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Rechtsmittel, eingelegt am 11. November 2022 von der Helsingin Bussiliikenne Oy gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 14. September 2022 in der Rechtssache T-603/19, Helsingin Bussiliikenne Oy/Europäische Kommission

(Rechtssache C-697/22 P)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Helsingin Bussiliikenne Oy (vertreten durch Rechtsanwalt O. Hyvönen und Rechtsanwältin N. Rosenlund)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Republik Finnland, Nobina Oy und Nobina AB

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. September 2022 in der Rechtssache T-603/191 vollständig aufzuheben;

ihren vor dem Gericht gestellten Anträgen aus den in der Rechtsmittelschrift dargelegten Gründen vollständig stattzugeben; und

die ihr im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union und dem Gerichtshof der Europäischen Union entstandenen Kosten zuzüglich gesetzlicher Zinsen in vollem Umfang der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden: Gericht) habe die Rechtssache T-603/19 unionsrechtswidrig entschieden und die Klage der Helsingin Bussiliikenne Oy rechtsfehlerhaft abgewiesen.

Das Gericht habe über den ersten Klagegrund fehlerhaft entschieden, mit dem ein wesentlicher Verfahrensfehler geltend gemacht worden sei, nämlich, dass der angefochtene Beschluss der Kommission unter Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin erlassen worden sei.

Das Gericht habe auch den vierten Klagegrund, soweit er die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips betrifft, fehlerhaft entschieden.

Das Urteil des Gerichts verstoße gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union1 (Durchführungsverordnung) und verletze Grundsätze des Unionsrechts bzw. das Recht jeder Person, in einer sie betreffenden Angelegenheit gehört zu werden, sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren sei ein Grundrecht. Habe die betroffene Partei vor Erlass der ihr nachteiligen Entscheidung keine Möglichkeit, gehört zu werden, liege ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.

Die zu hoch angesetzte Rückforderung verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verstoße gegen den Zweck der Rückforderung. Beziehe sich eine Rückforderung auf den Erwerber des Unternehmens, müsse immer geprüft werden, inwieweit er weiterhin möglicherweise von der unerlaubten staatlichen Beihilfe profitiert, bzw. müsse der Betrag des übertragenen Vorteils geprüft werden.

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1 EU:T:2022:555.

1 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).