klägerin wurde dieses Schreiben an das Office for Fair Trading und das Bundeskartellamt gerichtet, weil diese Behörden nach den nationalen Vorschriften über die Fusionskontrolle zu einem Handeln bei Minderheitsbeteiligungen befugt seien, und an die Irish Competition Authority, weil die beiden fraglichen Gesellschaften irische Gesellschaften seien und es sich bei den Verbrauchern, die von dem Zusammenschluss am meisten betroffen seien, um die in Irland ansässigen handele.

22      Mit Schreiben vom 3. August 2007 wiederholten die Dienststellen der Kommission ihren Standpunkt, dass sie nicht dafür zuständig seien, Ryanair aufzugeben, sich von ihrer Beteiligung zu trennen, dass es den Mitgliedstaaten dadurch aber nicht verwehrt sei, ihre eigenen Wettbewerbsvorschriften anzuwenden.

23      Mit Schreiben vom 17. August 2007 an das für den Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission forderte Aer Lingus die Kommission gemäß Art. 232 EG auf, tätig zu werden und ein Verfahren gemäß Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung einzuleiten und einstweilige Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung anzuordnen oder formell festzustellen, dass sie dafür nicht zuständig sei. Außerdem forderte Aer Lingus die Kommission auf, zur Auslegung von Art. 21 der Fusionskontrollverordnung im Hinblick auf die Beteiligung von Ryanair in Höhe von 25,17 % an ihrem Kapital Stellung zu beziehen.

24      Am 11. Oktober 2007 erhielt Aer Lingus die Antwort der Kommission (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

25      Darin weist die Kommission zum einen die Aufforderung von Aer Lingus zurück, ein Verfahren gemäß Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung gegen Ryanair einzuleiten. Aus Art. 3 Abs. 1 und 2 der Fusionskontrollverordnung ergebe sich, dass ein Zusammenschluss erst dann vollzogen sei, wenn ein Unternehmen die Kontrolle über ein anderes erwerbe, also die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf dieses andere Unternehmen auszuüben (Randnr. 8 der angefochtenen Entscheidung). Aus Art. 8 Abs. 4 der genannten Verordnung gehe hervor, dass sie, wenn sie feststelle, dass ein Zusammenschluss bereits vollzogen worden sei und dieser Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden sei, den beteiligten Unternehmen aufgeben könne, den Zusammenschluss rückgängig zu machen, insbesondere durch die Veräußerung aller erworbenen Anteile oder Vermögensgegenstände, um den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses wiederherzustellen. Auch könne sie jede andere geeignete Maßnahme anordnen, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss rückgängig machten oder andere Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustands ergriffen (Randnr. 9).

26      Die Kommission wendet sodann diese Vorschriften auf den konkreten Fall an, um in den Randnrn. 10 und 11 der angefochtenen Entscheidung den Schluss zu ziehen, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht vollzogen worden sei und die streitige Beteiligung Ryanair nicht die Kontrolle über Aer Lingus verleihe. Diese Randnummern lauten wie folgt:

„10.      Die Kommission ist der Ansicht, dass der im vorliegenden Fall geprüfte Zusammenschluss nicht vollzogen worden ist. Ryanair hat nicht die Kontrolle über Aer Lingus erworben, und die Entscheidung [Ryanair] schließt es auch aus, dass Ryanair in der Zukunft mit Hilfe des angemeldeten Vorgangs die Kontrolle über Aer Lingus erwirbt. Die während des bei der Kommission eingeleiteten Verfahrens vorgenommenen Transaktionen können daher nicht als Bestandteile eines vollzogenen Zusammenschlusses angesehen werden.

11.      Insoweit ist zu betonen, dass die Minderheitsbeteiligung von 25,17 % Ryanair weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Kontrolle über Aer Lingus im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung verleiht. Auch wenn eine Minderheitsbeteiligung unter bestimmten Umständen zur Feststellung einer Beherrschung führen kann, verfügt die Kommission über keine Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall solche Umstände gegeben sind. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen sind nämlich die Rechte, über die Ryanair als Minderheitsaktionärin verfügt (insbesondere das Recht, sogenannte Sonderbeschlüsse nach irischem Gesellschaftsrecht zu blockieren), ausschließlich mit den Rechten zum Schutz von Minderheitsaktionären verbunden. Diese Rechte führen aber nicht zu einer Kontrolle im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung. Außerdem macht Aer Lingus offenbar selbst nicht geltend, dass diese Minderheitsbeteiligung zu einer Kontrolle von Ryanair über sie führen könne, und sie hat der Kommission keine Beweise an die Hand gegeben, die für die Existenz einer solchen Kontrolle sprächen.“

27      Im Übrigen weist die Kommission in den Randnrn. 12 und 13 der angefochtenen Entscheidung die von Aer Lingus vorgetragene Analyse zurück, wonach die Minderheitsbeteiligung von Ryanair an ihrem Kapital einen teilweisen Vollzug des von der Kommission für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Zusammenschlusses darstelle, der nach Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung beendet werden müsse:

„12.      Das vorgetragene Verständnis des Erwerbs der Minderheitsbeteiligung als von Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung erfasster ‚teilweiser Vollzug‘ lässt sich kaum mit dem Wortlaut dieser Vorschrift vereinbaren, in dem klar auf einen Zusammenschluss Bezug genommen wird, der ‚bereits vollzogen wurde‘. Da das ausschlaggebende Merkmal eines Zusammenschlusses im Sinne der Fusionskontrollverordnung – der Erwerb der Kontrolle – fehlt, kann im vorliegenden Fall nicht von einem Zusammenschluss, der ‚bereits vollzogen wurde‘, gesprochen werden, und von den Beteiligten kann somit nicht verlangt werden, ‚den Zusammenschluss rückgängig zu machen‘. Die Zuständigkeit der Kommission ist auf Situationen begrenzt, in denen der Erwerber die Kontrolle am Zielunternehmen übernimmt. Mit den Entscheidungen nach Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung soll den negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb begegnet werden, die sich aus dem Vollzug eines Zusammenschlusses gemäß der Definition in Art. 3 dieser Verordnung ergeben können. Im vorliegenden Fall kann es nicht zu solchen negativen Auswirkungen kommen, da Ryanair im Rahmen des geplanten Zusammenschlusses nicht die Kontrolle über Aer Lingus erworben hat und nicht erwerben kann.

13.      Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit klar von der Situation in früheren Fällen, in denen Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung angewandt wurde, etwa der Sache Tetra Laval/Sidel oder der Sache Schneider/Legrand, in denen das öffentliche Übernahmeangebot bereits zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden war und der Erwerber die Kontrolle über das Zielunternehmen übernommen hatte.“

28      Da in Art. 8 Abs. 5 der Fusionskontrollverordnung zur Bezeichnung der Situationen, in denen die Kommission tätig werden kann, derselbe Ausdruck wie in 8 Abs. 4 verwendet wird und der Zusammenschluss im vorliegenden Fall nicht vollzogen worden ist, weist die Kommission aus denselben Gründen die Aufforderung von Aer Lingus zurück, einstweilige Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung anzuordnen (Randnrn. 15 bis 17 der angefochtenen Entscheidung).

29      Zum anderen führt die Kommission, was das Ersuchen betrifft, Art. 21 der Fusionskontrollverordnung im Hinblick auf die Beteiligung von Ryanair in Höhe von 25,17 % am Kapital von Aer Lingus auszulegen, aus, dass in Art. 21 Abs. 3 nur den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung auferlegt werde und ihr kein Recht und keine besondere Befugnis verliehen werde. Die Kommission sei somit nicht dazu ermächtigt, eine bindende Auslegung einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Vorschrift zu geben, und könne daher auf das Ersuchen von Aer Lingus um Auslegung nicht antworten (Randnrn. 20 bis 25 und Randnr. 26 letzter Satz der angefochtenen Entscheidung).

30      Die Kommission legt ferner dar, dass sie, wenn ein Mitgliedstaat Art. 21 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung nicht beachte, immer befugt bleibe, gegen diesen Staat ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einzuleiten (Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung). Ebenso könne Aer Lingus, wenn sie meine, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften im Bereich Wettbewerb verpflichtet sei, hinsichtlich der von Ryanair gehaltenen Minderheitsbeteiligung tätig zu werden, diese Behörde und/oder das zuständige nationale Gericht mit der Sache befassen. Wenn ein nationales Gericht eine Auslegung von Art. 21 Abs. 3 für den Erlass seines Urteils für erforderlich halte, könne es den Gerichtshof nach Art. 234 EG um Vorabentscheidung ersuchen, um die Auslegung dieser Bestimmung zu klären und eine einheitliche Auslegung des angegriffenen Gemeinschaftsrechts sicherzustellen (Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung).

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

31      Mit Klageschrift, die am 19. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin nach Art. 230 Abs. 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

32      Mit am selben Tag eingereichtem gesondertem Schriftsatz hat die Klägerin daneben gemäß Art. 242 EG einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der auf den Erlass einstweiliger Anordnungen und die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gerichtet war.

33      Mit Beschluss vom 18. März 2008, Aer Lingus Group/Kommission (T‑411/07 R, Slg. 2008, II‑411), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen und Aussetzung des Vollzugs zurückgewiesen.

34      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 19. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin außerdem einen Antrag auf beschleunigtes Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 hat die Kommission zu diesem Antrag Stellung genommen.

35      Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2007 hat das Gericht (Dritte Kammer) den Antrag auf beschleunigtes Verfahren zurückgewiesen.

36      Mit Beschluss vom 23. Mai 2008 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts Ryanair in dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

37      Mit Telefax, das am 4. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Ryanair mitgeteilt, dass sie die Ausführungen, die die Kommission in ihren Schriftsätzen gemacht habe, für ausreichend halte und deshalb auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte. Dieses Telefax enthielt ihre Anträge in Bezug auf den Rechtsstreit.

38      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

39      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 7. Juli 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

40      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

41      Die Kommission beantragt,

–        die Klage in Bezug auf ihre Weigerung, ein Verfahren nach Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung einzuleiten und einstweilige Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung zu ergreifen, als unbegründet abzuweisen;

–        die Klage in Bezug auf ihre Weigerung, eine Auslegung von Art. 21 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung zu geben, für unzulässig zu erklären oder hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

42      Ryanair beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

43      Die Klägerin trägt zwei Klagegründe vor: einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 und 5 der Fusionskontrollverordnung und einen Verstoß gegen Art. 21 Abs. 3 dieser Verordnung. Da der zweite Klagegrund nach dem Vortrag der Klägerin eng mit dem ersten verbunden ist, was in der Sitzung bestätigt worden ist, in der die Klägerin angegeben hat, dass der zweite Klagegrund als Teil des ersten angesehen werden könne, werden diese beiden Klagegründe vom Gericht zusammen geprüft.

 Vorbringen der Beteiligten

44      In Bezug auf den ersten Klagegrund – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 und 5 der Fusionskontrollverordnung – trägt die Klägerin vor, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gegen diese Bestimmungen verstoßen habe, indem sie sich im Anschluss an die Entscheidung Ryanair, mit der der Vollzug des geplanten Zusammenschlusses untersagt worden sei, nicht für zuständig dafür angesehen habe, Ryanair die Trennung von ihrer Minderheitsbeteiligung am Kapital der Klägerin aufzuerlegen, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Zusammenschluss zu treffen oder einstweilige Maßnahmen anzuordnen.

45      Die Klägerin greift erstens die Aussage in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung an, wonach „es nicht zu … negativen Auswirkungen [auf den Wettbewerb] kommen [kann], da Ryanair im Rahmen des geplanten Zusammenschlusses nicht die Kontrolle über Aer Lingus erworben hat und nicht erwerben kann“. Die Beteiligung von Ryanair habe vielmehr erhebliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb, und wenn die Kommission unter solchen Umständen nicht nach Art. 8 Abs. 4 und 5 der Fusionskontrollverordnung für die Beseitigung dieser Auswirkungen zuständig sei, dann wiesen diese Verordnung und die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Gewährleistung eines „unverfälschten Wettbewerbs“ eine ernsthafte Lücke auf.

46      Die Klägerin nennt unter den erheblichen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb, die die Beteiligung von Ryanair an ihrem Kapital habe, folgende tatsächliche Umstände: Ryanair habe ihre Beteiligung für den Versuch genutzt, Zugriff auf ihren vertraulichen strategischen Plan und ihre Geschäftsgeheimnisse zu erhalten, sie habe einen Sonderbeschluss über eine Erhöhung ihres Kapitals blockiert und die Einberufung von zwei außerordentlichen Hauptversammlungen gefordert, um von ihr getroffene strategische Entscheidungen rückgängig zu machen. Außerdem habe Ryanair ihre Eigenschaft als Aktionärin für eine Kampagne gegen ihre Geschäftsleitung und dazu genutzt, den Mitgliedern ihres Verwaltungsrats mit rechtlichen Schritten wegen Verstoßes gegen rechtliche Pflichten ihr gegenüber zu drohen. Dadurch werde Aer Lingus als effektiver Wettbewerber von Ryanair geschwächt.

47      In wirtschaftlicher Hinsicht verfälsche diese Art von Minderheitsbeteiligungen unter Wettbewerbern, die sich in der Situation eines Duopols befänden, ihrem Wesen nach den Wettbewerb. Ryanair hätte weniger Anlass zu einem Wettbewerb mit Aer Lingus, da sie als Anteilseignerin den Wert ihrer Beteiligung erhalten und sicherstellen wolle, dass Aer Lingus Gewinne erwirtschafte. Eine solche Beteiligung ändere das Interesse der Beteiligten und begünstige Preiserhöhungen und ein stillschweigendes Zusammenwirken, was den Wettbewerb verfälsche. Auch würden die Attraktivität von Aer Lingus an der Börse und ihre finanzielle Attraktivität durch die Beteiligung von Ryanair gemindert.

48      Die von Aer Lingus angegriffene Aussage stehe auch im Widerspruch zur früheren Praxis der Kommission, die in folgenden Entscheidungen Ausdruck gefunden habe: der Entscheidung 2004/103/EG vom 30. Januar 2002 zur Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2416 – Tetra Laval/Sidel) (ABl. 2004, L 38, S. 1, im Folgenden: Entscheidung Tetra Laval), in der die Kommission befunden habe, dass es Tetra Laval nicht gestattet werden dürfe, eine Beteiligung an Sidel zu halten, und der Entscheidung 2004/276/EG vom 30. Januar 2002 zur Anordnung einer Trennung von Unternehmen gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2283 – Schneider/Legrand) (ABl. 2004, L 101, S. 134, im Folgenden: Entscheidung Schneider), in der die Kommission angenommen habe, dass eine Beteiligung von Schneider von weniger als 5 % am Kapital von Legrand keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben werde. Die Klägerin tritt insoweit den Ausführungen der Kommission in Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung entgegen, wonach sich die Situation in der vorliegenden Sache von den Situationen in den Sachen Tetra Laval und Schneider unterscheide, in denen das öffentliche Übernahmeangebot bereits erfolgreich abgeschlossen gewesen sei und der Erwerber die Kontrolle über das Zielunternehmen übernommen habe. Diese Unterscheidung sei für die Beurteilung der Aussage in Randnr. 12 dieser Entscheidung, „in Ermangelung einer Kontrolle“ gebe es keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb, nicht relevant. In den Sachen Tetra Laval und Schneider habe die Kommission gerade den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen, dass nämlich eine Minderheitsbeteiligung, auch wenn die entsprechenden Beteiligungen so gering seien, dass sie keine Ausübung der „Kontrolle“ ermöglichten, nichtsdestoweniger zu einer nicht hinnehmbaren Verfälschung des Wettbewerbs führe. Zudem bleibe der hier fragliche Zusammenschluss weiterhin möglich. Es spiele keine Rolle, ob das öffentliche Übernahmeangebot unwirksam geworden sei, da Ryanair ihre Absicht, Aer Lingus zu erwerben, aufrechterhalten habe und weiterhin aufrechterhalte. Unterschiede zwischen den auf öffentliche Übernahmeangebote anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften könnten nicht angeführt werden, um zu rechtfertigen, dass ein Erwerber eine Minderheitsbeteiligung behalten dürfe, während ein anderer sie abgeben müsse. Die Auswirkungen auf den Wettbewerb seien in beiden Fällen die gleichen. Im vorliegenden Fall könne der Erlass der Entscheidung Ryanair nicht zur Folge haben, der Kommission ihre Zuständigkeit dafür zu nehmen, die Wettbewerbsverzerrung aufgrund eines Teils des von ihr untersagten Zusammenschlusses zu prüfen.

49      Die Klägerin beruft sich außerdem auf die Praxis der United Kingdom Competition Commission (Wettbewerbskommission des Vereinigten Königreichs), die im Oktober 2007 vorläufig befunden habe, dass der Erwerb von 17,9 % der Aktien von ITV durch BSkyB zu einer erheblichen Verringerung des Wettbewerbs führen könne, da die Rivalität zwischen diesen beiden Gesellschaften entfalle und BSkyB konkret die Geschäftsleitung von ITV beeinflussen könne.

50      Zweitens trägt die Klägerin vor, dass Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung dahin auszulegen sei, dass er auf die von Ryanair im Rahmen eines untersagten Zusammenschlusses erworbene Beteiligung Anwendung finde. Dieselben Erwägungen gälten entsprechend für die Zuständigkeit der Kommission für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 5 Buchst. c dieser Verordnung.

51      Die Fusionskontrollverordnung sei zunächst teleologisch auszulegen. Bei der Wahl zwischen zwei möglichen Auslegungen dieser Verordnung hätten der Gerichtshof und das Gericht jeweils ausgeführt, dass eine restriktivere Auslegung der Fusionskontrollverordnung die praktische Wirksamkeit nehme, während eine weitere Auslegung im Einklang mit dem Wortlaut der Verordnung stehe, auch wenn dies nicht ausdrücklich angegeben sei. Die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Auslegung von Art. 8 Abs. 4 und 5 der Fusionskontrollverordnung widerspreche dem Ziel dieser Verordnung, entsprechend Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG ein System unverfälschten Wettbewerbs zu gewährleisten. Der von der Kommission gewählte Ansatz nehme der Union die Möglichkeit, gegen die durch die Minderheitsbeteiligung von Ryanair geschaffene Wettbewerbsverzerrung vorzugehen, obwohl diese Beteiligung im Rahmen eines verbotenen Zusammenschlusses erworben worden sei.

52      In Bezug auf ihren Antrag, Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung anzuwenden, der einen Zusammenschluss voraussetzt, der „bereits vollzogen wurde“ und „für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist“, hebt die Klägerin hervor, dass die Kommission eine rein grammatikalische Auslegung dieser Bestimmung vornehme, indem sie in Randnr. 10 der angefochtenen Entscheidung angebe, dass „der im vorliegenden Fall geprüfte Zusammenschluss nicht vollzogen worden ist“ und dass „[d]ie während des bei der Kommission eingeleiteten Verfahrens vorgenommenen Transaktionen … daher nicht als Bestandteile eines vollzogenen Zusammenschlusses angesehen werden [können]“. Diese Auslegung gehe fehl, da die Kommission davon ausgehe, dass die in der angefochtenen Entscheidung zu prüfenden „Transaktionen“ nicht mit dem in Randnr. 12 der Entscheidung Ryanair geprüften Zusammenschluss zusammenfielen (vgl. oben, Randnr. 16). Diese Auslegung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Kommission den Begriff „vollzogen“ in Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung mit „Kontrolle begründet“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung gleichgesetzt habe. Es sei offensichtlich, dass der Zusammenschluss im vorliegenden Fall über Transaktionen vollzogen worden sei, die Bestandteil des untersagten Zusammenschlusses seien und die es Ryanair ermöglicht hätten, mehr als 25 % des Kapitals von Aer Lingus zu erwerben (und weiterhin zu halten). Dass der Zusammenschluss nicht vollständig zum Abschluss gebracht worden sei – weil die Kommission dies verhindert habe –, bedeute nicht, dass der Zusammenschluss nicht wenigstens teilweise durch die in Randnr. 12 der Entscheidung Ryanair genannten Transaktionen vollzogen worden sei. Insoweit sei die Aussage der Kommission in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung, der Begriff des „teilweise vollzogenen“ Zusammenschlusses finde im Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 keine Grundlage, zwar zutreffend, aber wenig sachdienlich, da der Wortlaut dieser Bestimmung es auch nicht erlaube, einen vollständigen Vollzug im Sinne einer Übernahme der Kontrolle zu verlangen. Das Leitprinzip von Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung sei nicht der Erwerb der Kontrolle, sondern die Notwendigkeit, den früheren Status durch eine Rückabwicklung der Transaktionen, die Bestandteil des untersagten Zusammenschlusses seien, wiederherzustellen.

53      Eine kohärente Herangehensweise an den Begriff „Vollzug“ müsse auch zu einer Prüfung der Bedeutung dieses Begriffs unter Heranziehung von Art. 7 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung führen, der bestimme, dass ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung weder vor der Anmeldung noch so lange „vollzogen“ werden dürfe, wie er nicht für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden sei. Wenn man die Praxis der Kommission zu diesem Punkt prüfe, lasse sich feststellen, dass diese Vorschrift es nach Ansicht der Kommission erlaube, einen teilweisen Vollzug zu verhindern, und zwar auch bei Transaktionen, die bis zu einer Übernahme der Kontrolle reichen könnten. Im vorliegenden Fall habe die Kommission erreicht, dass Ryanair die Ausübung ihrer auf ihre Beteiligung am Kapital von Aer Lingus entfallenden Stimmrechte ausgesetzt habe, obwohl die Ausübung dieser Rechte nicht die Ausübung einer Kontrolle bedeutet habe. Es sei hier somit gerade darum gegangen, mögliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb abzuwenden.

54      Die Klägerin trägt außerdem vor, dass der in Art. 8 Abs. 4 und 5 sowie Art. 7 der Fusionskontrollverordnung verwendete Begriff „Vollzug eines Zusammenschlusses“ – ohne dass die verschiedenen Sprachfassungen dieser Verordnung beurteilt werden müssten – drei Bedeutungen haben könne: den vollständigen Vollzug des Zusammenschlusses, den teilweisen Vollzug des ganzen Zusammenschlusses oder den vollständigen Vollzug eines Teils des Zusammenschlusses. Diese Mehrdeutigkeit komme in der vorliegenden Rechtssache klar zum Ausdruck, in der die Kommission einen Zusammenschluss untersagt habe, den sie als aus zwei Teilen bestehend definiert habe (aus dem Erwerb von Aktien auf dem Markt und aus einem öffentlichen Übernahmeangebot), von denen nur der erste vollzogen worden sei.

55      In Bezug auf den zweiten Klagegrund – Verstoß gegen Art. 21 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung – trägt die Klägerin vor, dass die falschen Schlüsse der Kommission hinsichtlich der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung eine falsche Auslegung dieser Bestimmung zur Folge hätten. Wenn sich nämlich zeige, dass die Kommission dafür zuständig sei, in Bezug auf die von Ryanair gehaltene Beteiligung Entflechtungsmaßnahmen zu ergreifen, dann hätten die nationalen Wettbewerbsbehörden insoweit nach Art. 21 Abs. 3 keinerlei Befugnisse. Diese Herangehensweise stütze den Grundsatz der „einzigen Anlaufstelle“. Wenn sie richtig sei, dann habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung Art. 21 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung missachtet, indem sie nicht eindeutig dargelegt habe, dass diese Bestimmung dem Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörden entgegenstehe, und somit die Möglichkeit eines solchen Tätigwerdens offengelassen habe. Dieser Verstoß wiege umso schwerer, als die entsprechenden nationalen Behörden gegensätzliche Stellungnahmen abgegeben hätten. Eine kohärente Auslegung von Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung schließe jede Auslegung von Art. 21 Abs. 3 aus, die die Mitgliedstaaten daran hindere, ihr nationales Recht auf die Beteiligung von Ryanair anzuwenden, wenn diese isoliert von dem öffentlichen Übernahmeangebot betrachtet werde, und auch der Kommission die Zuständigkeit dafür nehme, diese Beteiligung nach Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung zu prüfen. Andernfalls würde die Beteiligung von Ryanair eine rechtliche Immunität sowohl gegenüber der Europäischen Union als auch gegenüber den Mitgliedstaaten genießen.

56      Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen. Sie betont insbesondere, dass die Fusionskontrollverordnung nur auf „Zusammenschlüsse“ Anwendung finde, die der in Art. 3 der Fusionskontrollverordnung niedergelegten Definition entsprächen. In diesem Kontext sei der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung, die als solche keine „Kontrolle“ verleihe, kein „Zusammenschluss“ im Sinne der Fusionskontrollverordnung. Die Kommission macht außerdem geltend, dass Art. 21 Abs. 3 ihr keine besonderen Pflichten oder Befugnisse verleihe und sie deshalb nicht befugt sei, eine Auslegung dieser Bestimmung zu geben, wenn sie nach Art. 232 EG zum Tätigwerden aufgefordert werde.

 Würdigung durch das Gericht

57      Aer Lingus trägt in ihrer Aufforderung zum Tätigwerden wie in der vorliegenden Klage im Wesentlichen vor, dass die vor oder während der Laufzeit des öffentlichen Übernahmeangebots erworbene Beteiligung von Ryanair an ihrem Kapital einen teilweisen Vollzug des von der Kommission für unvereinbar erklärten Zusammenschlusses darstelle. Um die Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs wiederherzustellen, müsse die Kommission daher nach Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung die Veräußerung aller von Ryanair erworbenen Anteile anordnen (vgl. oben, Randnrn. 8, 23 und 44 ff.).

58      In der angefochtenen Entscheidung weist die Kommission dieses Ersuchen um Einleitung eines Verfahrens gegen Ryanair nach Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung mit der Begründung zurück, dass der von diesem Unternehmen angemeldete Zusammenschluss nicht vollzogen worden sei und die streitige Beteiligung Ryanair keine Kontrolle über Aer Lingus verleihe. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass sie mangels eines Zusammenschlusses im Sinne der Definition in der Fusionskontrollverordnung bei der von der Klägerin vorgeschlagenen Auslegung die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschreiten würde (vgl. oben, Randnrn. 25 bis 27).

59      Um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die der Kommission eingeräumte Befugnis zu beurteilen, einem Unternehmen die Rückgängigmachung eines Zusammenschlusses aufzugeben, insbesondere durch die Veräußerung aller erworbenen Anteile an einem anderen Unternehmen, ist auf den in Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung definierten maßgebenden Zeitpunkt abzustellen, der einen „Zusammenschluss“ voraussetzt, der „bereits vollzogen wurde“ und „für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist“ (vgl. oben, Randnr. 2).

60      Die angefochtene Entscheidung wurde insoweit in der Tat zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem die Kommission den von Ryanair angemeldeten Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hatte. Da die Kommission in der Entscheidung Ryanair, mit der die Unvereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses nach Art. 8 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung festgestellt wird, nicht über die Frage der Minderheitsbeteiligung von Ryanair am Kapital von Aer Lingus entschieden hatte, konnte sie dies noch in einer gesonderten, auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 a. E. dieser Verordnung erlassenen Entscheidung tun.

61      Wie in der angefochtenen Entscheidung zu Recht dargelegt wird, ist jedoch die andere in Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt, da der angemeldete Zusammenschluss nicht vollzogen wurde. Im vorliegenden Fall verfügte Ryanair in der Zeit nach dem Erlass der Entscheidung über die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht über die Möglichkeit, Aer Lingus zu kontrollieren oder einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit dieses Unternehmens auszuüben.

62      In rechtlicher Hinsicht kommt es auf den in der Fusionskontrollverordnung verwendeten Begriff des Zusammenschlusses an, da er die Zuständigkeit der Kommission nach dieser Verordnung begründet. Die Fusionskontrollverordnung findet nämlich auf alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung Anwendung (Art. 1 Abs. 1). Der Begriff des Zusammenschlusses wird in Art. 3 dieser Verordnung definiert. Nach Art. 3 Abs. 1 wird ein Zusammenschluss dadurch bewirkt oder vollzogen, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass beispielsweise zwei Unternehmen fusionieren oder ein Unternehmen die Kontrolle an einem anderen Unternehmen erwirbt. In Art. 3 Abs. 2 wird präzisiert, dass diese Kontrolle durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet wird, die die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben.

63      Somit ist jede Transaktion bzw. jede Gesamtheit von Transaktionen, die eine „dauerhafte Veränderung der Kontrolle“ bewirkt, indem sie „die Möglichkeit gewähr[t], einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit [des betroffenen] Unternehmens auszuüben“, ein Zusammenschluss, der im Sinne der Fusionskontrollverordnung als vollzogen gilt. Das gemeinsame Merkmal dieser Zusammenschlüsse ist folgendes: Dort, wo es vor der Transaktion zwei verschiedene Unternehmen für eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit gab, gibt es nach der Transaktion nur noch ein Unternehmen. Abgesehen von der Hypothese einer Fusion, bei der eines der beiden beteiligten Unternehmen verschwindet, muss die Kommission somit ermitteln, ob der Vollzug des Zusammenschlusses zur Folge hat, dass eines der beteiligten Unternehmen eine Kontrollbefugnis über das andere gewinnt, die es vorher nicht hatte. Diese Kontrollbefugnis besteht in der Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere dann, wenn das Unternehmen, das diese Befugnis innehat, dem entsprechenden Unternehmen Vorgaben in Bezug auf seine strategischen Entscheidungen machen kann.

64      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Erwerb einer Beteiligung, die als solche keine Kontrolle im Sinne der Definition in Art. 3 der Fusionskontrollverordnung verleiht, keinen vollzogenen, von dieser Verordnung erfassten Zusammenschluss darstellt. Das Recht der Union unterscheidet sich insoweit vom Recht einiger Mitgliedstaaten, deren nationale Behörden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Zusammenschlüssen zum Tätigwerden beim Erwerb von Minderheitsbeteiligungen, die in einem weiteren Sinne definiert werden, befugt sind (vgl. oben, Randnrn. 21 und 49).

65      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt sich der Begriff des Zusammenschlusses nicht auf Fälle ausdehnen, in denen die fragliche Beteiligung als solche in Ermangelung der Übernahme der Kontrolle nicht die Möglichkeit verleiht, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Unternehmens auszuüben, sondern in weiterem Sinne in den Rahmen eines angemeldeten Zusammenschlusses fällt, den die Kommission geprüft und am Ende der entsprechenden Prüfung für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat, ohne dass eine Veränderung der Kontrolle im vorgenannten Sinne stattgefunden hat.

66      Eine solche Befugnis wird der Kommission mit der Fusionskontrollverordnung nicht übertragen. Bereits nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung besteht die Befugnis, die Veräußerung aller von einem Unternehmen an einem anderen Unternehmen erworbenen Anteile anzuordnen, nur, „um den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses wiederherzustellen“. Wenn die Kontrolle nicht erworben wurde, ist die Kommission nicht befugt, den entsprechenden Zusammenschluss rückgängig zu machen. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, der Kommission eine umfassendere Zuständigkeit als die in der Fusionskontrollverordnung niedergelegte zu übertragen, hätte er eine entsprechende Vorschrift vorgesehen.

67      In tatsächlicher Hinsicht ist unstreitig, dass die Beteiligung von Ryanair am Kapital von Aer Lingus im vorliegenden Fall Ryanair nicht die Möglichkeit verleiht, Aer Lingus zu „kontrollieren“. Abgesehen von den Angaben in den Randnrn. 10 und 11 der angefochtenen Entscheidung erklärt Aer Lingus, dass sie „die Annahme in Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung akzeptiert, dass Ryanair am 27. Juni 2007 keine ‚Kontrolle‘ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung ausübte“. Auch behauptet Aer Lingus nicht, dass die von Ryanair ab August 2007 an ihrem Kapital gehaltene Beteiligung in Höhe von 29,3 % dieser die Kontrolle über die Gesellschaft verleihe, sondern macht nur geltend, dass diese Beteiligung ihr eine „bedeutende Möglichkeit [gibt], in die Geschäftsführung und ‑strategie von Aer Lingus einzugreifen“.

68      Im Übrigen ist zu den Argumenten der Klägerin in Bezug auf die behaupteten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb festzustellen, dass diese von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass sie in der vorliegenden Rechtssache konkret einer Form von Kontrolle gleichgestellt werden könnten (Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung). Insoweit ist allgemein hervorzuheben, dass mit der Fusionskontrollverordnung nicht bezweckt wird, Gesellschaften vor geschäftsbezogenen Meinungsverschiedenheiten mit ihren Anteilseignern zu bewahren oder jede Unsicherheit hinsichtlich der Billigung wichtiger Entscheidungen durch diese aufzuheben. Wenn die Geschäftsleitung von Aer Lingus der Ansicht ist, dass das Verhalten von Ryanair als Aktionärin missbräuchlich oder rechtswidrig ist, kann sie die zuständigen nationalen Gerichte oder Behörden mit der Sache befassen.

69      Jedenfalls deuten die von der Klägerin geltend gemachten tatsächlichen Umstände zwar in der Tat darauf hin, dass das Verhältnis zwischen ihrer Geschäftsleitung und Ryanair gespannt ist und sie in einer Reihe von Fragen unterschiedlicher Auffassung sind, doch wird damit nicht nachgewiesen – wie es erforderlich wäre, damit die Kommission entscheiden kann, Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung anzuwenden –, dass die Möglichkeit besteht, bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit dieses Unternehmens auszuüben.

70      Somit ist, was das Vorbringen betrifft, Ryanair habe ihre Beteiligung genutzt, um zu versuchen, Zugang zum vertraulichen strategischen Plan und zu den Geschäftsgeheimnissen von Aer Lingus zu erhalten, der einzige Umstand, der zur Untermauerung dieser Behauptung angeführt wird, ein Schreiben, in dem Ryanair allgemein um ein Zusammentreffen mit den Geschäftsführern von Aer Lingus ersucht. In der Klage findet sich kein Nachweis dafür, dass während eines solchen Zusammentreffens tatsächlich vertrauliche Informationen ausgetauscht worden wären. Ein solcher Informationsaustausch wäre ohnehin keine direkte Folge der Minderheitsbeteiligung, sondern wäre einem späteren Verhalten der beiden Gesellschaften zuzuschreiben, das eventuell im Hinblick auf Art. 81 EG untersucht werden könnte.

71      Ebenso ergibt sich, was das Vorbringen anbelangt, Ryanair habe gegen einen Sonderbeschluss gestimmt, der es dem Verwaltungsrat habe ermöglichen sollen, Aktien auszugeben, ohne sie zuvor den bestehenden Aktionären anbieten zu müssen, wie es das Gesellschaftsrecht im Allgemeinen vorsieht, aus den Kommentaren des Generaldirektors der Klägerin, die in der Zeitung The Irish Times vom 7. Juli 2007 in einem Artikel mit dem Titel „Ryanair vereitelt den Versuch von Aer Lingus, ihre Beteiligung zu verwässern“ wiedergegeben und von der Kommission angeführt werden, ohne dass sie von der Klägerin bestritten würden, dass der Fehlschlag bei dieser Beschlussfassung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft hatte.

72      Was das Vorbringen betrifft, Ryanair habe die Einberufung von zwei außerordentlichen Hauptversammlungen beantragt, um von Aer Lingus getroffene strategische Entscheidungen rückgängig zu machen, weist die Kommission darauf hin, ohne dass die Klägerin dem widersprechen würde, dass der Verwaltungsrat von Aer Lingus diese beiden Anträge zurückgewiesen habe und dass die vorgesehenen Entscheidungen trotz des Widerstands von Ryanair durchgeführt worden seien. Dieses Beispiel zeigt, dass Ryanair entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht in der Lage war, ihr ihren Willen aufzuzwingen.

73      Das Vorbringen, Ryanair habe eine Kampagne gegen die Geschäftsleitung von Aer Lingus geführt, ist als eine erneute Bezugnahme auf die beiden von Ryanair beantragten außerordentlichen Hauptversammlungen sowie den entsprechenden Schriftverkehr und die darauf bezogenen öffentlichen Äußerungen zu verstehen. Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen hervorgehoben hat, wies Aer Lingus diese beiden Anträge zurück und führte ihre Entscheidung wie geplant durch. Sollte sich erweisen, dass Ryanair die Geschäftsleitung von Aer Lingus über mehrere Wochen hinweg gestört hat, wäre dies noch kein Beweis dafür, dass im Sinne der Fusionskontrollverordnung die Möglichkeit bestand, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit dieses Unternehmens auszuüben.

74      Auf das Vorbringen, das Halten einer Minderheitsbeteiligung an einem Konkurrenzunternehmen in einer Duopolsituation verfälsche seinem Wesen nach das Spiel des Wettbewerbs, da die Gesellschaft, die eine solche Beteiligung halte, weniger Anlass zu einem Wettbewerb mit einer Gesellschaft habe, an deren Gewinnen sie interessiert sei, ist zu antworten, dass dieses Vorbringen durch die Tatsachen widerlegt wird. Die Kommission trägt dazu vor, ohne dass die Klägerin dem widersprechen würde, dass Ryanair nach dem Erwerb ihrer Beteiligung an Aer Lingus auf vier Strecken tätig geworden sei, die zuvor ausschließlich von Aer Lingus bedient worden seien, und die Frequenz ihrer Flüge auf sechs anderen Strecken, auf denen sie im Wettbewerb zu Aer Lingus stehe, erhöht habe (vgl. die Pressemitteilungen von Ryanair vom 15. August 2007 [„Ryanair kündigt sechs neue Verbindungen ab Dublin an“] und vom 25. Oktober 2007 [„Neue Verbindung – die 31. – ab dem Flughafen Shannon und drei neue Verbindungen ab Dublin“]). Jedenfalls genügt dieses theoretische Vorbringen nicht, um eine Form von Kontrolle von Ryanair über Aer Lingus als solche zu kennzeichnen, die eine Rückgängigmachung der im vorliegenden Fall streitigen Minderheitsbeteiligung rechtfertigen würde.

75      Gleiches gilt für das Vorbringen, die Beteiligung von Ryanair habe materielle Folgen für die Aktien von Aer Lingus, die weniger interessant würden. Grundsätzlich beruhen nämlich die Attraktivität von Aer Lingus an der Börse und ihre finanzielle Attraktivität nicht allein auf der Minderheitsbeteiligung von Ryanair, vielmehr ist dabei die Gesamtheit des Kapitals dieses Unternehmens zu berücksichtigen, an dem auch andere bedeutende Anteilseigner beteiligt sein können. Selbst wenn sich die Beteiligung von Ryanair auf die entsprechende Attraktivität auswirken kann, würde dies im Übrigen nicht für den Nachweis genügen, dass eine Kontrolle im von der Fusionskontrollverordnung geforderten Sinne besteht.

76      Die Annahme, dass die Kommission die Rückgängigmachung einer Minderheitsbeteiligung allein deshalb anordnen kann, weil sie in einer Duopolsituation oder wegen einer beeinträchtigten Attraktivität der Aktien eines der Unternehmen, die dieses Duopol bilden, in wirtschaftlicher Hinsicht ein theoretisches Risiko darstellt, würde ein Überschreiten der der Kommission im Hinblick auf die Fusionskontrolle verliehenen Befugnisse bedeuten.

77      Was die frühere Praxis der Kommission betrifft, lässt sich bei ihrer Prüfung jedenfalls feststellen, dass alle Entscheidungen, die sie bisher nach Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung erlassen hat, bereits vollzogene Zusammenschlüsse betreffen, bei denen die Zielgesellschaft kein unabhängiger Konkurrent des Erwerbers mehr war. Im Gegensatz zu der vorliegenden Rechtssache betrafen diese Entscheidungen nicht die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 4 auf den fraglichen Zusammenschluss, sondern nur die angemessenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Wettbewerbs, der durch den Vollzug des Zusammenschlusses entfallen war, wobei die entsprechenden Maßnahmen je nach den Umständen des Einzelfalls von einer Sache zu anderen variieren konnten. Die frühere Praxis der Kommission in Bezug auf die Behandlung von Minderheitsbeteiligungen nach Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung kann somit nicht mit Erfolg angeführt werden, um die in dieser Vorschrift definierten Kriterien in Frage zu stellen.

78      Folglich kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe gegen Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung verstoßen, indem sie den Standpunkt eingenommen hat, dass im vorliegenden Fall kein Zusammenschluss vollzogen worden sei und sie somit nicht über die Zuständigkeit dafür verfüge, Ryanair aufzugeben, ihre Beteiligung am Kapital von Aer Lingus zu veräußern. Nach der Fusionskontrollverordnung hätte der Kommission eine entsprechende Befugnis nur dann zugestanden, wenn diese Beteiligung es Ryanair erlaubt hätte, Aer Lingus durch die Ausübung eines bestimmenden Einflusses in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu kontrollieren, was hier nicht der Fall war.

79      Die vorstehende Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kommission während des Prüfverfahrens davon ausgegangen ist, dass die von Ryanair unmittelbar vor und während der Laufzeit des öffentlichen Übernahmeangebots erworbene Beteiligung dem Bereich des öffentlichen Übernahmeangebots zuzurechnen sei, was nach der von ihr gebrauchten Formulierung einen „einzigen Zusammenschluss“ bedeutet. In diesem Stadium, d. h. dem des Prüfverfahrens, geht es der Kommission nämlich auch dann, wenn der angemeldete Zusammenschluss vollzogen wurde, nicht darum, in dem Fall, dass sie eine Unvereinbarkeitsentscheidung erlassen sollte, „den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses wiederherzustellen“. Diese Frage stellt sich erst, wenn eine abschließende Entscheidung erlassen worden ist und die Konsequenzen daraus zu ziehen sind, sofern sich zeigt, dass die Situation damit nicht im Einklang steht.

80      Während des Prüfverfahrens achtet die Kommission eher darauf, nicht in Situationen zu geraten, in denen der Zusammenschluss vollzogen wurde, obwohl er noch für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden kann. Genau darin besteht das Ziel von Art. 7 der Fusionskontrollverordnung, mit dem eines der Grundprinzipien dieser Verordnung durchgesetzt werden soll, wonach ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung nicht vollzogen werden darf, ohne vorher bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt worden zu sein.

81      Art. 4 („Vorherige Anmeldung …“) dieser Verordnung sieht nämlich in seinem Abs. 1 vor, dass Zusammenschlüsse im Sinne der Verordnung nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug bei der Kommission anzumelden sind. Dieser Grundsatz wird auch in Art. 7 („Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen“) der Fusionskontrollverordnung wieder aufgenommen. Nach Art. 7 Abs. 1 darf ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung weder vor der Anmeldung noch so lange vollzogen werden, wie er nicht für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist. Art. 7 Abs. 2 bestimmt, dass Abs. 1 der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegensteht, bei denen die Kontrolle im Sinne von Art. 3 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren erworben wird, sofern der Zusammenschluss gemäß Art. 4 unverzüglich bei der Kommission angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der Kommission erteilten Freistellung ausübt.

82      Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einem öffentlichen Übernahmeangebot oder dem Erwerb der Kontrolle im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren unter Beteiligung mehrerer Veräußerer eine automatische Ausnahme von der Verpflichtung zum Aufschub des Vollzugs des Zusammenschlusses bis zu seiner Genehmigung durch die Kommission gilt. Um in den Genuss dieser Ausnahme kommen zu können, müssen die Beteiligten den Zusammenschluss unverzüglich bei der Kommission anmelden und dürfen die mit den entsprechenden Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben. Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen geltend macht, hat diese Ausnahme zur Folge, dass das Risiko des Verbots des Vorgangs auf den Erwerber übergeht. Wenn die Kommission am Ende des Prüfverfahrens zu der Auffassung gelangt, dass der angemeldete Vorgang zu untersagen ist, müssen die Wertpapiere, die im Hinblick auf den Vollzug des Zusammenschlusses erworben wurden, veräußert werden, wie die Sachen Tetra Laval und Schneider, die in der angefochtenen Entscheidung und von der Klägerin angeführt werden, zeigen (vgl. oben, Randnrn. 27 und 48).

83      In diesem Zusammenhang kann der Erwerb einer Beteiligung, die als solche nicht die Kontrolle im Sinne von Art. 3 der Fusionskontrollverordnung verleiht, in den Anwendungsbereich von Art. 7 dieser Verordnung fallen. Das Vorgehen der Kommission ist dahin zu verstehen, dass sie den Begriff des „einzigen Zusammenschlusses“ verwendet, um die Gefahr zu begrenzen, in eine Situation zu geraten, in der eine Unvereinbarkeitsentscheidung durch eine Entflechtungsentscheidung mit dem Zweck ergänzt werden müsste, den vor der Stellungnahme der Kommission zu seinen Auswirkungen auf den Wettbewerb eingetretenen Kontrollerwerb zu beenden. Als die Kommission Ryanair aufforderte, ihre Stimmrechte nicht auszuüben, wobei Ryanair im Übrigen geltend machte, dass diese ihr nicht die Kontrolle über Aer Lingus verliehen (vgl. oben, Randnr. 14), hat sie nichts anderes getan, als dieses Unternehmen aufzufordern, sich nicht in die Situation eines von ihr vollzogenen Zusammenschlusses zu begeben, der im Fall einer Entscheidung über die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu einer auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 und 5 erlassenen Maßnahme führen müsste.

84      Aus diesen Gründen hat die Kommission in den Randnrn. 12 und 13 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass die Minderheitsbeteiligung von Ryanair am Kapital von Aer Lingus in der vorliegenden Rechtssache nicht als „teilweiser Vollzug“ eines Zusammenschlusses angesehen werden könne, der im Fall einer Entscheidung über die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu einer auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 oder 5 erlassenen Maßnahme führen könne.

85      Da Ryanair nicht die tatsächliche Kontrolle über Aer Lingus erworben hat, kann die streitige Beteiligung nicht einem „Zusammenschluss“, der „bereits vollzogen wurde“, gleichgestellt werden, auch wenn der Vorgang, in dessen Rahmen diese Beteiligung erworben wurde, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde.

86      Keines der Argumente, die die Klägerin in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, mit denen im Wesentlichen die Theorie wieder aufgegriffen wird, auf die bereits in der angefochtenen Entscheidung geantwortet wird, kann die vorstehende Beurteilung in Frage stellen.

87      Folglich hat die Kommission ungeachtet der in der Entscheidung Ryanair vorgenommenen Definition des einzigen Zusammenschlusses und der dort festgestellten Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ihre Entscheidung, keine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 4 der Fusionskontrollverordnung zu erlassen, in der angefochtenen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend begründet.

88      Dieselben Erwägungen gelten für Art. 8 Abs. 5 der Fusionskontrollverordnung, in Bezug auf den die Klägerin dieselben Argumente gegenüber der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu diesem Punkt entwickelten Analyse geltend macht, wobei die angefochtene Entscheidung die Analyse zu Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung entsprechend übernimmt.

89      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, dass in Art. 21 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung nur den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung auferlegt werde, ohne dass ihr ein Recht oder eine besondere Befugnis eingeräumt werde. Die Kommission war daher der Ansicht, dass sie nicht zu einer bindenden Auslegung dieser Vorschrift befugt und nicht in der Lage sei, auf das von Aer Lingus gestellte Ersuchen um Auslegung zu antworten (vgl. oben, Randnr. 29).

90      Das Gericht stellt ebenso wie die Kommission fest, dass Art. 21 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung an[wenden]“, und der Kommission demnach nicht die Befugnis verleiht, eine Maßnahme mit bindenden Rechtswirkungen zu erlassen, die sich auf die Interessen von Aer Lingus auswirken können. Der Kommission kann damit nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie in ihrer Antwort auf den in der vorliegenden Rechtssache anwendbaren rechtlichen Rahmen und die daraus zu ziehenden Konsequenzen insbesondere in Bezug auf die in den Art. 226 EG und 234 EG vorgesehenen Rechtsbehelfe hingewiesen hat (vgl. oben, Randnr. 31).

91      Außerdem wird das Gericht mit der Argumentation der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache aufgefordert, eine Hypothese zu prüfen, die nicht eingetreten ist, da die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 und 5 der Fusionskontrollverordnung nicht, wie die Klägerin behauptet (vgl. oben, Randnr. 55), auf fehlerhaften Schlussfolgerungen beruht. In Ermangelung eines Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung steht es den Mitgliedstaaten nämlich weiter frei, ihre nationalen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auf die Beteiligung von Ryanair am Kapital von Aer Lingus nach den insoweit vorgesehenen Regelungen anzuwenden.

92      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

93      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kommission und von Ryanair ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und von Ryanair einschließlich der Kosten für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Aer Lingus Group plc trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Ryanair Holdings plc einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Azizi

Cremona

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Juli 2010.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Sachverhalt

Verfahrensbeteiligte

Angebot von Ryanair zur Übernahme von Aer Lingus und Übernahme von Beteiligungen

Prüfung und Verbot des angemeldeten Zusammenschlusses

Schriftverkehr zwischen Aer Lingus und der Kommission während des Verfahrens zur Prüfung des Zusammenschlusses

Schriftverkehr zwischen Aer Lingus und der Kommission nach der Entscheidung Ryanair, Aufforderung zum Tätigwerden nach Art. 232 EG und angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Beteiligten

Rechtliche Würdigung

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.