Language of document : ECLI:EU:T:2012:604





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. November 2012 –
Evonik Degussa/Kommission

(Rechtssache T‑341/12 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot feststellt – Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die ein Kartellunternehmen der Kommission im Rahmen der Kronzeugenmitteilung übermittelt hat – Interessenabwägung – Dringlichkeit – Fumus boni iuris“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 14‑17)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission über die vertrauliche Behandlung von in einer ihrer Entscheidungen enthaltenen Informationen – Erfordernis der Erhaltung der praktischen Wirksamkeit der Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 19‑24)

3.                     Grundrechte – Achtung des Privatlebens – Begriff „Privatleben“ – Anwendung auf Unternehmen – Umfang (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7) (vgl. Randnr. 27)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Drohende schwere und nicht wiedergutzumachende Gefährdung der Grundrechte (Art. 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Randnr. 28)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen –Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der diese die vertrauliche Behandlung von Informationen ablehnt, die in einer ihrer Entscheidungen, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird, enthalten sind – Klagegründe, die sich auf die Vertraulichkeit von auf der Grundlage der Mitteilung über die Zusammenarbeit übermittelten Informationen beziehen – Nicht auf den ersten Blick unbegründete Klagegründe (Art. 278 AEUV und 339 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7) (vgl. Randnrn. 29, 30, 40, 41, 50)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2012) 3534 endg. der Kommission vom 24. Mai 2012 betreffend die Ablehnung eines Antrags der Antragstellerin auf vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) sowie auf einstweilige Anordnung zwecks vertraulicher Behandlung von Angaben zur Antragstellerin anlässlich der Veröffentlichung einer erweiterten Fassung der Entscheidung 2006/903/EG der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/C.38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (ABl. L 353, S. 54)

Tenor

1.

Der Vollzug des Beschlusses der Kommission vom 24. Mai 2012 K(2012) 3534 endg. über die Ablehnung eines Antrags der Evonik Degussa GmbH auf vertrauliche Behandlung nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) wird ausgesetzt.

2.

Der Kommission wird bis auf Weiteres untersagt, eine Fassung des vollständigen Wortlauts ihrer Entscheidung 2006/903/EG vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, Eka Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/F/C.38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) auf ihren Internetseiten oder an sonstiger Stelle zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen, die in Bezug auf die Antragstellerin weiter gehende Angaben enthält als die derzeit verfügbare, im September 2007 auf der Internetseite ihrer Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichte und abrufbare Fassung der vorgenannten Entscheidung.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.