Language of document : ECLI:EU:T:2018:244





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Mai 2018 – SB/EUIPO

(Rechtssache T-200/17)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Befristeter Vertrag – Entscheidung über die Nichtverlängerung – Einrede der Rechtswidrigkeit – Begründungspflicht – Fürsorgepflicht – Altersdiskriminierung“

1.      Beamtenklage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Wirkung – Befassung des Gerichts mit der angefochtenen Maßnahme – Ausnahme – Keine bestätigende Entscheidung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 17)

2.      Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage – Identität von Gegenstand und Grundlage – Einrede der Rechtswidrigkeit, die erstmals im Rahmen der Klage erhoben wurde – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 26)

3.      Beamte – Gleichbehandlung – Begriff – Grenzen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 8)

(vgl. Rn. 32-34, 38)

4.      Beamte – Beschwerende Verfügung – Begründungspflicht – Umfang

(Art. 296 AEUV; Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2)

(vgl. Rn. 41, 42)

5.      Beamtenklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2)

(vgl. Rn. 54, 59)

6.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Berücksichtigung der Interessen des betreffenden Bediensteten – Grenzen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 8)

(vgl. Rn. 64-67, 76)

7.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Gleichbehandlung – Diskriminierung wegen des Alters – Verbot

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 21 Abs. 1; Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 2)

(vgl. Rn. 85)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 2. Juni 2016, mit der es abgelehnt wurde, den Vertrag der Klägerin ein zweites Mal zu verlängern, sowie der Entscheidung des Exekutivdirektors vom 19. Dezember 2016, mit der die von ihr eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

SB trägt die Kosten.