Klage, eingereicht am 25. Januar 2013 - Think Schuhwerk/HABM - Müller (VOODOO)
(Rechtssache T-50/13)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Think Schuhwerk GmbH (Kopfing, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Andreas Müller (Ulm, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. November 2012 in der Sache R 474/2012-4 aufzuheben;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "VOODOO" für Waren der Klasse 25 - Gemeinschaftsmarke Nr. 5 832 464
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Andreas Müller
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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