Beschluss des Gerichts vom 26. März 2014 – Adorisio u. a./Kommission
(Rechtssache T-321/13)1
(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Banken während der Krise gewährte Beihilfen – Rekapitalisierung von SNS Reaal und der SNS Bank – Entscheidung, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären – Enteignung von Inhabern nachrangiger Verbindlichkeiten – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Fehlende Klagebefugnis – Offensichtliche Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Stefania Adorisio (Rom, Italien) und 363 weitere Kläger, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, L. Dezzani, R. Sciaudone, S. Frazzani und D. Contini)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und P.-J. Loewenthal)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2013) 1053 final der Kommission vom 22. Februar 2013 betreffend die staatliche Beihilfe SA.35382 (2013/N) – Königreich der Niederlande – Rettung von SNS Reaal 2013
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Frau Stefania Adorisio und die 363 weiteren im Anhang aufgeführten Kläger tragen die Kosten.
________________________1 ABl. C 233 vom 10.8.2013.