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Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2015 – Evonik Degussa/Kommission

(Rechtssache T-341/12)1

(Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat – Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die der Kommission gemäß ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit übermittelt worden sind – Begründungspflicht – Vertraulichkeit – Berufsgeheimnis – Vertrauensschutz)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Evonik Degussa GmbH (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Steinle, M. Holm-Hadulla und C. von Köckritz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, M. Kellerbauer und G. Meessen)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 3534 final der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags der Evonik Degussa GmbH auf vertrauliche Behandlung nach Artikel 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache Nr. COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Evonik Degussa GmbH trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 311 vom 13.10.2012.