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Klage, eingereicht am 20. Februar 2013 - Toshiba/Kommission

(Rechtssache T-104/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Toshiba Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: J. MacLennan, Solicitor, und Rechtsanwälte J. Jourdan, A. Schulz und P. Berghe)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Beschlusses der Kommission vom 5. Dezember 2012 in der Sache COMP/39.437 - Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme - nichtig zu erklären;

Art. 1 Abs. 2 Buchst. e des Beschlusses der Kommission vom 5. Dezember 2012 in der Sache COMP/39.437 - Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme - nichtig zu erklären;

Art. 2 Abs. 2 Buchst. g des angefochtenen Beschlusses nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Geldbuße nach dem Ermessen des Gerichts herabzusetzen;

Art. 2 Abs. 2 Buchst. h des angefochtenen Beschlusses nichtig zu erklären oder, hilfsweise, Art. 2 Abs. 2 Buchst. h insoweit nichtig zu erklären, als Toshiba gesamtschuldnerisch haftet, oder, hilfsweise, die Geldbuße nach dem Ermessen des Gerichts herabzusetzen;

alle weiteren Anordnungen zu treffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls zweckdienlich erscheinen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss mache Toshiba Corporation zu Unrecht für die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV im Zeitraum vom 16. Mai 2000 bis 11. April 2002 verantwortlich.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss mache Toshiba Corporation zu Unrecht für die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV im Zeitraum vom 12. April 2002 bis 31. März 2003 verantwortlich.

Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss mache Toshiba Corporation zu Unrecht für die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 12. Juni 2006 verantwortlich.

Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss mache Toshiba Corporation zu Unrecht gesamtschuldnerisch für die Beteiligung von Matsushita Picture Display Co., Ltd. (im Folgenden: MTPD) an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 12. Juni 2006 verantwortlich.

Fünfter Klagegrund: Hilfsweise zum vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss mache MTPD zu Unrecht für die Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 12. Juni 2006 verantwortlich.

Sechster Klagegrund: In dem angefochtenen Beschluss werde in Art.2 Abs. 2 Buchst. g und h zu Unrecht eine Geldbuße verhängt oder, hilfsweise, diese Geldbußen seien falsch berechnet.

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