Language of document : ECLI:EU:T:2010:492

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

27. Januar 2014(*)

„Beweisaufnahme – Vorlage von Schriftstücken“

In der Rechtssache T‑511/09

Niki Luftfahrt GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Asenbauer,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch B. Martenczuk und K. Gross als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin G. Quardt, dann durch R. Sauer und B. Martenczuk als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin G. Quardt,

Beklagte,

unterstützt durch

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

durch

Österreichische Industrieholding AG, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Zivny, P. Lewisch und H. Kristoferitsch,

durch

Deutsche Lufthansa AG, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.‑J. Niemeyer, H. Ehlers und M. Rosenberg, dann Rechtsanwälte H.‑J. Niemeyer, H. Ehlers und C. Kovács,

und durch

Austrian Airlines AG, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.‑J. Niemeyer, H. Ehlers und M. Rosenberg, dann Rechtsanwälte H.‑J. Niemeyer, H. Ehlers und C. Kovács,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 6686 endg. der Kommission vom 28. August 2009, mit der die Umstrukturierungsbeihilfe, die der Unternehmensgruppe Austrian Airlines im Rahmen ihrer Übernahme durch den Lufthansa-Konzern von der Republik Österreich gewährt wurde (Beihilfe C 6/2009 [ex N 663/2008]), vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde (ABl. 2010, L 59, S. 1),

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters C. Wetter,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Aufgrund von Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 65 Buchst. b und Art. 66 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts hält es das Gericht für erforderlich, die Europäische Kommission aufzufordern, eine Fassung ihrer dem Adressaten unter dem Aktenzeichen K(2009) 6686 bekannt gegebenen Entscheidung vom 28. August 2009, mit der die der Austrian Airlines von der Republik Österreich gewährte Umstrukturierungsbeihilfe (staatliche Beihilfe C 6/2009 [ex N 663/2008]) vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, vorzulegen, in der sie nur die vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht hat, die in den Schriftsätzen der Klägerin nicht erwähnt werden, denn sie hat im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen keine solche Fassung vorgelegt.

2        Wegen des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens muss es den Vertretern der Klägerin, der Niki Luftfahrt GmbH und der Streithelferinnen Republik Österreich, Österreichische Industrieholding AG, Deutsche Lufthansa AG und Austrian Airlines AG ermöglicht werden, von diesem Dokument Kenntnis zu erlangen und es in der Kanzlei des Gerichts einzusehen.

3        In Anbetracht der Umstände der vorliegenden Rechtssache ist dieses Dokument jedoch weder den Vertretern der in Rn. 2 genannten Beteiligten zu übermitteln, noch ist ihnen zu gestatten, Kopien davon anzufertigen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Kommission ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine Fassung ihrer dem Adressaten unter dem Aktenzeichen K(2009) 6686 bekannt gegebenen Entscheidung vom 28. August 2009, mit der die der Austrian Airlines von der Republik Österreich gewährte Umstrukturierungsbeihilfe (staatliche Beihilfe C 6/2009 [ex N 663/2008]) vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, vorzulegen, in der sie nur die vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht hat, die in den Schriftsätzen der Klägerin nicht erwähnt werden.

2.      Dieses Dokument kann nach seiner Übermittlung bis zum Tag der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Niki Luftfahrt GmbH sowie den Vertretern der Republik Österreich, der Österreichischen Industrieholding AG, der Deutschen Lufthansa AG und der Austrian Airlines AG in der Kanzlei des Gerichts eingesehen werden; es dürfen jedoch keine Kopien angefertigt werden.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 27. Januar 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      D. Gratsias


* Verfahrenssprache: Deutsch.