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Klage, eingereicht am 26. April 2012 - HTTS/Rat

(Rechtssache T-182/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kienzle und M. Schlingmann)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin betrifft;

den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Aufwendungen der Klägerin, zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

Der Rat habe das Recht der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz und insbesondere das Begründungserfordernis verletzt, indem er für die erneute Aufnahme der Klägerin in die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß Art. 23 der angegriffenen Verordnung restriktiven Maßnahmen unterliegen, keine ausreichende Begründung geliefert habe.

Der Rat habe das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem er der Klägerin nicht die Möglichkeit gegeben habe, vorab zu der erneuten Aufnahme in die Sanktionslisten Stellung zu nehmen und dadurch eine Überprüfung durch den Rat zu veranlassen.

Zweiter Klagegrund: Fehlende Grundlage für die erneute Aufnahme der Klägerin in die Sanktionslisten

    Die vom Rat für die erneute Aufnahme der Klägerin in die Sanktionslisten genannten Gründe würden ihre erneute Aufnahme nicht tragen und seien inhaltlich falsch. Insbesondere stehe die Klägerin nicht unter der Kontrolle der IRISL.

Die Aufnahme der Klägerin in die Sanktionslisten beruhe auf einer offensichtlichen Fehleinschätzung ihrer Situation und ihrer Tätigkeiten durch den Rat.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundrechts der Klägerin auf Achtung des Eigentums

Die erneute Aufnahme der Klägerin in die Sanktionslisten stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht auf Eigentum dar, weil die Klägerin aufgrund der unzureichenden Begründung durch den Rat nicht nachvollziehen könne, aus welchen Gründen sie in die Liste der von den Sanktionen betroffenen Personen aufgenommen worden sei.

Die Aufnahme der Klägerin in die Sanktionslisten stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar und sei offensichtlich ungeeignet zur Erfüllung der mit der angegriffenen Verordnung verfolgten Zwecke. Jedenfalls gehe sie über das für die Erreichung dieser Zwecke Erforderliche hinaus.

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