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Klage, eingereicht am 7. März 2011 - Gossio/Rat

(Rechtssache T-130/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marcel Gossio (Abidjan, Côte d'Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Collard)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 und der Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011, die am 15. Januar 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, in Bezug auf den Kläger, Herrn Marcel GOSSIO, sachlich nicht begründet sind;

folglich

die Verordnung Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 und den Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Streichung des Namens von Marcel GOSSIO von den Listen in den Anhängen der genannten Verordnung und des genannten Beschlusses anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da für die Eintragung des Klägers in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen eine stereotype Begründung angegeben sei, ohne dass ein genauer Tatumstand genannt sei, der die Beurteilung der Begründetheit dieser Eintragung erlaube.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Bewertungsfehler, da der Kläger, der der Verwaltung angehöre, unter Berücksichtigung seiner Aufgaben nicht befugt gewesen sei, sich der Hoheit eines bestimmten Präsidenten zu unterstellen, sondern seine Aufgabe in der Fortsetzung der Tätigkeit der Verwaltung habe erfüllen müssen, der er angehöre.

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