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Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2023 von der Ferriere Nord SpA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. November 2022 in der Rechtssache T-667/19, Ferriere Nord/Kommission

(Rechtssache C-31/23 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Ferriere Nord SpA (vertreten durch Rechtsanwältinnen W. Viscardini, G. Donà, B. Comparini)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das am 9. November 2022 in der Rechtssache T-667/19 ergangene Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) insoweit aufzuheben, als damit der Hauptantrag von Ferriere Nord auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4969 final der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2019 abgewiesen wurde,

folglich den genannten Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären,

hilfsweise, das am 9. November 2022 in der Rechtssache T-667/19 ergangene Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) insoweit aufheben, als damit der von Ferriere Nord hilfsweise gestellte Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4969 final der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2019 und infolgedessen auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße abgewiesen wurde,

folglich den genannten Beschluss der Kommission teilweise für nichtig zu erklären und infolgedessen eine Herabsetzung der verhängten Sanktion anzuordnen,

jedenfalls der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtzüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

(A)    Rechtsmittelgründe, die auf die vollständige Aufhebung des Urteils des Gerichts gerichtet sind, soweit damit die von Ferriere Nord geltend gemachten Klagegründe, die auf die vollständige Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 4. Juli 2019 gerichtet waren, zurückgewiesen worden sind.

I    Verletzung der Verteidigungsrechte und der anwendbaren Vorschriften (Art. 266 AEUV, Art. 47 und 48 der Charta, Art. 6 EMRK, Art. 14 und 27 der Verordnung Nr. 1/20031 , Art. 11, 12, 13, 14 der Verordnung Nr. 773/20042 ) in Bezug auf die Anhörung vom 23. April 2018 und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses – Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung – Fehlende Beweisaufnahme, jedenfalls aber fehlende diesbezügliche Begründung – Aus den Rechtsakten sich ergebende offensichtliche Verfälschung der Tatsachen und Beweisstücke – Begründungsmangel – Willkürliche Beurteilungen

II    Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer – Verletzung der Verteidigungsrechte (Art. 41 und 47 der Charta, Art. 6 EMRK) – Aus den Rechtsakten sich ergebende offensichtliche Verfälschung des Sachverhalts und der Beweisstücke – Begründungsmangel.

III    Mangelhafte oder fehlerhafte Begründung hinsichtlich der Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens und den Erlass einer Sanktionsentscheidung (Art. 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003) – Ermessensmissbrauch – Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Verletzung der Art. 41 und 47 der Charta sowie des Art. 6 EMRK – Begründungsmangel – Unzulässige Ergänzung des Vorbringens – Fehlende Würdigung der Tatsachen und Beweisstücke – Umkehr der Beweislast.

IV    Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem (Art. 50 Charta).

V    Einrede gemäß Art. 277 AEUV der Rechtswidrigkeit des Art. 25 der Verordnung 1/2003 (Art. 41 und 47 der Charta, Art. 6 EMRK, Art. 5 EUV) – Erlöschen der Ermittlungs- und Sanktionsbefugnis (Art. 7 und 23 der Verordnung 1/2003).

(B)    Rechtsmittelgründe, die auf die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts gerichtet sind, soweit damit die von Ferriere Nord geltend gemachten Klagegründe, die auf die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 4. Juli 2019 und folglich auf Herabsetzung der Geldbuße gerichtet waren, zurückgewiesen worden sind.

VI    Durch Verletzung der Verteidigungsrechte gegebene Rechtswidrigkeit der Erhöhung der Geldbuße wegen Wiederholungsfalls (Art. 41, 47, 48 der Charta, Art. 6 EMRK, Art. 27 der Verordnung 1/2003, Art. 11 der Verordnung 773/2004) – Fehlende Prüfung der Beweisstücke, jedenfalls aber fehlende diesbezügliche Begründung – Aus den Rechtsakten sich ergebende offensichtliche Verfälschung des Sachverhalts und der Beweisstücke – Begründungsmangel.

VII    Aus anderen Gründen gegebene Rechtswidrigkeit der Erhöhung der Geldbuße wegen Wiederholungsfalls – Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Übermäßigkeit des Betrags – Begründungsmangel.

VIII    Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernden Umstands – Verspätete Begründung.

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1     Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

1     Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18).