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Klage, eingereicht am 13. Januar 2006 - Scafarto / Kommission

(Rechtssache F-6/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Nicola Scafarto (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. D'Antuono und G. Somma)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts gemäß Artikel 241 EG für unanwendbar zu erklären;

die Entscheidung, mit der die Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung Nr. 000617 vom 17. März 2005 stillschweigend zurückgewiesen hat, aufzuheben;

die vorgenannte Entscheidung in dem Teil, mit dem die Anstellungsbehörde den Kläger in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 1, anstatt in die Besoldungsgruppe A*8, Dienstaltersstufe 1, eingestuft hat, aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, den angefochtenen Teil der genannten Entscheidung durch einen Teil zu ersetzen, der den Kläger rückwirkend in die Besoldungsgruppe A*8, Dienstaltersstufe 1, einstuft;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger alle Beträge einschließlich Zinsen zu zahlen, die er aufgrund der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen nicht erhalten hat;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EUR/A/155/2000 für die Besoldungsgruppen A 6 und A 7 aufgenommen wurde, ist von der Kommission nach Inkrafttreten des neuen Statuts eingestellt und in die Besoldungsgruppe A*6 eingestuft worden.

Mit seiner Klage macht er insbesondere geltend, dass die Entscheidung über die Festsetzung seiner Einstufung gegen Artikel 31 des Statuts verstoße.

Er trägt vor, dass diese Entscheidung jedenfalls unrechtmäßig sei, soweit ihre Rechtsgrundlage, d. h. Artikel 12 des Anhangs III des Statuts, wegen Verletzung folgender Grundsätze rechtswidrig sei: Rechtssicherheit, Schutz des berechtigten Vertrauens, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Vernunftprinzip und ordnungsgemäße Verwaltung. Der Kläger fügt hilfsweise hinzu, dass, auch wenn man einräume, dass der Schutz des berechtigten Vertrauens nicht immer unbedingt sei, jede Ausnahme und/oder Abweichung ordnungsgemäß begründet werden müsse, eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei.

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