Language of document :

Beschluss des Gerichts vom 23. November 2023 – D’Agostino/EZB

(Rechtssache T326/23)1

(Schadensersatzklage – Wirtschafts- und Währungspolitik – Erklärung der Präsidentin der EZB während einer Pressekonferenz – Kompetenzverteilung zwischen den Organen der EZB – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Kausalzusammenhang – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Aldo D’Agostino (Neapel, Italien) (vertreten durch Rechtsanwältin M. De Siena)

Beklagte: Europäische Zentralbank (vertreten durch O. Heinz, M. Ioannidis, L. Cardone und M. Szablewska als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 268 AEUV beantragt der Kläger den Ersatz der Schäden, die ihm in Folge einer am 12. März 2020 von der Präsidentin der Europäischen Zentralbank (EZB) getroffenen Aussage entstanden seien.

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

Herr Aldo D’Agostino trägt die Kosten.

____________

1 ABl. C 278 vom 7.8.2023.