Language of document : ECLI:EU:T:2012:356





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. Juli 2012 –
Clorox/HABM – Industrias Alen (CLORALEX)

(Rechtssache T‑135/11)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CLORALEX – Ältere nationale Wortmarken CLOROX – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Zeichenähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 17, 22, 44)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Grad der Aufmerksamkeit der Verkehrskreise (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 19)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken CLORALEX und CLOROX (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 20, 43, 46)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2010 (Sache R 521/2009‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The Clorox Company und der Industrias Alen SA de CV

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Dezember 2010 (Sache R 521/2009‑4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von The Clorox Company.

3.

Die Industrias Alen SA de CV trägt ihre eigenen Kosten.