Language of document : ECLI:EU:T:2014:1069





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2014 – Xeda International/Kommission

(Rechtssache T‑269/11)

„Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Ethoxyquin – Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG – Entziehung der Zulassungen für diesen Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel – Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 – Verordnung (EG) Nr. 33/2008 – Beschleunigtes Bewertungsverfahren – Offensichtlicher Ermessensfehler – Verteidigungsrechte – Verhältnismäßigkeit – Berechtigtes Vertrauen“

1.                     Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Richtlinie 91/414 – Verfahren zur Aufnahme der Wirkstoffe dieser Mittel in Anhang I der Richtlinie – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I) (vgl. Rn. 41-43, 62)

2.                     Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Richtlinie 91/414 – Verfahren zur Aufnahme der Wirkstoffe dieser Mittel in Anhang I der Richtlinie – Bestehen wissenschaftlicher Ungewissheiten bezüglich der Unbedenklichkeit eines Stoffes – Anwendung des Vorsorgegrundsatzes – Tragweite (Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I) (vgl. Rn. 54-58)

3.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Umfang – Verfahren zur Aufnahme der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln in Anhang I der Richtlinie 91/414 – Recht, im Laufe des Bewertungsverfahrens ergänzende Angaben vorzulegen – Fehlen (Verordnung Nr. 33/2008 der Kommission, Art. 18 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2; Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I) (vgl. Rn. 107, 108, 116)

4.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Rechtssicherheit – Begriff – Für den Einzelnen nachteilige Regelung – Erfordernis der Klarheit und Deutlichkeit (vgl. Rn. 127)

5.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen (vgl. Rn. 128)

6.                     Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Richtlinie 91/414 – Beschluss der Kommission über die Nichtaufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie – Fehlen hinreichender Informationen, um zu dem Ergebnis gelangen zu können, dass keine Risiken bestehen – Folgen für das die Aufnahme beantragende Unternehmen in Bezug auf Kosten für die Zusammenstellung neuer Unterlagen und Verluste an gewerblichen Einkünften – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Richtlinie 91/414 des Rates, Art. 5 Abs. 1 und Anhang I) (vgl. Rn. 136-138, 143, 151)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/143/EU der Kommission vom 3. März 2011 über die Nichtaufnahme von Ethoxyquin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2008/941/EG der Kommission (ABl. L 59, S. 71)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Xeda International SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.