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Klage, eingereicht am 26. April 2012 - Moonich Produktkonzepte & Realisierung/HABM - Thermofilm Australia (HEATSTRIP)

(Rechtssache T-184/12)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Moonich Produktkonzepte & Realisierung GmbH (Sauerlach/Lochhofen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Pannen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Thermofilm Australia Pty Ltd (Springvale, Australien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Januar 2012 in der Sache R 1956/2010-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "HEATSTRIP" für Waren der Klassen 9, 11 und 35 - Anmeldung Nr. 7 296 676

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Thermofilm Australia Pty Ltd

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nicht eingetragene Wortmarke "HEATSTRIP", die in Australien, Kanada, den Vereinigte Staaten von Amerika und im Vereinigten Königreich geschützt sei für u.A. Heizgeräte

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Anmeldung zurückgewiesen

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs 3. der Verordnung Nr. 207/2009, sowie gegen Art. 75 und Art. 76, Abs. 1 Satz 2 der gleichen Verordnung

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