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Klage, eingereicht am 13. November 2023 – Bowles u. a./EZB

(Rechtssache T-1076/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Carlos Bowles (Frankfurt am Main, Deutschland) und 39 weitere Personen (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

ihre Gehalts- bzw. Ruhegehaltsabrechnungen für den Monat Januar 2023 und die nach dem Monat Januar 2023 erstellten Gehalts- bzw. Ruhegehaltsabrechnungen insoweit aufzuheben, als bei ihnen die mit Entscheidung der EZB vom 22. Dezember 2022 auf 4,0751 % festgelegte allgemeine Gehaltsanpassung 2023 angewandt wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung der EZB vom 8. Mai 2023 aufzuheben, mit der der Einspruch, den sie gegen die Entscheidung der EZB vom 22. Dezember 2022 eingelegt hatten, zurückgewiesen wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung der EZB vom 30. August 2023 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde teilweise zurückgewiesen wurde;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentlichen Argumente

Die Kläger machen folgenden Klagegrund geltend:

Nichteinhaltung der Methode der Berechnung der allgemeinen Gehaltsanpassung anhand der Gehaltsanpassungen in den einzelnen Organisationen, aus denen das Personal der EZB hauptsächlich stammt (sog. Referenzorganisationen, z. B. nationale Zentralbanken), und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Bei der Festlegung der allgemeinen Gehaltsanpassung sei die Angabe der Referenzorganisation Bank for International Settlements berücksichtigt worden, dass die Gehälter in Schweizer Franken um 1,5 % gestiegen seien. Die entsprechenden Beträge hätten aber in Euro umgerechnet werden müssen.

Die EZB sei davon ausgegangen, dass drei Vergünstigungen (Zulage wegen gestiegener Energiepreise, Beförderungen, zusätzliche Jobtickets), die den Beschäftigten der Referenzorganisation Deutsche Bundesbank gewährt worden seien, nicht unter den Begriff des Jahresbruttogrundgehalts im Sinne der Berechnungsmethode fielen. Diese Vergünstigungen hätten bei der Berechnung der prozentualen Erhöhung der Gehälter des Personals der Deutschen Bundesbank aber berücksichtigt werden müssen.

Bei der Referenzorganisation Central Bank of Cyprus gebe es für die allgemeine Gehaltsanpassung keine Methode. Die Central Bank of Cyprus sei zu rein leistungsbasierten, aber höheren Gehaltserhöhungen übergegangen. Bei den bei der allgemeinen Gehaltsanpassung heranzuziehenden Daten über die Gehaltsanpassung bei der Central Bank of Cyprus für die Jahre 2021 und 2022 müssten deshalb die leistungsbasierten Gehaltsanpassungen zugrunde gelegt werden.

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