Language of document : ECLI:EU:C:2008:415

Rechtssache C‑303/06

S. Coleman

gegen

Attridge Law und Steve Law

(Vorabentscheidungsersuchen des Employment Tribunal London South)

„Sozialpolitik − Richtlinie 2000/78/EG − Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf − Art. 1, Art. 2 Abs. 1, 2 Buchst. a und 3 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c − Unmittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung − Belästigung im Zusammenhang mit einer Behinderung − Entlassung eines Arbeitnehmers, der selbst keine Behinderung hat, dessen Kind aber behindert ist − Einbeziehung − Beweislast“

Leitsätze des Urteils

1.        Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung – Geltungsbereich

(Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a)

2.        Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Verbot der Belästigung – Geltungsbereich

(Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 3)

1.        Die Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und insbesondere ihre Art. 1 und 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a sind dahin auszulegen, dass das dort vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind. Der für den Bereich der Beschäftigung und des Berufs in der Richtlinie 2000/78 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen, sondern in Bezug auf die in ihrem Art. 1 genannten Gründe.

Erfährt ein Arbeitnehmer, der selbst nicht behindert ist, durch einen Arbeitgeber eine weniger günstige Behandlung, als sie ein anderer Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, und ist nachgewiesen, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen der Behinderung seines Kindes erfolgt ist, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, deren es bedarf, so verstößt eine solche Behandlung gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78.

(vgl. Randnrn. 38, 50, 56, Tenor 1)

2.        Die Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und insbesondere ihre Art. 1 und 2 Abs. 1 und 3 sind dahin auszulegen, dass das dort vorgesehene Verbot der Belästigung nicht auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind. Nach Art. 2 Abs. 3 wird die Belästigung als eine Form der Diskriminierung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels angesehen, und der für den Bereich der Beschäftigung und des Berufs in dieser Richtlinie verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen, sondern in Bezug auf die in ihrem Art. 1 genannten Gründe.

Wird nachgewiesen, dass ein unerwünschtes Verhalten, das eine Belästigung darstellt und dem ein Arbeitnehmer ausgesetzt ist, der selbst nicht behindert ist, im Zusammenhang mit der Behinderung seines Kindes steht, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, deren es bedarf, so verstößt ein solches Verhalten gegen das Verbot der Belästigung in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78.

(vgl. Randnrn. 38, 58, 63, Tenor 2)