Language of document : ECLI:EU:T:2013:657

BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)

27. November 2013(1)

„Gemeinschaftsmarke – Zurückweisung der Anmeldung – Zurücknahme der Anmeldung – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-179/12

Wirtgen GmbH mit Sitz in Windhagen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Jackermeier,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Februar 2012 (Sache R 1923/2011-4) über die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke in Form eines Meißelhalters als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten  G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 11. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 14. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte die wirksame Zurücknahme der Anmeldung der streitigen Marke bestätigt und dem Gericht mitgeteilt, dass damit das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Der Beklagte beantragt, die Klägerin gemäß Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.

3        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Zurücknahme der Anmeldung die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

4        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin sämtliche Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin trägt die Kosten.

Luxemburg, den 27. November 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       G. Berardis


1 Verfahrenssprache: Deutsch.