Klage, eingereicht am 26. April 2012 - Moonich Produktkonzepte & Realisierung/HABM - Thermofilm Australia (HEATSTRIP)
(Rechtssache T-184/12)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Moonich Produktkonzepte & Realisierung GmbH (Sauerlach/Lochhofen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Pannen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Thermofilm Australia Pty Ltd (Springvale, Australien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Januar 2012 in der Sache R 1956/2010-1 aufzuheben;
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "HEATSTRIP" für Waren der Klassen 9, 11 und 35 - Anmeldung Nr. 7 296 676
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Thermofilm Australia Pty Ltd
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nicht eingetragene Wortmarke "HEATSTRIP", die in Australien, Kanada, den Vereinigte Staaten von Amerika und im Vereinigten Königreich geschützt sei für u.A. Heizgeräte
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Anmeldung zurückgewiesen
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs 3. der Verordnung Nr. 207/2009, sowie gegen Art. 75 und Art. 76, Abs. 1 Satz 2 der gleichen Verordnung
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