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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. November 2012 - Evonik Degussa/Kommission

(Rechtssache T-341/12 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot feststellt - Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die ein Kartellunternehmen der Kommission im Rahmen der Kronzeugenmitteilung übermittelt hat - Interessenabwägung - Dringlichkeit - Fumus boni iuris)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragstellerin: Evonik Degussa GmbH (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Steinle, M. Holm-Hadulla und C. von Köckritz)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, M. Kellerbauer und G. Meessen)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2012) 3534 final der Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags der Antragstellerin auf vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben (Sache COMP/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat) sowie auf einstweilige Anordnung zwecks vertraulicher Behandlung von Angaben zur Antragstellerin anlässlich der Veröffentlichung einer erweiterten Fassung der Entscheidung 2006/903/EG der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/F/C.38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat) (ABl. L 353, S. 54)

Tenor

Der Vollzug des Beschlusses der Kommission vom 24. Mai 2012 C (2012) 3533 final über die Ablehnung eines Antrags der Evonik Degussa GmbH auf vertrauliche Behandlung nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache Nr. COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat) wird ausgesetzt.

Der Kommission wird bis auf Weiteres untersagt, eine Fassung des vollständigen Wortlauts ihrer Entscheidung 2006/903/EG vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, Eka Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira OYJ, L'Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat) auf ihren Internetseiten oder an sonstiger Stelle zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen, die in Bezug auf die Antragstellerin weitergehende Angaben enthält als die derzeit verfügbare, im September 2007 auf der Internetseite ihrer Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichte und abrufbare Fassung der vorgenannten Entscheidung.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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