Language of document : ECLI:EU:T:2016:403





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. Juli 2016 – Kommission/Thales développement et coopération

(Rechtssache T‑326/13)

„Schiedsklausel – Viertes und Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Verträge über Projekte, die die Konzeption und die Entwicklung von Direktmethanol-Brennstoffzellen betreffen – Nichtigkeit der Verträge wegen arglistiger Täuschung – Rückzahlung der finanziellen Beteiligungen der Union – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Verjährung – Anwendung französischen und belgischen Rechts – Verteidigungsrechte – Zinsen“

1.                     Eigenmittel der Europäischen Union – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union – Verfolgung von Unregelmäßigkeiten – Verjährungsfrist – Anwendbarkeit auf eine Klage auf Rückforderung finanzieller Zuschüsse, die die Kommission aufgrund eines in Rahmen eines Rahmenprogramms der Union geschlossenen Vertrags gezahlt hat – Ausschluss – Im Anschluss an vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung durchgeführter Kontrollen erhobene Klage – Keine Auswirkung (Verordnung Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates; Verordnungen des Rates Nr. 2988/95, Art. 1 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1, 4 und 5, und Nr. 2185/96) (vgl. Rn. 52, 55, 58)

2.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Geltung für Verwaltungsverfahren vor der Kommission – Umfang – Anwendung auf ein Verfahren der Beitreibung von Forderungen vertraglichen Ursprungs gegenüber einem Empfänger von europäischen Fördergeldern – Ausschluss (Art. 272 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 119 Abs. 2) (vgl. Rn. 73, 74)

3.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Beachtung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – Tragweite (vgl. Rn. 76, 77)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV, mit der beantragt wird, dass das Gericht der Beklagten aufgibt, die finanziellen Beteiligungen zuzüglich Zinsen vollständig zurückzuzahlen, die von der Kommission an ihren Rechtsvorgänger im Rahmen des Vertrags JOE3-CT‑97-0063 des mit dem Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 (ABl. 1994, L 126, S. 1) aufgelegten Vierten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994‑1998) und im Rahmen des Vertrags ENK6-CT‑2000-00315 des mit dem Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 (ABl. 1999, L 26, S. 1) aufgelegten Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998‑2002) gezahlt wurden

Tenor

1.

Die Thales développement et coopération SAS wird verurteilt, der Europäischen Kommission die Beträge zurückzuzahlen, die an ihren Rechtsvorgänger in Erfüllung des Vertrags JOE3-CT‑97-0063 des mit dem Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 aufgelegten Vierten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) gezahlt wurden und nachstehend aufgeführt sind:

–        162 195,79 Euro zuzüglich der vom französischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung;

–        179 201 Euro zuzüglich der vom französischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung;

–        167 612,49 Euro zuzüglich der vom französischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung;

–        136 892,29 Euro zuzüglich der vom französischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung;

–        54 434,09 Euro zuzüglich der vom französischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung.

2.

Thales développement et coopération wird verurteilt, der Kommission die Beträge zurückzuzahlen, die an ihren Rechtsvorgänger in Erfüllung des Vertrags ENK6-CT‑2000-00315 des mit dem Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 aufgelegten Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) gezahlt wurden und nachstehend aufgeführt sind:

–        232 389,04 Euro zuzüglich der vom belgischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung;

–        218 734,67 Euro zuzüglich der vom belgischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung;

–        237 504,86 Euro zuzüglich der vom belgischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung;

–        124 192,86 Euro zuzüglich der vom belgischen Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Betrags bis zu dessen vollständiger Rückzahlung.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Hälfte der Kosten von Thales développement et coopération.

4.

Thales développement et coopération trägt die Kosten der Kommission und die Hälfte ihrer eigenen Kosten.