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Klage, eingereicht am 3. März 2011 - Al-Faqih u. a./Kommission

(Rechtssache T-134/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Al-Bashir Mohammed Al-Faqih (Birmingham, Vereinigtes Königreich), Ghunia Abdrabbah (Birmingham, Vereinigtes Königreich), Taher Nasuf (Manchester, Vereinigtes Königreich) und Sanabel Relief Agency Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, und N. Garcia-Lora, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Verordnung (EU) Nr. 1139/2010 der Kommission1 und die Verordnung (EU) Nr. 1138/2010 der Kommission2 für nichtig zu erklären, soweit sie die Kläger betreffen, und

dem Rat der Europäischen Union neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kläger samt der von der Kasse des Gerichtshofs im Rahmen der Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger machen vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe die bindende Rechtsprechung des Gerichtshofs absichtlich unberücksichtigt gelassen und die Grundlage für die Benennung der Kläger weder unabhängig geprüft noch Gründe für diese Benennung verlangt.

Zweiter Klagegrund: Die Verordnung (EU) Nr. 1139/2010 der Kommission und die Verordnung (EU) Nr. 1138/2010 der Kommission verletzten das Recht auf gerichtliche Nachprüfung sowie die Verteidigungsrechte und verstießen daher gegen Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Dritter Klagegrund: Das Ergebnis, zu dem die Kommission bei ihrer Prüfung in Bezug auf einen der Kläger, die Sanabel Relief Agency Ltd, gelangt sei, sei unrichtig und rechtlich unhaltbar.

Vierter Klagegrund: Die Verordnung (EU) Nr. 1139/2010 der Kommission und die Verordnung (EU) Nr. 1138/2010 der Kommission seien ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte aller vier Kläger auf Eigentum und auf Privatleben nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Außerdem sei der Erlass dieser Verordnungen irrational, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die ersten drei Kläger nach Ansicht des Vereinigten Königreichs die einschlägigen Kriterien nicht mehr erfüllten.

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1 - Verordnung (EU) Nr. 1139/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur 141. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 322, S. 6).

2 - Verordnung (EU) Nr. 1138/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur 140. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 322, S. 4).