Language of document : ECLI:EU:T:2021:25

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

20. Januar 2021(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke discount-ap*theke.de – Ältere Unionswortmarken APODISCOUNTER und APO sowie ältere Unionsbildmarken apo-discounter.de, apo.co und apo.de – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑844/19,

Apologistics GmbH mit Sitz in Markkleeberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hug,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Franz Michael Peikert, wohnhaft in Offenbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Bruggmann,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Oktober 2019 (Sache R 2309/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Apologistics und Herrn Peikert

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richter C. Iliopoulos und R. Norkus (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 12. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 7. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 14. Oktober 2015 meldete der Streithelfer, Herr Franz Michael Peikert, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde nach der im Verfahren vor dem EUIPO vorgenommenen Einschränkung für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 3: „Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate; Tierpflegemittel; Ätherische Öle und aromatische Extrakte“;

–        Klasse 5: „Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und ‑artikel; Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel; Schädlingsbekämpfungspräparate und ‑artikel; Zahnmedizinische Präparate und Artikel“;

–        Klasse 44: „Pharmazeutische Dienstleistungen; Auskünfte in Bezug auf veterinärmedizinische Pharmazeutika; Beratungen bezüglich Tierpharmazie“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 209/2015 vom 4. November 2015 veröffentlicht.

5        Am 11. Juni 2016 erhob die Klägerin, die Apologistics GmbH, gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001).

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die Unionswortmarke APODISCOUNTER, angemeldet am 15. Juli 2010 und eingetragen am 21. Januar 2011 unter der Nr. 9250499;

–        die nachstehend wiedergegebene Unionsbildmarke, angemeldet am 11. Oktober 2010 und eingetragen am 18. März 2011 unter der Nr. 9435496:

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–        die Unionswortmarke APO, angemeldet am 26. Juli 2010 und eingetragen am 29. Juli 2015 unter der Nr. 9273103;

–        die nachstehend wiedergegebene Unionsbildmarke, angemeldet am 30. Juni 2011 und eingetragen am 2. Dezember 2011 unter der Nr. 10087682:

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–        die nachstehend wiedergegebene Unionsbildmarke, angemeldet am 11. August 2015 und eingetragen am 18. März 2016 unter der Nr. 14454706:

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7        Die Dienstleistungen, für die die älteren Marken eingetragen wurden und die für die Zwecke der vorliegenden Klage relevant sind, gehören zu Klasse 35 und entsprechen folgender Beschreibung: „Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Waren des Gesundheitssektors“.

8        Die ältere Bildmarke apo.de erfasst außer den Dienstleistungen der Klassen 35 und 39 folgende Dienstleistungen der Klasse 44: „Medizinische Dienstleistungen; Beratungen in der Pharmazie; Ernährungsberatung; Dienstleistungen eines Apothekers; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken; Veterinärmedizinische Dienstleistungen; Hygienepflege für den Menschen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Tierpflegedienste; land‑, gewässer‑, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“.

9        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

10      Mit Entscheidung vom 9. März 2017 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück.

11      Am 27. April 2017 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde beim EUIPO ein.

12      Mit Entscheidung vom 31. Mai 2018 hob die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung (Sache R 843/2017-5) wegen Begründungsmangels auf und verwies die Sache an diese zurück.

13      Mit Entscheidung vom 5. Oktober 2018 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück. In einem ersten Schritt stellte die Widerspruchsabteilung fest, dass es zwischen der angemeldeten Marke und zwei der fünf älteren Marken, nämlich der Wortmarke APODISCOUNTER und der Bildmarke apodiscounter.de, keine Verwechslungsgefahr gebe. In einem zweiten Schritt stellte sie fest, dass dies auch für die übrigen älteren Marken gelte, die noch weniger Gemeinsamkeiten mit der angemeldeten Marke aufwiesen, obwohl die verglichenen Dienstleistungen identisch seien.

14      Am 26. November 2018 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 5. Oktober 2018 ein.

15      Mit Entscheidung vom 10. Oktober 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Wie die Widerspruchsabteilung prüfte die Beschwerdekammer aus Gründen der Verfahrensökonomie zunächst die ältere Wortmarke APODISCOUNTER und die ältere Bildmarke apo-discounter.de und verneinte insoweit eine Verwechslungsgefahr. Die Beschwerdekammer stellte sodann fest, dass diese Schlussfolgerung erst recht für die übrigen älteren Marken gelte, die vom angemeldeten Zeichen noch weiter entfernt seien.

16      Erstens setze sich das maßgebliche Publikum aus allgemeinen Verkehrskreisen und Fachverkehrskreisen in der Europäischen Union zusammen, deren Aufmerksamkeitsgrad je nach den fraglichen Waren und Dienstleistungen durchschnittlich bis erhöht sei. Ferner sei zwischen drei Gruppen von Verbrauchern zu unterscheiden, nämlich zwischen denjenigen, die die Begriffe „discount“ und „discounter“ sowie den Begriff „apotheke“ und seine Abkürzung „apo“, aus denen die einander gegenüberstehenden Zeichen bestehen, verstünden (im Folgenden: Gruppe 1), denjenigen, die nur die Begriffe „discount“ und „discounter“ verstünden (im Folgenden: Gruppe 2), und denjenigen, die keinen dieser Begriffe verstünden (im Folgenden: Gruppe 3).

17      Zweitens seien die fraglichen Waren und Dienstleistungen teils geringfügig und teils durchschnittlich ähnlich.

18      Drittens seien die einander gegenüberstehenden Zeichen visuell aus Sicht aller Verbrauchergruppen nur entfernt ähnlich sowie klanglich aus Sicht der Gruppe 1 durchschnittlich und aus Sicht der Gruppen 2 und 3 unterdurchschnittlich ähnlich. Begrifflich seien die einander gegenüberstehenden Zeichen aus Sicht der Gruppe 1 sehr ähnlich und aus Sicht der Gruppe 2 ähnlich. Für Gruppe 3 sei ein begrifflicher Vergleich nicht möglich.

19      Viertens bestehe keine Verwechslungsgefahr, und zwar für alle Verbrauchergruppen im Wesentlichen wegen ihres erhöhten Aufmerksamkeitsgrads in Bezug auf fast alle fraglichen Waren und Dienstleistungen, der geringfügigen bis durchschnittlichen Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen, der Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und der deutlichen Unterschiede in bildlicher Hinsicht sowie für die Verbrauchergruppen 1 und 2 zusätzlich wegen der sehr geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marken.

 Anträge der Parteien

20      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 5. Oktober 2018 aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

21      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

22      Der Streithelfer beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

23      Zunächst ist festzustellen, dass für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung, d. h. der 14. Oktober 2015, maßgeblich ist und auf den Rechtsstreit daher die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer ursprünglichen Fassung anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 12, und vom 18. Juni 2020, Primart/EUIPO, C‑702/18 P, EU:C:2020:489, Rn. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Folglich sind im vorliegenden Fall, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, die Verweise der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und der Klägerin in ihrem Vorbringen auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 als Verweise auf den inhaltlich identischen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen.

25      Bei Verfahrensvorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich gelten für den Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001.

26      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht. Sie wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, erstens beim Vergleich der fraglichen Waren und Dienstleistungen, zweitens beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen, drittens bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken und viertens bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr Fehler begangen zu haben. Zudem habe die Beschwerdekammer nur einen Teil der älteren Marken berücksichtigt.

27      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

28      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

29      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen, und zwar gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

31      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus allgemeinen Verkehrskreisen und Fachverkehrskreisen in der Europäischen Union zusammensetzten. Sie vertrat die Auffassung, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise für die Waren der Klasse 3 sowie für die auf diese Waren gerichteten Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels der Klasse 35 durchschnittlich bis erhöht sei. Für die Waren der Klasse 5, die auf diese Waren gerichteten Dienstleistungen der Klasse 35 und die Dienstleistungen der Klasse 44 sei der Aufmerksamkeitsgrad erhöht.

33      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung der Beschwerdekammer nicht entgegen. In Anbetracht der in der Akte enthaltenen Informationen gibt es auch keinen Grund, sie in Frage zu stellen.

34      Außerdem hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise zum Zweck des Zeichenvergleichs und der Beurteilung der Verwechslungsgefahr je nach dem Verständnis der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen – die Begriffe „discount“ oder „discounter“, „apotheke“ und die entsprechende Abkürzung „apo“ – in drei Gruppen von Verbrauchern aufzuteilen seien. Demnach bestehe die Gruppe 1 aus Verbrauchern, die alle diese Begriffe verstünden. Zu dieser Gruppe gehörten u. a. die deutschsprachigen Verbraucher. Die Verbraucher der Gruppe 2 verstünden nur die Begriffe „discount“ oder „discounter“; hierzu zählten z. B. die englischsprachigen Verbraucher. Die Verbraucher der Gruppe 3 schließlich verstünden keinen dieser Begriffe. Diese Gruppe setze sich aus ungarischsprachigen Verbrauchern zusammen.

35      Während die Klägerin die Zusammensetzung der Gruppen 1 und 2 nicht beanstandet, macht sie geltend, dass andere Teile des Publikums wie die bulgarischsprachigen und die tschechischsprachigen Verkehrskreise ebenfalls der Gruppe 3 angehörten. Sie erläutert jedoch nicht, welche Folgen eine etwaige Erweiterung der Gruppe 3 auf die Rechtmäßigkeit der Feststellungen der Beschwerdekammer hätte, da sich diese Gruppe jedenfalls aus Verbrauchern zusammensetzt, die keinen der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen verstehen.

36      Wenn die Behauptung der Klägerin, dass bulgarischsprachige und tschechischsprachige Verbraucher den Begriff „discount“ verstünden, zutreffen sollte, müssten diese Verbraucher überdies in die Gruppe 2 eingeordnet werden und nicht in die Gruppe 3. Eine solche Erweiterung hätte aber keine Auswirkung auf die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Verbrauchergruppe 3.

37      Deshalb ist dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

38      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Es ist darauf hinzuweisen, dass die für den Warenvergleich geltenden Grundsätze auch für den Vergleich zwischen Waren und Dienstleistungen gelten. Auch wenn Waren und Dienstleistungen im Allgemeinen schon wesensmäßig unterschiedlich sind, können sie doch einander ergänzen oder können die Dienstleistungen den gleichen Gegenstand oder Verwendungszweck wie die Waren haben und deshalb mit ihnen konkurrieren. Folglich kann unter bestimmten Umständen eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen festzustellen sein. Nach der Rechtsprechung besteht insbesondere eine Ähnlichkeit zwischen Waren und den darauf bezogenen Einzelhandelsdienstleistungen (vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, Comercial Losan/HABM – McDonald’s International Property [Mc. Baby], T‑466/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:346, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      In Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen in Bezug auf die angemeldete Marke folgendermaßen festgestellt: „Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate; Tierpflegemittel; Ätherische Öle und aromatische Extrakte“ der Klasse 3, „Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und ‑artikel; Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel; Schädlingsbekämpfungspräparate und ‑artikel; Zahnmedizinische Präparate und Artikel“ der Klasse 5 sowie „Pharmazeutische Dienstleistungen; Auskünfte in Bezug auf veterinärmedizinische Pharmazeutika; Beratungen bezüglich Tierpharmazie“ der Klasse 44. Bei den älteren Marken APODISCOUNTER und apo-discounter.de geht es laut Beschwerdekammer im Wesentlichen um Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels in den Bereichen „Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, … Waren des Gesundheitssektors“ der Klasse 35.

 Zur Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 3 und 5 und den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen der Klasse 35

41      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zum einen festgehalten, dass zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 3 und 5 und den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 keine Ähnlichkeit in Bezug auf ihre Art, ihren Verwendungszweck und ihre Nutzung festgestellt werden könne. Zum anderen hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sich die Dienstleistungen der Klasse 35 insbesondere auf Waren der Klassen 3 und 5 bezögen sowie dass diese Waren und Dienstleistungen einander ergänzten und über die gleichen Vertriebswege vermarktet werden könnten. Folglich bestehe zwischen diesen Waren und Dienstleistungen nur ein geringer Ähnlichkeitsgrad.

42      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass zwischen den oben in Rn. 41 genannten Waren und Dienstleistungen ein geringer Ähnlichkeitsgrad bestehe. Da diese Waren und Dienstleistungen den Verbrauchern an denselben Orten angeboten werden könnten und in dem Sinne ergänzend seien, dass die Waren der Klassen 3 und 5 für die Erbringung der Dienstleistungen der Klasse 35 unerlässlich seien, wiesen sie einen hohen Ähnlichkeitsgrad auf.

43      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Insbesondere sind sie der Auffassung, dass die Beschwerdekammer angesichts der – von der Klägerin nicht bestrittenen – deutlichen Unterschiede in Art, Verwendungszweck und Nutzung der in Rn. 41 genannten Waren und Dienstleistungen zu Recht zu dem Schluss gelangt sei, dass zwischen diesen Waren und Dienstleistungen ein geringer Ähnlichkeitsgrad bestehe. Jedenfalls könne ihr Ähnlichkeitsgrad nicht überdurchschnittlich sein.

44      Zwar bestreitet die Klägerin nicht die Unterschiede, die die oben in Rn. 41 genannten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Art, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung aufweisen. Trotz dieser Unterschiede können jedoch gemäß der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung andere Faktoren berücksichtigt werden, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zueinander stehen.

45      So ist im vorliegenden Fall erstens festzustellen, dass sich die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels der Klasse 35 auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 3 und 5 beziehen, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die von der angemeldeten Marke erfassten Waren sind daher mit jenen identisch, auf die sich die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen beziehen, und diese Schlussfolgerung ist, wie das EUIPO in seiner Klagebeantwortung einräumt, ein Faktor, der zu der Feststellung führen kann, dass zwischen diesen Waren und Dienstleistungen ein durchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Runnebaum Invest/EUIPO – Berg Toys Beheer [Bergsteiger], T‑736/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:826, Rn. 90 und 91).

46      Zweitens können die Waren der Klassen 3 und 5 in denselben Verkaufsstellen angeboten werden wie die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2008, Oakley/HABM – Venticinque [O STORE], T‑116/06, EU:T:2008:399, Rn. 48), was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist. Nach ständiger Rechtsprechung wird durch den Umstand, dass die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen einen der möglichen Vertriebswege der von der angemeldeten Marke erfassten Waren darstellen, ihre Ähnlichkeit verstärkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Natura Selection/HABM – Afoi Anezoulaki [natur], T‑549/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:949, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Drittens ist das Verhältnis zwischen den oben in Rn. 41 genannten Waren und Dienstleistungen durch einen engen Zusammenhang in dem Sinne gekennzeichnet, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 3 und 5 für die Erbringung der von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 unerlässlich oder zumindest wichtig sind, da Letztere gerade anlässlich des Verkaufs dieser Waren erbracht werden. Solche Dienstleistungen, die folglich mit dem Ziel des Verkaufs der von der angemeldeten Marke erfassten Waren erbracht werden, wären ohne diese Waren sinnlos. Zudem spielen diese Dienstleistungen aus Sicht des relevanten Verbrauchers eine bedeutende Rolle beim Kauf der angebotenen Waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2008, O STORE, T‑116/06, EU:T:2008:399, Rn. 54 und 55). Ferner ergänzen die oben in Rn. 41 genannten Waren und Dienstleistungen einander, wie sich auch aus der angefochtenen Entscheidung ergibt. Bereits auf dieses Kriterium als solches kann das Vorliegen einer Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM, C‑50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 23).

48      Daher ist im vorliegenden Fall zur Bestimmung des Grades der Ähnlichkeit zwischen den oben in Rn. 41 genannten Waren und Dienstleistungen erstens die Identität zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 3 und 5 und den Waren, auf die sich die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 beziehen, zweitens die Identität der Vertriebswege und drittens das Ergänzungsverhältnis zwischen diesen Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen und wenngleich die Klägerin nicht bestreitet, dass sich die in Rn. 41 genannten Waren und Dienstleistungen nach Art, Verwendungszweck und Nutzung unterscheiden, ist festzustellen, dass diese Waren und Dienstleistungen einen durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad aufweisen.

49      Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 3 und 5 nur einen geringen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen.

 Zur Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 44 und den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen der Klasse 35

50      Hinsichtlich des Vergleichs der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 44 mit den von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sie sich zwar in ihrem Zweck und ihrer Natur unterschieden, aber einander ergänzten, miteinander konkurrierten und an denselben Orten erbracht werden könnten, woraus sie den Schluss gezogen hat, dass zwischen ihnen ein mittlerer Ähnlichkeitsgrad bestehe.

51      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer hätte eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den oben in Rn. 50 genannten Dienstleistungen feststellen müssen. Sie bringt insbesondere vor, dass die fraglichen Dienstleistungen auch in Zweck und Art übereinstimmten, vor allem weil sie für die Endverbraucher den gleichen Nutzen hätten, nämlich die Beratung hinsichtlich des passenden Medikaments, die auch einen erheblichen Teil der Einzelhandelsdienstleistungen im Gesundheitssektor darstelle.

52      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

53      Hierzu ist festzustellen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 44 aus Aufgaben eines Apothekers bestehen und die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die Information von Patienten und Ärzten über die richtige Medikation und die Risiken von Arzneimitteln (einschließlich Tierarzneimittel), die Kontrolle von Rezepten und die Durchführung klinisch-chemischer Analysen umfassen. Die von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 haben gemäß der entsprechenden erläuternden Anmerkung nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung den Verkauf von Waren zum Gegenstand und werden anlässlich und zum Zweck des Verkaufs von Waren für Dritte erbracht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO, C‑155/18 P bis C‑158/18 P, EU:C:2020:151, Rn. 126). Daraus folgt, dass die fachliche Beratung zur Medikation und zu den Risiken, die mit der Einnahme von Arzneimitteln verbunden sein können, nicht zum Bereich der Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels in Bezug auf Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren sowie Waren des Gesundheitssektors gehört. Daher erfordern diese Dienstleistungen – trotz einer beim Betrieb einer öffentlichen Apotheke möglichen Überschneidung in Bezug auf den Verkauf von Kosmetikwaren, Lebensmitteln und Hygieneartikeln – unterschiedliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten.

54      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung somit zu Recht festgestellt, dass sich die oben in Rn. 50 genannten Dienstleistungen in ihrem Zweck und ihrer Natur unterscheiden.

55      Folglich ist das einzige von der Klägerin vorgebrachte Argument nicht geeignet, die Feststellung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, dass die oben in Rn. 50 genannten Dienstleistungen einen mittleren Ähnlichkeitsgrad aufweisen.

 Zum Vergleich der Zeichen

56      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die einander gegenüberstehenden Zeichen jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

 Zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteilen

58      Nach der Rechtsprechung ist zur Ermittlung der Kennzeichnungskraft eines Markenbestandteils zu prüfen, ob dieser Bestandteil in größerem oder weniger großem Maß geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei ist insbesondere anhand der dem betreffenden Bestandteil innewohnenden Eigenschaften zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (Beschluss vom 3. Mai 2018, Siberian Vodka/EUIPO – Schwarze und Schlichte [DIAMOND ICE], T‑234/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:259, Rn. 38).

59      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die Eigenschaften jedes einzelnen ihrer Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteile vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 35, und vom 8. Februar 2007, Quelle/HABM – Nars Cosmetics [NARS], T‑88/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:45, Rn. 58).

60      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die angemeldete Marke kennzeichnungskräftige und dominierende Bestandteile aufweist.

61      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Kennzeichnungskraft der Wortbestandteile, aus denen die einander gegenüberstehenden Zeichen bestehen und die sie zusammen geprüft hat, festgestellt, dass mit Ausnahme der gemeinsamen Endung „.de“, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die deutsche „Top-Level-Domain“ verstanden werde, die zur Kennzeichnung von Internetseiten aus Deutschland verwendet werde und daher keine Kennzeichnungskraft habe, die Prüfung nach den verschiedenen Verbrauchergruppen innerhalb der Union vorzunehmen sei. Nach Auffassung der Beschwerdekammer verstehen die Verbraucher der Gruppe 1 die Begriffe „discount“ oder „discounter“ im Sinne eines Einzelhandelsgeschäfts mit hohen Rabatten und den Begriff „Apotheke“ oder seine Abkürzung „apo“ im Sinne selbiger. Diese Verbraucher verstünden die einander gegenüberstehenden Zeichen als Hinweis auf eine Apotheke mit Sonderpreisen. Da die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mit dem Betrieb einer Apotheke in Zusammenhang stünden, seien die Wortbestandteile aus Sicht dieser Verbrauchergruppe somit nicht oder kaum kennzeichnungskräftig. Die Verbraucher der Gruppe 2 verstünden die Begriffe „discount“ oder „discounter“ als direkt beschreibenden Hinweis auf ein Geschäft mit Rabatten oder Sonderangeboten, während die Begriffe „ap*theke“ – das Symbol „*“ steht für die Zwecke des vorliegenden Urteils für den stilisierten Einkaufswagen, der sich in der angemeldeten Marke an dritter Stelle befindet – oder „apo“ für sie keine Bedeutung hätten und daher kennzeichnungskräftig seien. Aus Sicht der Verbraucher der Gruppe 3 schließlich, die keinen dieser Begriffe verstünden, seien diese kennzeichnungskräftig.

62      Zum dominierenden Bestandteil der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass der Bildbestandteil „discount“ aufgrund seiner Größe und seiner zentralen Stellung den dominierenden Bestandteil darstelle.

63      Unter Berufung auf die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Kennzeichnungskraft der Wortbestandteile der angemeldeten Marke wendet sich die Klägerin gegen die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass der Bestandteil „discount“ der dominierende Bestandteil sei. Da der Begriff „apotheke“ für zwei der drei Verbrauchergruppen, nämlich für die Gruppen 2 und 3, kennzeichnungskräftig sei, sei er kennzeichnungskräftiger als der Wortbestandteil „discount“, der nur für die Gruppe 3 kennzeichnungskräftig sei. Unter Verweis auf eine nationale Entscheidung, nach der kennzeichnungsschwache und beschreibende Elemente den Gesamteindruck einer Marke nicht prägen könnten, vertritt die Klägerin daher die Auffassung, dass der Bestandteil „discount“ wegen seiner Kennzeichnungsschwäche nicht der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke sein könne. Aufgrund der zentralen Stellung und der Farbe sei der Bildbestandteil „ap@theke“ der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke. Die Klägerin ergänzt, dass die angemeldete Marke als „apotheke discount“ wahrgenommen werde.

64      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

65      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Klägerin die Beurteilungen der Beschwerdekammer hinsichtlich der Bedeutung der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht beanstandet. In Anbetracht des Akteninhalts besteht kein Anlass, diese Beurteilungen in Frage zu stellen.

66      Zweitens ist, selbst wenn der Wortbestandteil „ap*theke“ der Bestandteil sein sollte, der in der Wahrnehmung aller Verbrauchergruppen die größte Kennzeichnungskraft besitzt, darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung nicht ausschließt, dass der Bestandteil „discount“ der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke ist. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die geringe Kennzeichnungskraft eines Elements einer zusammengesetzten Marke nämlich nicht zwangsläufig, dass es nicht ein dominierendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (vgl. Urteil vom 12. Juni 2018, Cotécnica/EUIPO – Mignini & Petrini [cotecnica MAXIMA], T‑136/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:339, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Im vorliegenden Fall enthält die angemeldete Marke mehrere Wortbestandteile, nämlich die Begriffe „discount“ und „ap*theke“ sowie den Wortbestandteil „.de“. Der Begriff „discount-“ ist in weißen Kleinbuchstaben geschrieben, und der Längsbalken des Buchstabens „d“ sieht aus wie eine nach rechts gekrümmte Schlange. Er ist vor zwei ineinander übergehenden grünen Kreisen in unterschiedlichen Schattierungen abgebildet. Er ist größer geschrieben als der Begriff „ap*theke.de“ und befindet sich darüber. Der kleinere Begriff „ap*theke.de“ befindet sich dagegen unterhalb des Bestandteils „discount“ und ist in grünen Kleinbuchstaben geschrieben. Sein dritter Buchstabe wurde zu einem Einkaufswagen stilisiert, der an das @-Symbol erinnert. Dieser Wortbestandteil enthält in seinem unteren Teil einen nach oben offenen grünen Bogen.

68      Somit ist festzustellen, dass sich die Aufmerksamkeit des Publikums zunächst auf den Bildbestandteil „discount“ konzentrieren wird, weil dieser größer als der Bestandteil „ap*theke“ ist, stilisiert ist und aufgrund seiner kreisförmigen Umrahmung in diesen verschiedenen Grüntönen zentral positioniert ist. Der Bindestrich nach dem „t“ stellt eine Verbindung mit dem Bildbestandteil „ap*theke“ her, was automatisch zu dem Eindruck führt, dass der Bildbestandteil „discount“ im Vordergrund der angemeldeten Marke steht. Der kleiner geschriebene und unter dem Begriff „discount“ platzierte Bildbestandteil „ap*theke“ nimmt in der angemeldeten Marke daher einen zweitrangigen Platz ein.

69      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf Grund der Bedeutung des Bildbestandteils „discount“ für den Gesamteindruck der angemeldeten Marke in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Schluss gelangt ist, dass er der schriftbildlich dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke ist, obwohl er aus Sicht der Verbrauchergruppen 1 und 2 nicht oder kaum kennzeichnungskräftig ist.

70      Nach alledem sind die Beanstandungen der Klägerin hinsichtlich der kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteile der angemeldeten Marke zurückzuweisen.

 Zur visuellen Ähnlichkeit

71      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 57 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen die Wortbestandteile „discount“ oder „discounter“ und „ap“ teilten, wenngleich in verschiedener Reihenfolge. Im Vergleich zur älteren Wortmarke APODISCOUNTER und zur älteren Bildmarke apo-discounter.de enthalte die angemeldete Marke darüber hinaus den Begriff „theke“, dem die Abbildung eines stilisierten Einkaufswagens, der an das @-Symbol erinnere, und Bildelemente vorangestellt seien. Die Beschwerdekammer hat daraus den Schluss gezogen, dass eine entfernte visuelle Ähnlichkeit bestehe.

72      Die Klägerin beanstandet diese Beurteilung der Beschwerdekammer. Sie macht im Wesentlichen geltend, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien in schriftbildlicher Hinsicht hochgradig ähnlich, da sie je nachdem, welche der älteren Marken man betrachte, zwischen elf und fünfzehn Buchstaben und Symbole gemeinsam hätten und sich nur durch die Wortbestandteile „er“ und „theke“ unterschieden. Das @-Symbol sei als Buchstabe „o“ zu kategorisieren, da es als Sonderzeichen oft anstelle eines Buchstabens eingesetzt werde. Die Bildbestandteile der angemeldeten Marke, die in den älteren Marken keine Entsprechung fänden, seien mehr dekorativer Art und träten gegenüber den Wortbestandteilen zurück, weshalb sie die hochgradige schriftbildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht beseitigten.

73      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

74      Hierzu ist festzustellen, dass die angemeldete Marke mit der älteren Wortmarke APODISCOUNTER und der älteren Bildmarke apo-discounter.de zehn Buchstaben gemeinsam hat, nämlich die Buchstaben „a“, „p“, „d“, „i“, „s“, „c“, „o“, „u“, „n“ und „t“, die so angeordnet sind, dass sie die Begriffe „ap“ und „discount“ bilden, die in den einander gegenüberstehenden Zeichen in umgekehrter Reihenfolge enthalten sind. Außerdem haben die angemeldete Marke und die ältere Bildmarke noch den Bindestrich zwischen ihrem ersten und ihrem zweiten Wortbestandteil sowie die Endung „.de“ gemeinsam.

75      Zu den Unterschieden zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ist erstens darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zur angemeldeten Marke in den beiden älteren Marken der Buchstabe „o“ zwischen den Begriffen „ap“ und „discount“ enthalten ist und der Begriff „discount“ die Endung „er“ hat.

76      Zweitens enthält die angemeldete Marke an dritter Stelle des Begriffs „ap*theke“ einen Bestandteil, der von den Verbrauchern als Abbildung eines stilisierten Einkaufswagens, der an das @-Symbol erinnert, und nicht – wie von der Klägerin behauptet – als ein „o“ wahrgenommen wird. Außerdem enthält die angemeldete Marke im Unterschied zu den älteren Marken auch die Buchstaben „theke“. Somit stellen der stilisierte Bestandteil und der darauf folgende Begriff „theke“ gegenüber den in den älteren Marken vorhandenen Wortbestandteilen zusätzliche Bestandteile dar.

77      Diese Feststellungen können nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt werden, dass die Übereinstimmungen zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ihren Unterschieden vorgingen, da ihre Gewichtung im Einzelfall beurteilt werde. Was die Bedeutung betrifft, die den Unterschieden am Ende der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen beizumessen ist, genügt die Feststellung, dass nach der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung jedes Zeichen in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist.

78      Drittens sind die Bildbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen sehr unterschiedlich. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 57 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, weisen die älteren Marken nämlich keine Bildbestandteile auf, die den in der angemeldeten Marke enthaltenen – der zu einer Schlange stilisierte Buchstabe „d“, die beiden ineinander übergehenden, zentralen Kreise in verschiedenen Grüntönen und der Halbkreis am unteren Ende der Marke – entsprechen.

79      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen lediglich eine entfernte visuelle Ähnlichkeit aufweisen.

80      Hinsichtlich des Verweises der Klägerin auf die Entscheidung eines nationalen Gerichts, wonach die Bildbestandteile Gestaltungen dekorativer Art seien, die gegenüber den Wortbestandteilen zurücktreten müssten, ist festzustellen, dass die Unionsmarkenregelung nach ständiger Rechtsprechung ein autonomes Rechtssystem ist, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteile vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, EU:T:2000:283, Rn. 47, und vom 5. November 2008, Neoperl Servisys/HABM [HONEYCOMB], T‑256/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:475, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedenfalls ist nach der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen jedes dieser Zeichen als Ganzes zu prüfen. Daraus folgt, dass die Bildbestandteile, selbst wenn sie als untergeordnete Bestandteile wahrgenommen werden sollten, bei der umfassenden visuellen Beurteilung nicht vernachlässigt werden dürfen.

 Zur klanglichen Ähnlichkeit

81      Nach einer Prüfung der Aussprache der einzelnen Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen ist die Beschwerdekammer zu der Auffassung gelangt, dass diese Zeichen für die Verbraucher der Gruppe 1 eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit aufwiesen, wobei sich diese Ähnlichkeit jedoch auf Bestandteile mit geringer Kennzeichnungskraft beziehe. Für die übrigen Verkehrskreise hat die Beschwerdekammer einen unterdurchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad festgestellt.

82      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung entgegen und macht geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht für alle maßgeblichen Verkehrskreise hochgradig ähnlich seien. Die angemeldete Marke werde als „apotheke discount“ ausgesprochen und ähnle daher klanglich den älteren Marken. Außerdem macht die Klägerin geltend, dass das Symbol an dritter Stelle des Begriffs „ap@theke“ von allen Verbrauchergruppen als die Buchstaben „o“ oder „a“ gelesen werde, also auch von denjenigen, die mit der Bedeutung des Begriffs „apotheke“ nicht vertraut seien. Jedenfalls würden die maßgeblichen Verkehrskreise das @-Symbol als den Buchstaben aussprechen, der ihm am ähnlichsten sieht, um zu einem zusammenhängenden Wort zu gelangen.

83      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

84      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Endungen „.de“ der älteren Wortmarke apodiscounter.de und der angemeldeten Marke von der betreffenden Verbrauchergruppe in gleicher Weise ausgesprochen werden.

85      Zweitens ist zu den übrigen Bestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen festzustellen, dass zwar die ältere Wortmarke apodiscounter und die ältere Bildmarke APODISCOUNTER von allen Verbrauchergruppen unterschiedslos – nämlich als „a-po-dis-coun-ter“ – ausgesprochen werden, nicht aber die angemeldete Marke. Die angemeldete Marke – die entgegen dem Vorbringen der Klägerin und aufgrund des Bindestrichs zwischen dem Bestandteil „discount“ und dem Bestandteil „ap*theke“ in der Reihenfolge „discount ap*theke“ ausgesprochen wird und nicht umgekehrt – wird nämlich je nach Verbrauchergruppe unterschiedlich ausgesprochen.

86      So werden Verbraucher der Gruppe 1, die mit der Bedeutung des Begriffs „Apotheke“ vertraut sind, die angemeldete Marke als „dis-count-a-po-the-ke“ aussprechen. In diesem Fall besteht hinsichtlich der Bestandteile „discount“, „ap“ und „o“ eine klangliche Ähnlichkeit.

87      Dagegen haben die Verbraucher der Gruppen 2 und 3, die mit der Bedeutung des Begriffs „Apotheke“ nicht vertraut sind, keinen Grund, den Bildbestandteil in Form eines Einkaufswagens als den Buchstaben „o“ auszusprechen. Sie werden ihn nämlich entweder wegen seiner Stilisierung als reinen Bildbestandteil ansehen und ihn nicht aussprechen oder ihn als den Buchstaben „a“ aussprechen, weil sie ihn mit dem @-Symbol in Verbindung bringen. Es ist daher wahrscheinlicher, dass diese Verbraucher die angemeldete Marke als „dis-count-ap-the-ke“ oder als „dis-count-apa-the-ke“ aussprechen werden. Jedenfalls kann das Vorbringen der Klägerin zu einem geringen Unterschied in der Aussprache der Buchstaben „a“ und „o“ keinen Erfolg haben, da es sich bei den Buchstaben „a“ und „o“ um zwei verschiedene Buchstaben handelt, die deshalb auch unterschiedlich ausgesprochen werden. Lediglich die Bestandteile „discount“ und „ap“ werden von den Verbrauchern der Gruppen 2 und 3 in gleicher Weise ausgesprochen.

88      Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass in klanglicher Hinsicht für die Verbraucher der Gruppe 1 ein durchschnittlicher und für die übrigen Verbraucher ein unterdurchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad besteht.

 Zur begrifflichen Ähnlichkeit

89      Zum begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass diese Zeichen für die Verbraucher der Gruppe 1 sehr ähnlich seien, die sie mit einer Apotheke in Verbindung brächten, in der Waren zu Sonderpreisen angeboten würden. Diesen Verbrauchern falle jedoch zum einen auf, dass die ältere Wortmarke APODISCOUNTER keine Internetadresse sei, und zum anderen, dass die ältere Bildmarke eine andere Internetadresse als die angemeldete Marke darstelle.

90      Des Weiteren seien die einander gegenüberstehenden Zeichen für die Verbraucher der Gruppe 2, die nur den Begriff „discount“ oder „discounter“ verstünden, begrifflich ähnlich, während für die Verbraucher der Gruppe 3, die die Bedeutung keines der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen kennten, kein begrifflicher Vergleich möglich sei.

91      Die Klägerin macht geltend, dass nicht nur für die Verbraucher der Gruppe 1, sondern auch für jene der Gruppen 2 und 3 eine hochgradige begriffliche Ähnlichkeit vorliege.

92      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

93      Die Klägerin beanstandet nicht die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen für die Verbraucher der Gruppe 1 in begrifflicher Hinsicht hochgradig ähnlich sind. In Anbetracht des Akteninhalts besteht kein Anlass, diese Beurteilung in Frage zu stellen.

94      Die Klägerin bestreitet ebenso wenig, dass die Verbraucher der Gruppe 2 den Begriff „discount“ oder „discounter“ mit einem Supermarkt in Verbindung bringen, der zahlreiche Rabatte oder Sonderangebote anbietet. Unter diesen Umständen ist zum einen festzustellen, dass dieser Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage ist, diesen Begriff in den einander gegenüberstehenden Zeichen zu erkennen und seinen Begriffsinhalt zu verstehen, und zum anderen, dass die übrigen Bestandteile der einzelnen Zeichen für diese Verbraucher keine Bedeutung haben. Aus Sicht der Verbraucher der Gruppe 2 sind die einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht somit ähnlich, und zwar wegen der Identität des Begriffs „discount“ oder „discounter“ als dem einzigen Bestandteil mit einem eindeutigen und bestimmten Begriffsinhalt. Da dieser Bestandteil jedoch nicht oder kaum kennzeichnungskräftig ist, kann aus der insofern bestehenden Übereinstimmung entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht abgeleitet werden, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht hochgradig ähnlich wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2017, Policolor/EUIPO – CWS-Lackfabrik Conrad W. Schmidt [Policolor], T‑178/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:264, Rn. 54).

95      In Bezug auf die Verbraucher der Gruppe 3 ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass für sie kein begrifflicher Vergleich möglich ist, da sie die Bedeutung der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht kennen.

96      Nach alledem hat die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht zutreffend beurteilt.

 Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marken

97      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 63 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Widerspruchsmarken für die Verbraucher der Gruppen 1 und 2 von Haus aus eine sehr geringe Kennzeichnungskraft hätten, da diese die Bedeutung zumindest eines der Begriffe, aus denen sich diese Marken zusammensetzten, kennten. Aus Sicht der Verbraucher der Gruppe 3, die keinen dieser Begriffe verstünden, genössen die älteren Marken von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

98      Die Klägerin macht geltend, dass die älteren Marken insbesondere bei den deutschsprachigen Verkehrskreisen einen erhöhten Bekanntheitsgrad erlangt hätten, was einen höheren Schutzumfang rechtfertige. Folglich komme den älteren Marken eine „normale“ – und nicht eine „geringe“ – originäre Kennzeichnungskraft zu.

99      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

100    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine nach Art. 72 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO gerichtet. Im Rahmen der genannten Verordnung ist diese Kontrolle nach ihrem Art. 95 anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. Urteil vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM – Dann und Backer [HOOLIGAN], T‑57/03, EU:T:2005:29, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Demnach kann das Gericht die mit der Klage angefochtene Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern, die erst nach ihrem Erlass eingetreten sind (Urteile vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 55, und vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 53).

101    Im vorliegenden Fall ist jedoch, abgesehen davon, dass die Klägerin ihre Behauptung nicht belegt hat, festzustellen, dass ihr Argument, dass die älteren Marken bekannt seien, eine neue Rüge darstellt, die erstmals vor dem Gericht vorgebracht worden ist. Aus der seitens der Klägerin nicht bestrittenen Rn. 62 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass sich die Klägerin vor der Beschwerdekammer nicht auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft ihrer Marken kraft Benutzung oder Bekanntheit berufen hat. Dieses Argument ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2009, Vinedos y Bodegas Principe Alfonso de Hohenlohe/HABM – Byass [Alfonso], T‑291/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:352, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

102    Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

103    Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung jedoch auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, EU:T:2003:264, Rn. 47).

104    Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer in den Rn. 67 bis 73 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss gelangt, dass trotz der in unterschiedlichem Maß festgestellten Ähnlichkeiten zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen sowie zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine umfassende Prüfung dazu führe, dass für jede Verbrauchergruppe eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne. Gegen eine Verwechslungsgefahr sprächen auch der erhöhte Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise, die Kennzeichnungsschwäche der älteren Marken und die Bedeutung der optischen Wahrnehmung beim Kauf, die sich aus der Art der fraglichen Waren ergebe. Daher ist die Beschwerdekammer zu der Schlussfolgerung gelangt, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.

105    Die Klägerin bestreitet diese Schlussfolgerung und macht geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen für die Verbraucher der Gruppe 1 sehr ähnlich seien und dass für die Verbraucher der Gruppen 2 und 3 die in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht festgestellten Unterschiede in Anwendung des Grundsatzes der Wechselwirkung zwischen den Faktoren durch die hochgradige Ähnlichkeit der betreffenden Waren und Dienstleistungen ausgeglichen würden.

106    Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

107    Die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer ist frei von Beurteilungsfehlern.

108    Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 71 bis 73 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, werden den maßgeblichen Verkehrskreisen die deutlichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen nicht entgehen, da ihr Aufmerksamkeitsgrad in Bezug auf fast alle fraglichen Waren und Dienstleistungen erhöht ist.

109    Was die Verbraucher der Gruppe 1 anbelangt, für die die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich entfernt ähnlich, klanglich durchschnittlich ähnlich und begrifflich hochgradig ähnlich sind, so können diese Verbraucher die bildlichen und klanglichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen angesichts dessen wahrnehmen, dass die älteren Marken infolge ihrer Assoziation mit einer (Online‑)Apotheke, die Waren zu Sonderpreisen anbietet, eine sehr geringe Kennzeichnungskraft haben und die gemeinsamen Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen eine geringe Kennzeichnungskraft haben. Den Verbrauchern der Gruppen 2 und 3 werden sogar noch größere Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen auffallen, insbesondere in klanglicher und begrifflicher Hinsicht.

110    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung den bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Aspekten der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht immer gleiches Gewicht zukommt, weshalb die objektiven Umstände, unter denen sich die Marken auf dem Markt gegenüberstehen können, zu untersuchen sind (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 3. Juli 2003, Alejandro/HABM – Anheuser-Busch [BUDMEN], T‑129/01, EU:T:2003:184, Rn. 57, und vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM – Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T‑117/03 bis T‑119/03 und T‑171/03, EU:T:2004:293, Rn. 49).

111    Im vorliegenden Fall sind die Feststellungen zum bildlichen Vergleich insbesondere für die Waren der Klasse 3 von Bedeutung, die in Anbetracht des Bildes der auf ihnen angebrachten Marke gekauft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, L'Oréal/EUIPO – Guinot [MASTER PRECISE], T‑181/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:429, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die für alle Gruppen des Publikums bestehenden erheblichen bildlichen Unterschiede können daher nicht durch die klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten ausgeglichen werden.

112    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin können ebenso wenig die für alle Gruppen des Publikums zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellten Unterschiede durch die Ähnlichkeiten zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen ausgeglichen werden. Die Verwechslungsgefahr ist nämlich stets im Licht des Eindrucks von sämtlichen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 34).

113    Trotz des oben in den Rn. 44 bis 49 festgestellten Umstands, dass die Beschwerdekammer den Grad der Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 3 und 5 und den von den geprüften älteren Marken erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 falsch beurteilt hat, kann somit im vorliegenden Fall nach der Gesamtbeurteilung der einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden. Aus dem Vorstehenden ergibt sich nämlich, dass die bildlichen Unterschiede zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken, die in Bezug auf die Verbrauchergruppen 1 und 2 eine sehr geringe Kennzeichnungskraft besitzen, ausreichen, um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für die allgemeinen Verkehrskreise und die Fachverkehrskreise, deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich bis erhöht ist und deren optische Wahrnehmung dem Kauf vorausgeht, auszuschließen. Unter diesen Umständen sind die Ähnlichkeiten, die zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen sowie zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt worden sind, nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, dass für die Gesamtheit des maßgeblichen Publikums keine Verwechslungsgefahr besteht.

114    Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass zwischen der angemeldeten Marke auf der einen Seite und der älteren Wortmarke APODISCOUNTER sowie der älteren Bildmarke apo-discounter.de auf der anderen Seite keine Verwechslungsgefahr besteht.

115    Die Beschwerdekammer hat außerdem in Rn. 75 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass diese Schlussfolgerung erst recht für die übrigen Widerspruchsmarken, nämlich die ältere Wortmarke APO und die älteren Bildmarken apo.co und apo.de, gilt.

116    Die Klägerin macht insoweit geltend, die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie aus verfahrensökonomischen Gründen keinen Vergleich der Dienstleistungen der Klasse 44, auf die sich die angemeldete Marke und die ältere Marke „apo.de“ bezögen, vorgenommen habe, obwohl eine Identität der fraglichen Dienstleistungen gegenüber der geringeren Ähnlichkeit der oben genannten Marken überwiegen könne.

117    Wie sich aus Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich ergibt, ist die Beschwerdekammer in derselben Weise vorgegangen wie die Widerspruchsabteilung, indem sie die angemeldete Marke in Bezug auf die ältere Wortmarke APODISCOUNTER und die ältere Bildmarke apo-discounter.de geprüft hat.

118    Wie das EUIPO zu Recht vorträgt, hat die Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Unterschiede zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken APO, apo.com und apo.de nicht durch eine etwaige Identität der von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen ausgeglichen werden könnten.

119    Unter Berücksichtigung der funktionalen Kontinuität zwischen der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer sind diese Entscheidung und ihre Begründung Teil des Kontextes, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, ein Kontext, der der Klägerin bekannt ist und dem Gericht eine vollständige Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, Sun Cali/EUIPO – Abercrombie & Fitch Europe [SUN CALI], T‑512/15, EU:T:2016:527, Rn. 46).

120    In eben diesem Kontext ist – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 75 der angefochtenen Entscheidung – festzustellen, dass die älteren Marken APO, apo.com und apo.de noch weniger Gemeinsamkeiten mit der angemeldeten Marke aufweisen, was im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten wird. Selbst wenn die von der angemeldeten Marke und den genannten älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen sehr ähnlich oder sogar identisch wären, kann daher der Gesamteindruck, den die einander gegenüberstehenden Zeichen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hinterlassen, keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken begründen.

121    Nach alledem ist der einzige Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit der Anträge der Klägerin auf Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung entschieden zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM – TKS-Teknosoft [QUARTZ], T‑328/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:238, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Kosten

122    Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

123    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO und des Streithelfers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Apologistics GmbH trägt die Kosten.

Marcoulli

Iliopoulos

Norkus

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Januar 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.