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Klage, eingereicht am 24. November 2023 – AQ/ECHA

(Rechtssache T-1101/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: AQ (vertreten durch Rechtsanwälte C. Mereu und I. Zonca)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur vom 14. September 2023 – ATD/040/20231 für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentlichen Argumente

Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend.

Der Beklagten sei bei der Prüfung der Frage, ob durch die Verbreitung bestimmter vertraulicher Informationen der Schutz seiner geschäftlichen Interessen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/20011 beeinträchtigt würde, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

Indem sie in der angefochtenen Entscheidung, ohne eine Interessenabwägung vorzunehmen, ausschließlich auf den Grundsatz der Transparenz abgestellt habe, habe die Beklagte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

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1 Verfahren betrifft den Zugang zu Dokumenten.

1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001 L 145, S. 43).