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Klage, eingereicht am 2. August 2012 - Evonik Degussa/Kommission

(Rechtssache T-341/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Evonik Degussa GmbH (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Steinle, M. Holm-Hadulla und C. von Köckritz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission K (2012) 3534 endg. vom 24. Mai 2012 betreffend die Ablehnung eines Antrags von Evonik Degussa auf vertrauliche Behandlung von Angaben in der Entscheidung in der Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat - gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären,

gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 8 des Mandats des Anhörungsbeauftragten2 und des Rechts der Klägerin auf eine gute Verwaltung und auf rechtliches Gehör

An dieser Stelle macht die Klägerin geltend, dass der Anhörungsbeauftragte ihre grundsätzlichen Einwände gegen die Veröffentlichung nicht geprüft habe. Damit habe er die Reichweite seiner Befugnisse und Pflichten verkannt und Art. 8 des Mandats verletzt. Weil weder der Anhörungsbeauftragte noch eine sonstige Stelle der Kommission die von der Klägerin vorgebrachten grundsätzlichen Einwände gegen die geplante Veröffentlichung geprüft und berücksichtigt hätten, ist die Klägerin der Auffassung, dass es die Kommission unterlassen habe, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen. Damit habe die Kommission gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und des effektiven rechtlichen Gehörs (Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verstoßen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Diesbezüglich wird vorgetragen, dass der angefochtene Beschluss keine Begründung in Bezug auf die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Veröffentlichung der erweiterten Fassung der Entscheidung enthalte. Dasselbe gelte für die Beweggründe der Kommission und das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung der erweiterten Fassung fast fünf Jahre nach Erlass der ursprünglichen nicht vertraulichen Fassung.

Dritter Klagegrund: Rechts- und Beurteilungsfehler wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 339 AEUV und Art. 8 EMRK sowie wegen Verkennung der Vertraulichkeit der zu veröffentlichenden Informationen

- Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Passagen, deren Veröffentlichung die Kommission in der erweiterten nicht vertraulichen Fassung der Entscheidung plant, durch das Berufsgeheimnis geschützt seien und teilweise auch Geschäftsgeheimnisse enthalten würden. Die Veröffentlichung dieser Informationen im Internet verletze das Recht der Klägerin auf Wahrung des Berufsgeheimnisses.

- Ferner trägt die Klägerin vor, dass die geplante Veröffentlichung der von den Kronzeugen gelieferten Informationen in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20014 falle und dass die Verordnung EG Nr. 1/2003 und die Kronzeugenregelung besondere Regelungen für den Zugang zu solchen von Kronzeugen gelieferten Informationen enthalten. Daher bestehe nach Auffassung der Klägerin entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, Slg. 2010, I-5885, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) eine Vermutung dafür, dass eine Veröffentlichung dieser Informationen die geschäftlichen Interessen der Klägerin sowie den Zweck der Untersuchungstätigkeit der Kommission verletze. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung dieser Informationen sei daher gesondert nachzuweisen. Da dies der Anhörungsbeauftragte laut der Klägerin unterlassen habe, habe er einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Vierter Klagegrund: Verletzung des berechtigten Vertrauens der Klägerin und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission bei der Zurückweisung des Antrags auf vertrauliche Behandlung und der Entscheidung, die streitige Fassung der Entscheidung zu veröffentlichen, den Vertrauensschutzgrundsatz verletzt habe. Die Klägerin habe seit Stellung ihrer Kronzeugenanträge auf die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen vertraut. Sie stützt ihr Vertrauen auf die Kronzeugenmitteilungen und die ständige Praxis der Kommission und ist der Auffassung, dass dieses Vertrauen schutzwürdig sei. Eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes ergebe sich zudem daraus, dass die Kommission bereits im Jahr 2007 eine endgültige nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung veröffentlicht und darin die Schwärzungswünsche der Klägerin akzeptiert hat. Die Klägerin trägt vor, dass es für eine nachträgliche Änderung dieser Entscheidung keine Rechtsgrundlage und auch keine sachlichen Gründe gebe.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Zweckbindungsgebots

Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Verwendung von durch Kronzeugen gelieferten Informationen zur Information der Öffentlichkeit die in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und in Ziffer 48 der Mitteilung der Kommission über die Akteneinsicht vorgesehene Zweckbindung dieser Informationen verletze. Dies gelte insbesondere dann, wenn diese Verwendung mehr als sechs Jahre nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgt sei.

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1 - Beschluss 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275, S. 29).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102] [AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

4 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).

5 - Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 [EG] und 82 [EG], Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (ABl. 2005, C 325, S. 7).