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Klage, eingereicht am 9. November 2023 – MD/Kommission

(Rechtssache T1063/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: MD (vertreten durch Rechtsanwalt P. DʼImporzano)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung, d. h. die stillschweigende Zurückweisung der am 11. Mai 2023 eingelegten Beschwerde gegen den Entwurf der Entscheidung PMO.3, der nach 60 Tagen endgültig wurde, aufzuheben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

Erstens sei das Kriterium des „vorbestehenden Zustands“ (im Original: „état antérieur“), auf dem die Entscheidung beruhe, in der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (Gemeinsame Regelung) (Art. 9) nicht vorgesehen:

Nach dem Wortlaut von Art. 9 komme es nicht darauf an, ob sich ein Körperteil vor dem Unfall in gutem oder schlechtem Zustand befunden habe. Von Bedeutung sei lediglich der Handlungsbedarf, um so weit wie möglich einen nicht weniger günstigen Zustand als den vorherigen wiederherzustellen; die Behandlung mit dem Ziel, die körperliche Unversehrtheit so weit wie möglich wiederherzustellen, könne auch zu einer funktionalen Verbesserung führen.

Das Vorliegen eines „vorbestehenden Zustands“ sei für die Bestimmung der vorzunehmenden Behandlung, einschließlich der langfristigen Behandlung, unerheblich.

Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, die zumindest implizit auf dem Kriterium des vorbestehenden Zustands beruhe.

Zweitens bestehe ein Widerspruch zwischen der Übernahme der mit dem Unfall verbundenen unmittelbaren Kosten und der Weigerung, mögliche Kosten im Zusammenhang mit einer etwaigen Verschlimmerung zu tragen:

Dem Kläger seien im Rahmen der Unfallversicherung die Kosten für ein Implantat und eine Krone an Zahn 13 erstattet worden. Dagegen sei aufgrund der Berichte des vom Organ bestellten Arztes, die vom Organ zumindest stillschweigend akzeptiert worden seien, eine mögliche Unterstützung durch die Unfallversicherung im Fall einer etwaigen Verschlimmerung wegen eines angeblichen vorbestehenden Zustands abgelehnt worden. Wenn es einen vorbestehenden Zustand gegeben habe – dessen Rechtmäßigkeit bestritten werde –, wäre es folgerichtig gewesen, auch die unmittelbaren Kosten auszuschließen.

Verletzung von Art. 17 der Gemeinsamen Regelung, wonach die Wiederaufnahme eines Falls nur eine Verschlimmerung der Verletzungen im Vergleich zur Lage vor dem Unfall zur Voraussetzung habe.

Drittens sei der Bericht des vom Organ bestellten Arztes unzureichend begründet und zumindest stillschweigend von der Verwaltung akzeptiert worden:

Die Schlussfolgerung im Bericht des vom Organ bestellten Arztes, den die Verwaltung zumindest stillschweigend akzeptiert habe, sei unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht hinreichend begründet und belegt.

Viertens fehle dem vom Organ bestellten Arzt die Unabhängigkeit und es liege ein Interessenkonflikt bei ihm vor:

Für das Unfallrisiko ihrer Beamten sei von den Organen eine Versicherungspolice abgeschlossen worden. Bei Eintritt eines unter Art. 73 des Statuts fallenden Unfalls gingen die Kosten für die in den Abs. 2 und 3 genannten Leistungen zu Lasten der Versicherung. Der vom Organ bestellte Arzt sei aber auch der Arzt der Versicherung, die den Vertrag mit den Organen geschlossen habe und die im Statut vorgesehenen Kosten zu tragen habe.

Durch die Kumulierung dieser beiden Funktionen könne dieser Arzt nicht die erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufweisen. Sollte sich außerdem herausstellen, dass seine Honorare für die Ausarbeitung seiner Schlussfolgerungen von der Versicherung bezahlt würden, sei der Interessenkonflikt offenkundig.

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