Language of document : ECLI:EU:T:2021:580





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. September 2021 –
Ashworth u. a./Parlament

(Rechtssachen T720/19 bis T725/19)

„Institutionelles Recht – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Änderung der zusätzlichen freiwilligen Ruhegehaltsregelung – Bescheid über die Festsetzung der Ansprüche auf ein zusätzliches freiwilliges Ruhegehalt – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zuständigkeit des Präsidiums des Parlaments – Erworbene Rechte und Anwartschaften – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Rechtssicherheit“

1.      Europäisches Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder – Zusätzliche freiwillige Ruhegehaltsregelung –Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut im Hinblick auf bestimmte Voraussetzungen derzusätzlichen Ruhegehaltsregelung – Zuständigkeit des Präsidiums des Parlaments für den Erlass dieses Beschlusses

(Beschluss 2005/684 des Europäischen Parlaments; Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, Art. 76; Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Art. 25 Abs. 3; Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anhang VII)

(vgl. Rn. 3338)

2.      Europäisches Parlament –Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder –Zusätzliche freiwillige Ruhegehaltsregelung –Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut im Hinblick auf bestimmte Voraussetzungen der zusätzlichen Ruhegehaltsregelung – Einführung einer Sonderabgabe auf das Ruhegehalt der Abgeordneten, die die zusätzliche Ruhegehaltsregelung in Anspruch nehmen – Einstufung dieser Abgabe als Steuer – Kriterien – Abgabe, die nicht als Steuer oder Maßnahme hinsichtlich der Steuerregelung für die Abgeordneten angesehen werden kann

(Art. 223 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 4351)

3.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut im Hinblick auf bestimmte Voraussetzungen der zusätzlichen Ruhegehaltsregelung – Rechtsakt mit Verordnungscharakter und allgemeiner Geltung – Zulässigkeit einer Begründung, die sich auf die Angabe der zum Erlass des Rechtsakts führenden Gesamtsituation und der durch diesen verfolgten allgemeinen Ziele beschränkt – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der den Adressaten bekannt ist

(Art. 296 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 5660)

4.      Europäisches Parlament –Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder –Zusätzliche freiwillige Ruhegehaltsregelung –Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut im Hinblick auf bestimmte Voraussetzungen der zusätzlichen Ruhegehaltsregelung –Erworbene Rechte und Anwartschaften – Verstoß – Fehlen

(Beschluss 2005/684 des Europäischen Parlaments, Art. 27; Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, Art. 76 Abs. 2; Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Art. 25)

(vgl. Rn. 6873, 7685)

5.      Europäisches Parlament –Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder –Zusätzliche freiwillige Ruhegehaltsregelung –Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut im Hinblick auf bestimmte Voraussetzungen der zusätzlichen Ruhegehaltsregelung –Grundsatz des Vertrauensschutzes – Verstoß – Fehlen

(vgl. Rn. 90, 91)

6.      Europäisches Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder – Zusätzliche freiwillige Ruhegehaltsregelung – Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut im Hinblick auf bestimmte Voraussetzungen der zusätzlichen Ruhegehaltsregelung – Anhebung des Ruhestandeintrittsalters – Einführung einer Sonderabgabe auf das Ruhegehalt der Abgeordneten, die die zusätzliche Ruhegehaltsregelung in Anspruch nehmen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Verstoß – Fehlen

(vgl. Rn. 96105)

7.      Europäisches Parlament –Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder –Zusätzliche freiwillige Ruhegehaltsregelung –Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut im Hinblick auf bestimmte Voraussetzungen der zusätzlichen Ruhegehaltsregelung –Grundsatz der Gleichbehandlung – Verstoß – Fehlen

(Beschluss 2005/684 des Europäischen Parlaments; Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anhang VII)

(vgl. Rn. 110118)

8.      Europäisches Parlament –Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder –Zusätzliche freiwillige Ruhegehaltsregelung –Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut im Hinblick auf bestimmte Voraussetzungen der zusätzlichen Ruhegehaltsregelung – Grundsatz der Rechtssicherheit – Verstoß – Fehlen

(vgl. Rn. 122127, 129134)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der in den Bescheiden über die Festsetzung der Ansprüche der Kläger auf ein zusätzliches freiwilliges Ruhegehalt enthaltenen Entscheidungen des Parlaments, soweit mit diesen eine Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts auf nach dem 1. Januar 2019 begründete Ruhegehälter eingeführt wird, die gemäß dem Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2018, C 466, S. 8) direkt an den zusätzlichen freiwilligen Pensionsfonds entrichtet wird

Tenor

1.

Die Rechtssachen T‑720/19 bis T‑725/19 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Herr Richard Ashworth und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.