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Klage, eingereicht am 14. September 2010 - Ori Martin/Kommission

(Rechtssache T-419/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Ori Martin SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Ziotti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2010) 4387 endg. der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 EWR (Sache COMP/38.344 - Spannstahl) für nichtig zu erklären, soweit sie für das mit einer Sanktion belegte Verhalten haftbar gemacht wurde;

die in Art. 2 des Beschlusses verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-385/10 ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission.

Die Klägerin hält den Beschluss K(2010) 4387 endg. der Europäischen Kommission vom 30 Juni 2010 für rechtswidrig, soweit sie damit ausschließlich aus dem Grund haftbar gemacht werde, dass sie zu (fast) 100 % Eigentümerin der Gesellschaft sei, der die nach Art. 101 AEUV mit einer Sanktion belegten, angeblich kollusiven Verhaltensweisen zur Last gelegt würden.

Die Klägerin macht insbesondere geltend:

Es liege ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vor, da die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen im vorliegenden Fall verjährt gewesen sei.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Personenbezogenheit der Verantwortlichkeit und der Strafe, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vor, da die Kommission eine auf einer unwiderleglichen Vermutung beruhende eigentliche objektive Haftung der Klägerin für das möglicherweise rechtswidrige Verhalten der beherrschten Gesellschaft begründet habe, die effektiv nicht dem Beweis des Gegenteils zugänglich sei. Diese an die Eigentümerstruktur anknüpfende Haftung finde keine Bestätigung in und stehe im Widerspruch zu den von der Gemeinschaftsrechtsprechung festgelegten Grundsätzen zur Anwendung von Art. 101 AEUV im Bereich von Unternehmensgruppen.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der beschränkten Haftung von Kapitalgesellschaften vor, der in dem den Mitgliedstaaten gemeinsamen Gesellschaftsrecht und im Unionsrecht selbst zu finden sei.

Ferner beantragt Ori Martin die Aufhebung oder zumindest eine erhebliche Herabsetzung der verhängten Geldbuße.

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