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Beschluss des Gerichts vom 26. März 2014 – Adorisio u. a./Kommission

(Rechtssache T-321/13)1

(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Banken während der Krise gewährte Beihilfen – Rekapitalisierung von SNS Reaal und der SNS Bank – Entscheidung, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären – Enteignung von Inhabern nachrangiger Verbindlichkeiten – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Fehlende Klagebefugnis – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Stefania Adorisio (Rom, Italien) und 363 weitere Kläger, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, L. Dezzani, R. Sciaudone, S. Frazzani und D. Contini)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und P.-J. Loewenthal)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2013) 1053 final der Kommission vom 22. Februar 2013 betreffend die staatliche Beihilfe SA.35382 (2013/N) – Königreich der Niederlande – Rettung von SNS Reaal 2013

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Frau Stefania Adorisio und die 363 weiteren im Anhang aufgeführten Kläger tragen die Kosten.

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1     ABl. C 233 vom 10.8.2013.