Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 12. März 2003 des Verwaltungsgerichts Freiburg in dem Rechtsstreit Ceyhun Aydinli gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg.

    (Rechtssache C-373/03)

Das Verwaltungsgericht Freiburg ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 12. März 2003, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. September 2003, in dem Rechtsstreit Ceyhun Aydinli gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1. Kann die durch die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe begründete Abwesenheit eines türkischen Arbeitnehmers vom regulären Arbeitsmarkt dazu führen, dass er aus diesem ausscheidet und dadurch seine durch die langjährige Beschäftigung im Mitgliedstaat nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation - ARB Nr. 1/80 - erworbenen Rechte verliert?

2. Wie bestimmt sich gegebenenfalls der Zeitraum der anspruchsvernichtenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufgrund der Vollstreckung der Freiheitsstrafe?

3. Kann bei der Bestimmung dieses Zeitraums auch die Zeit der Abwesenheit des türkischen Arbeitnehmers berücksichtigt werden, die durch die Anordnung der unmittelbar der Vollstreckung der Freiheitsstrafe vorangegangene Untersuchungshaft verursacht war?

4. Kann bei der Bestimmung dieses Zeitraums auch berücksichtigt werden, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung voraussichtlich noch für längere Zeit vom Arbeitsmarkt fernbleiben wird, weil er ohne die Ausweisungsentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit - unter Zurückstellung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe - eine seiner sozialen und beruflichen Rehabilitation dienende Langzeitdrogentherapie antreten kann und insoweit auch hinreichende Erfolgsaussichten bestehen?

5. Bedarf es für den Wegfall der Rechtsstellung eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 sowohl der Auflösung einer familiären Gemeinschaft des Familienangehörigen mit dem türkischen Arbeitnehmer, von dem er sein Aufenthaltsrecht ursprünglich abgeleitet hat, als auch eines endgültigen Ausscheidens dieses Familienangehörigen aus dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaat, in welchem beide leben?

6. Ist eine in diesem Sinne relevante Auflösung der familiären Gemeinschaft regelmäßig in den Fällen gegeben, in denen das volljährige Kind des türkischen Arbeitnehmers dauerhaft aus dessen Wohnung auszieht und weder er noch der türkische Arbeitnehmer einer besonderen Nähe und Fürsorge mehr bedürfen?

7. Ist ein in Bezug auf die Rechtsstellung eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich relevantes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt nach den gleichen Kriterien zu bestimmen wie im Zusammenhang mit dem Verlust der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich?

8. Verliert das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, sein Recht nach Art. 7 Satz 2 ARB Nr. 1/80, sich in dem betreffenden Mitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn es bereits durch die dauerhafte Aufnahme einer Beschäftigung in den dortigen Arbeitsmarkt eingetreten war?

9. Geht dieses Recht aus Art. 7 Satz 2 ARB Nr. 1/80 verloren, wenn der Berechtigte in einer Weise aus dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates ausgeschieden ist, die zu einem Verlust der Rechtsposition eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich führen würde?

____________