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Klage, eingereicht am 14. Dezember 2023 – Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-771/23)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)1 für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1) Verstoß gegen Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c AEUV durch Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage (Art. 194 Abs. 2 AEUV) für den Erlass der Richtlinie 2023/1791, obwohl die durch diese Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen die Wahl Polens zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung erheblich berührten.

Polen ist der Ansicht, die beklagten Organe hätten dadurch gegen Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c AEUV verstoßen, dass sie die angefochtene Richtlinie nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung des Vertrags, die Einstimmigkeit im Rat verlange, erlassen hätten, obwohl die angefochtene Richtlinie die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühre.

2) Verletzung des in Art. 5 Abs. 4 EUV angeführten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 296 und Art. 191 Abs. 3 AEUV durch die Festlegung von Maßnahmen, die Kosten verursachten, die im Verhältnis zu den verfolgten Zielen unangemessen seien.

Polen ist der Ansicht, die beklagten Organe hätten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, die angefochtene Richtlinie sei nämlich erlassen worden, ohne die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen zu berücksichtigen, und die in ihr vorgesehenen Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen seien nicht durchführbar oder mit Kosten verbunden, die gegenüber den erwarteten Ergebnissen unverhältnismäßig seien.

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1 ABl. 2023, L 231, S. 1.