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Klage, eingereicht am 10. März 2011 - pelicantravel.com/HABM - Pelikan (Pelikan)

(Rechtssache T-136/11)

Sprache der Klageschrift: Slowakisch

Parteien

Klägerin: pelicantravel.com s.r.o. (Bratislava, Slowakische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Chlipala)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG (Hannover, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Dezember 2010 in der Sache R 1428/2009-2 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "Pelikan" für Dienstleistungen in den Klassen 35 und 39 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 325 941).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Bösgläubigkeit der Anmelderin bei der Anmeldung (Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/20091).

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da das HABM nach Ansicht der Klägerin den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt und die vorgelegten Beweise nicht richtig beurteilt und einen Rechtsfehler begangen habe und dadurch zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die betreffende Marke nicht bösgläubig angemeldet worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).